Abschreibung Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlage steuerfrei anschaffen

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    Die deutsche Bundesregierung fördert erneuerbare Energien und hat ab 2023 die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher eingeführt. Diese Steuerbefreiung basiert auf einer EU-Richtlinie von 2022, die es Mitgliedstaaten erlaubt, die Mehrwertsteuer auf bestimmte Produkte, einschließlich Photovoltaikanlagen, zu streichen. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen und Regelungen, unter denen die Steuerbefreiung gilt, wie z.B. die Größe der Anlage, der Ort der Installation und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    Die deutsche Bundesregierung ist sich zwar einig, dass erneuerbare Energien vorangetrieben müssen, aber die Umsetzung ist noch nicht komplett beschlossen. Ein Weg sind Förderungen für Anlagen und Sanierungen. Für Unternehmen und Hausbesitzer:innen sollen Anreize geschaffen werden, auf ökologische Alternativen bei Heizung und Strom umzusteigen. Einer dieser Anreize ist seit dem Jahr 2023 die Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen.

    PV-Anlagen und die Umsatzsteuer

    Wie auf fast alle Waren, Güter und Produkte, musste bisher auch auf Photovoltaikanlagen Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer gezahlt werden.

    Im Jahr 2022 wurde aber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 entschieden, dass das ab dem Jahr 2023 nicht mehr der Fall ist.
    Sowohl für Photovoltaikanlagen als auch für Stromspeicher fallen im Jahr 2023 und darüber hinaus viele Steuern weg.

    Die Bundesregierung verspricht sich davon einen höheren Andrang für neue PV-Anlagen. Allerdings gelten die Steuerbefreiungen nicht in jedem Fall und nicht für alle Anlagen.

    Bei den Steuerentlastungen für Hauseigentümer:innen und auch Unternehmer:innen müssen bestimmte Regelungen beachtet werden. Diese beziehen sich unter anderem auf die Größe der PV-Anlage oder auch den Zeitpunkt der Installation.

    Die Regelungen für die Mehrwertsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

    Die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen kann komplett entfallen. Prinzipiell werden PV-Anlagen und auch die erweiterten Batteriespeicher für die Anlagen mit 19 Prozent Umsatzsteuer versehen.

    Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Mehrwertsteuer für PV-Anlagen und Stromspeicher. Dadurch sind Nettobetrag und Bruttobetrag gleich. Aus rechtlicher Sicht spricht man dabei auch von einem Nullsteuersatz.

    Ein Steuersatz von 0 Prozent auf einem eigentlich steuerpflichtigen Produkt ist eine Besonderheit, die durch eine EU-Richtlinie möglich gemacht wird. Im April 2022 wurde beschlossen, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuer auf bestimmte Produkte streichen dürfen, wenn das politisch erwünscht ist. Zu diesen Produkten gehören unter anderem Photovoltaikanlagen. In der Richtlinie aus dem April 2022 heißt es:

    Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.“

    Die Richtlinie gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und deren Komponenten. Stromspeicher zählen zu den Komponenten und sind demnach mit in die Richtlinie eingeschlossen. Das gilt übrigens auch dann, wenn ein Batteriespeicher als Erweiterung für eine bereits installierte PV-Anlage angeschafft und installiert wird.

    Damit die Umsatzsteuer entfällt, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Statista: Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung in Deutschland in den Jahren 2002 bis 2022

    Voraussetzungen für steuerfreie Solaranlagen

    Die Steuerbefreiungen bezogen auf die Mehrwertsteuer gilt nicht für alle Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher. Die Umsatzsteuer entfällt nur, wenn die Rahmenbedingungen stimmen und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
    Wichtig ist, dass die Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert wird. Alternativ sind auch Dächer von Garagen, Carports oder Scheunen erlaubt, die aber in der unmittelbaren Nähe des Wohngebäudes stehen müssen.

    Die PV-Anlage muss von einem Hauseigentümer beziehungsweise Hauseigentümerin betrieben werden. Die Rechnung muss also auf den entsprechenden Namen ausgestellt werden.

    Die Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 30 kWp aufweist. kWp steht für Kilowatt Peak. Das ist die Maßeinheit für die Höchstleistung einer PV-Anlage.

    Es gibt zusätzlich auch noch einige Sonderfälle bei der Befreiung von der Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen.

