Abgabefrist Steuererklärung

Steuererklärung: Die Abgabefristen

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Als Unternehmer bist Du zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet und solltest dies aus gleich mehreren Gründen auch stets pünktlich tun: Wenn Du die Abgabefristen einhältst, fallen keine Strafzuschläge an. Du signalisierst dem Finanzamt, dass Du gewissenhaft und zuverlässig bist, damit bist Du weniger anfällig für Betriebsprüfungen. Das Finanzamt kann auch eine frühere Steuererklärung von Dir verlangen, wenn Du durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen bist – noch ein guter Grund, immer pünktlich zu sein.

Autor:in: Carola Heine

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Kategorie: Arbeitsalltag, Steuertipps

Außerdem weißt Du dann bei zeitgenauer Abgabe auch immer so ungefähr, wann mit Nachzahlungen und Anpassungen der Vorauszahlungen zu rechnen ist und bis wann Deine Rücklagen etwa ausreichend hoch sein müssen. Bis wann muss Deine Steuererklärung aber abgegeben werden?

Abgabefristen für Einkommenssteuererklärungen

Einzelpersonen, die ihre Steuererklärung selbst machen, müssen bis zum 31. Mai abgegeben haben, denn Abgabefristen für die Steuererklärung enden bisher immer am 31. Mai. Diese wurden nun allerdings verlängert, im kommenden Jahr ist der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2013 der 31. Juli 2014.

Wenn Du als Unternehmer Deine Steuererklärung von einem Steuerberater durchführen lässt, hast Du grundsätzlich Zeit bis zum 31.12. mit der Abgabe.

Denn wenn ein Steuerberater Deine Steuererklärung für Dein Unternehmen erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Das bedeutet: Deine Steuererklärung für 2022 muss erst am 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Folglich muss die Steuererklärung 2023 erst am 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingehen.

In Ausnahmefällen und mit einer stichhaltigen Begründung konntest Du bisher eine Verlängerung bis zum 28. Februar beantragen, der das Finanzamt allerdings nicht stattgeben musste. Diese Frist konnte dann in keiner Konstellation noch weiter verlängert werden.

Die Finanzbehörden der Länder haben aber am 4. Januar 2016 einen Erlass veröffentlicht, in dem es um die Abgabefrist für die Steuererklärung und Fristverlängerungen für die Abgabe geht. Der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung bleibt zwar erhalten. Neu ist aber, dass in Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden kann.

In Härtefällen sogar bis zum 31. Juli des Folgejahres. Damit hätten Steuerzahler also nicht nur bis zum 30. September, sondern viel länger Zeit, um die Steuererklärung abzugeben.

31. Mai gilt als Abgabetermin auch für Deine Gewerbesteuererklärung und die Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie der notwendigen Informationen für die Zerlegung des Steuermessbetrags.

Übrigens:

Natürlich kannst Du Deine Steuererklärung immer sofort ab Ende des Kalenderjahres machen und abgeben, sofern alle benötigten Unterlagen vorliegen – ab dem ersten Januar.

Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuer wiederum musst Du immer am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben und auch sofort zahlen, weil Umsatzsteuer ja nur ein durchlaufender Posten ist: Du ziehst die Mehrwertsteuer ab, die Du selbst für Betriebsausgaben zahlen musstest und führt den Rest sofort ans Finanzamt ab.

Ob Dein Voranmeldungszeitraum monatlich, vierteljährlich ist oder sogar jährlich, also welche Abgabefrist gilt, das richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuerschuld.

Zu einer Fristverlängerung kommt es, wenn die Steuerschuld 7.500,00 € oder weniger beträgt und ein Betrag von 1.000,00 € nicht unterschritten wird. Dann ist die Umsatzsteuervoranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,00 € lag, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden.

War die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,00 € hoch, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.

Beim ersten Mal als Gründer musst Du die Zahlen schätzen. Später kannst Du nicht einfach wechseln, nur weil Du eine Grenze nach oben oder unten überschreitest und nun nur noch vierteljährlich zahlen möchtest – das geht immer nur nach Vereinbarung mit dem Finanzamt.

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