Seit Januar 2019 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto erscheinen, um gewährte Mahlzeiten auszuweisen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen der Großbuchstabe M verpflichtend ist.
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Seit Januar 2019 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto erscheinen, um gewährte Mahlzeiten auszuweisen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen der Großbuchstabe M verpflichtend ist.
Das Wichtigste in Kürze
Das „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung steht für Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten. Er dient der korrekten Erfassung der Reisekosten bei der Einkommensteuerberechnung.
Die Kennzeichnung mit „M“ ist zwingend, wenn Mahlzeiten bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des regulären Arbeits- und Wohnortes gewährt werden und der Sachbezugswert relevant ist; sie ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten oder ihrer Besteuerungsart.
Das „M“ steht für Mahlzeitengestellung – das meint die Mahlzeiten, die Beschäftigte von ihren Arbeitgeber:innen erhalten. Die Mahlzeiten im Lohnkonto auszuweisen, wurde bereits im Jahr 2014 beschlossen, trat aber mit einer Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Das Ausweisen in der Lohnsteuerbescheinigung ist notwendig, damit die Reisekosten bei der Berechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt korrekt erfasst werden.
Nicht für alle gewährten Mahlzeiten müssen Arbeitgeber:innen den Großbuchstaben M im Lohnkonto ausweisen. Zwingend auszuweisen ist die Mahlzeitengestellung dann, wenn Mitarbeiter:innen bei einer Auswärtstätigkeit – d. h. bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohn- und der ersten Betriebsstätte – Mahlzeiten erhalten, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss. Die Regelung greift auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung besteht unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten, die der:die Mitarbeiter:in im Kalenderjahr erhält. Ob Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert werden oder von der Besteuerung ausgenommen sind, spielt dabei keine Rolle.
Für Mahlzeiten, die Mitarbeitern:innen bei einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, gelten die aktuellen Sachbezugswerte für Essenszuschüsse . Für 2023 liegen diese bei:
Die Sachbezugswerte sind bei einer kurzen beruflichen Auswärtstätigkeit anzuwenden, wenn:
Fall 1: Ein Arbeitnehmer nimmt an einer eintägigen externen Weiterbildung Teil. Sie dauert 7,5 Stunden und die Mahlzeiten werden gestellt. Hier ist der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Fall 2: Eine Arbeitnehmerin ist drei Tage auf Geschäftsreise. Sowohl die Anreise als auch die Abreise dauern 8 Stunden. Tag 2 ist ein voller Arbeitstag, an dem ein Kunde das Mittagessen bezahlt. Da es sich hierbei um eine Geschäftsreise handelt, wird die Verpflegungspauschale angewendet.
Gewähren Arbeitgeber:innen Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder die 60-Euro-Grenze überschreiten – für die die Sachbezugswerte also nicht relevant sind –, ist die Kennung M im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben.
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