    • Mini-Solaranlagen, die umgangssprachlich auch als Balkonkraftwerke bekannt sind, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
    • Für mobile Solarpaneele, wie sie beispielsweise beim Camping verwendet werden, sind nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
    • Die Anmietung von Photovoltaikanlagen ist ebenfalls nicht steuerfrei. Allerdings kommt es hier auf die Umstände an. Ist die Vermietung damit verbunden, dass am Ende des Mietvertrags die Anlage in das Eigentum des Mieters oder der Mieterin übergeht, dann gilt die Steuerbefreiung auch auf die Mietkosten.

    Das gilt auch dann, wenn die Übernahme der gemieteten Anlage optional und wirtschaftlich sinnvoll ist. Dieser Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der oder die Inhaber:in der PV-Anlage diese zum Kauf für nur einen Euro anbietet, nachdem die Mietzeit abgelaufen ist.

    Die Auswirkungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

    Der Vorteil der Steuerbefreiung liegt natürlich vor allem in der Einsparung von 19 Prozent der ursprünglichen Kosten für die Anlage und den Stromspeicher.
    Das ist auch für Unternehmer:innen und ganz besonders Gründer:innen interessant. Selbstständige, die Umsatzsteuer ausweisen müssen, sind logischerweise ebenfalls davon befreit. Für Gründer:innen ergibt sich durch die Steuerbefreiung sogar die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Betracht zu ziehen.

    Normalerweise würde ein Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wenn es hohe Ausgaben für Investitionen plant. Dann kann nämlich die Vorsteuer zurückgeholt werden. Wenn die Investition aber steuerfrei ist, kann natürlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden. In dem Fall kann es dann sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung zu wählen, um sich die Buchführung und Steuererklärung zu erleichtern.

    Es sei denn, es sind auch noch andere hohe Investitionen geplant, auf die Umsatzsteuer gezahlt werden muss.

    Dabei sollte allerdings immer bedacht werden, dass das Finanzamt auch von Kleinunternehmer:innen eine Umsatzsteuererklärung verlangen kann. Die Regel ist das aber nicht.

    Seit 2023 entfällt zudem die Besteuerung des Eigenverbrauchs, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

    Andernfalls gilt die Regelbesteuerung. Für den Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird und auch den Strom, der für den Eigenverbrauch genutzt wird, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Das klingt zwar erstmal wie ein Nachteil, aber durch den Vorsteuerabzug kommt die Umsatzsteuer später wieder durch die Rückerstattung zurück ins Unternehmen.

    Außerdem fällt auch Umsatzsteuer für Wartungen, Reparaturen, den Stromzähler oder die Überwachung der Photovoltaikanlage an. Nur die Versicherung der PV-Anlage – sofern eine abgeschlossen wird – unterliegt nicht der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungssteuer. Da kann also nichts zurückgeholt werden.

    Ein Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung ist nur alle fünf Jahre möglich. Deshalb sollte diese Entscheidung rechtzeitig getroffen werden.

    Ein Beispiel für Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

    Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gilt wie erwähnt erst seit dem 1. Januar 2023. Für alle Anlagen, die davor gekauft und installiert wurden, fallen also nicht darunter.

    Allerdings wird der Strom selbst auch versteuert und der läuft auch im Jahr 2023 weiter. Es kann also sinnvoll sein, auch nachträglich noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, sofern das möglich ist.

    Angenommen, Sie haben im Jahr 2022 ein Unternehmen gegründet und eine PV-Anlage gekauft. Diese ging im Mai des Jahres in Betrieb. Um die Umsatzsteuer für die Solaranlage geltend machen zu können, haben Sie sich bei der Unternehmensgründung für die Regelbesteuerung entschieden.

    Ein Wechsel zum Kleinunternehmen ist also erst im Jahr 2027 möglich. Dabei gilt immer der erste Tag eines neuen Jahres. Selbst, wenn das Unternehmen also im Mai 2022 gegründet wurde, würde der Wechsel zum Januar 2027 vollzogen.
    Sinnvoller ist es aber, noch ein weiteres Jahr mit dem Wechsel zu warten, damit die bereits geltend gemachte Vorsteuer nicht unter Umständen wieder zurückgezahlt werden muss. Deshalb wechseln Sie erst zum 1. Januar 2028 zum Kleinunternehmen.

    Voraussetzung für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist, dass im Geschäftsjahr der Umsatz nicht über 22.000,00 Euro liegt und im Folgejahr kein Umsatz über 50.000,00 Euro erwartet wird.

    Einspeisung und Eigenverbrauch bei PV-Anlagen

    Der Strom, der durch die Photovoltaikanlagen generiert wird, kann zum einen zum Eigenverbrauch verwendet werden und zum anderen in das öffentliche Stromnetz eines Netzbetreibers eingespeist werden.

    In beiden Fällen muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Davon sind wie bereits erwähnt nur Kleinunternehmer:innen befreit. Diese Regelung gilt übrigens sowohl für Unternehmen als auch Privatleute. Allerdings können private Betreiber einer Solaranlage problemlos die Kleinunternehmerregelung nutzen, da Privatleute ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen oder geltend machen dürfen.

    Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich also anhand von zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

    • Zum einen müssen mehr als 10 Prozent des selbst erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz eines Netzbetreibers eingespeist und verkauft werden.
    • Zum zweiten muss der Umsatz aus dem verkauften Strom und weiteren selbstständigen Einnahmen die Grenze von 22.000,00 Euro Umsatz im Jahr überschreiten.

    Unter allen anderen Umständen entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Wenn der Eigenverbrauch über 90 Prozent liegt, können Stromerzeuger auch keine Kosten einfordern, da das Bundesfinanzministerium diese Grenze offiziell festgelegt hat.
    An der Umsatzgrenze orientieren sich zudem alle Unternehmen und Selbstständigen. Als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage wird man sozusagen automatisch selbstständig, da man etwas erzeugt, für das man bezahlt wird und auf das Umsatzsteuer berechnet wird. Allerdings gelten wie gesagt die normalen Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerpflicht.

    Für den Eigenverbrauch gilt seit dem Jahr 2023 eine neue Regelung: Wurde die PV-Anlage steuerfrei erworben, muss der Eigenverbrauch ebenfalls nicht mehr versteuert werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung im Januar 2023 getroffen, auf der Basis, dass bei einer Anlage, auf die beim Kauf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden durfte, auch auf den Eigenverbrauch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden darf.
    Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmer:innen als auch Privatleute.

    Sonderfall bei gefördertem Eigenverbrauch

    Bei älteren Photovoltaikanlagen verhält es sich mit dem Eigenverbrauch und der Umsatzsteuer anders. Konkret bei Anlagen, die zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen wurden.

    In dem Fall besteht ein Anspruch auf eine Vergütung für den eigen verbrauchten Strom. Diese Vergütung wird per Kilowattstunde (kWh) gezahlt.

    Dafür muss dem Netzbetreiber der Eigenverbrauch und der eingespeiste Strom in Rechnung gestellt werden und anschließend wird der eigen verbrauchte Strom zurückgekauft.

    Da der Strom privat genutzt wird, darf die Umsatzsteuer des Netzbetreibers beim Rückkauf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Davon befreit auch die Kleinunternehmerregelung nicht. In dem Fall ist es also nicht sinnvoll, einen Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmen anzustreben.

    Die Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom kann ganz normal per Vorsteuer geltend gemacht werden. Das würde als Kleinunternehmer:in aber nicht mehr gehen. Trotzdem müsste weiterhin die Steuer für den zurückgekauften Privatstrom gezahlt werden.

    PV-Anlagen und die Einkommensteuer

    Neben der Umsatzsteuer kommt bei Photovoltaikanlagen noch eine zweite Steuer hinzu: die Einkommensteuer.

    Auch hier gibt es seit 2023 Änderungen, die jede Person betreffen, die eine Photovoltaikanlage installieren will oder bereits eine installiert hat. Die Änderungen betreffen also auch ältere Anlagen.

    Laut einem Beschluss aus dem Jahr 2022 sind alle Einnahmen aus der Nutzung von selbst generiertem Solarstrom sowohl in privater Nutzung als auch bei Einspeisung ins öffentliche Netz von der Einkommensteuer befreit.

    Diese Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022.
    Kleine Anlagen unter 30 kWp sind zudem grundsätzlich von der Einkommensteuer befreit.

    Damit die Einkommensteuerbefreiung gültig ist, muss nur eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Bei Anlagen auf Einfamilienhäusern oder einem dazugehörigen Nebengebäude wie der Garage und auf Gewerbeimmobilien gilt die Befreiung von der Einkommensteuer bei einer Leistung von maximal 30 kWp.
    • Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder anderen Gebäuden mit Gewerbefläche installiert sind, gilt die Einkommensteuerbefreiung bis zu einer Leistungsgrenze von maximal 15 kWp pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit.

    Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt eine Gesamtgrenze von maximal 100 kWp für die Befreiung von der Einkommensteuer. Dafür müssen aber ebenfalls die genannten Voraussetzungen bei den einzelnen Anlagen erfüllt sein.

    Die Auswirkungen der Einkommensteuerbefreiung bei Photovoltaik

    Der große Vorteil der Einkommensteuerbefreiung liegt im bürokratischen Bereich, denn rückwirkend ab dem Jahr 2022 muss die PV-Anlage und der Strom nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
    Vor allem für private Betreiber ist das eine Erleichterung, da sie keinen Gewinn aus dem generierten Strom mehr berechnen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr erstellen müssen.

    Anders als bei der Umsatzsteuer gibt es in diesem Fall auch kein Wahlrecht. Die Einkommensteuer entfällt in jedem Fall. Es gibt aber auch keine steuerlichen Vorteile, die man sich dadurch holen könnte, wie es bei der Ausweisung der Umsatzsteuer möglich sein kann.

    Bei PV-Anlagen, die im Jahr 2022 installiert wurden, kann die rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer allerdings ein Nachteil sein. Zwar müssen keine Steuern mehr auf den generierten Strom gezahlt werden, aber es kann sein, dass die Anschaffungskosten nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können. Außerdem ist keine Abschreibung oder Sonder-Abschreibung mehr möglich.

    Wann muss Einkommensteuer gezahlt werden?

    Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 kWp, muss weiterhin Einkommensteuer gezahlt werden. In dem Fall gelten die Einnahmen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb laut dem Einkommensteuergesetz (EStG).
    Die Steuerlast kann dann allerdings gemindert werden, indem die Ausgaben in Verbindung mit der Photovoltaikanlage in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) angegeben werden.

    Außerdem kann auf das Jahr vor der Anschaffung der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB) genutzt werden, bei dem 50 Prozent der fiktiven Investitionskosten steuerlich abgeschrieben werden.

    Eine Gewerbeanmeldung ist übrigens erst dann nötig, wenn die PV-Anlage über einer Leistung von 30 kWp liegt. Ein Handelsgewerbe ist erst bei wirklich großen Anlagen notwendig, wie man sie beispielsweise in Solarparks sieht.

    Steuern bei Stromspeichern

    Auch die sogenannten Batteriespeicher für PV-Anlagen sind seit dem Jahr 2023 steuerfrei. Das gilt dann, wenn die dazugehörige PV-Anlage ebenfalls von der Steuer befreit ist.

    Allerdings müssen Stromspeicher steuerlich separat von PV-Anlagen behandelt werden, da für sie im Detail ein wenig andere Regelungen gelten.

    Die Umsatzsteuer bei Stromspeichern

    Wenn zusätzlich zur PV-Anlage auch einen Stromspeicher gekauft wird und eine gewerbliche Anwendung vorliegt, dann gelten beide Komponenten als ein System. Die Umsatzsteuer für die Anschaffungskosten kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

    Wird der Speicher für eine bereits installierte und im Betrieb befindliche Anlage zur Nachrüstung gekauft, wird der Batteriespeicher steuerrechtlich als eigene Komponente behandelt und muss dementsprechend beim Finanzamt angegeben werden.

    Allerdings dient ein Stromspeicher in der Regel keinem gewerblichen Zweck, da er dazu dient, den Eigenverbrauch zu erhöhen. Deshalb kann er dann auch nicht mit der Vorsteuer geltend gemacht werden.

    Wichtig ist noch, dass ein Speicherverlust nicht als Eigenverbrauch gilt und somit darauf keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Ein Verlust liegt dann vor, wenn ein Stromspeicher Energie speichert, aber nicht voll ausnutzt. Ein Speicherverlust ist normal. Die Durchschnittswerte für den sogenannten Batterieverlust liegen bei ungefähr 10 Prozent. Erkennbar ist der Speicherverlust in der Differenz von dem bisher gespeicherten Strom, dem Strom, der den Speicher wieder verlassen hat und dem Strom, der noch gespeichert ist.

    Die Einkommensteuer bei Stromspeichern

    Die Einkommensteuer spielt beim Stromspeicher nur dann eine Rolle, wenn mehr als 10 Prozent des generierten Stroms in ein öffentliches Netz eingespeist werden. Denn dann erhöht sich der eigene Umsatz und es wird ein Einkommen generiert.

    Wird ein Stromspeicher überwiegend zur Stromeinspeisung verwendet, muss er als Betriebsvermögen angegeben werden.

    Werden PV-Anlage und Stromspeicher zusammen gekauft, können die Anschaffungskosten über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Nachrüstung noch über 10 Jahre.

    Wir der Speicher größtenteils für den Eigenverbrauch verwendet, ist eine Absetzung über die Einkommensteuer nicht möglich.

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