Networking absetzen – beruflich veranlasste Events geltend machen

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Beziehungen und Empfehlungen sind für Freiberufler und andere Soloselbstständige besonders wichtig, um an Aufträge zu kommen. Wer ganz frisch gründet, ist also darauf angewiesen, sich ein tragfähiges berufliches Netzwerk aufzubauen. Das klappt am besten auf regionalen Veranstaltungen und Events für die eigene Branche. Die Teilnahme kannst Du in einigen Fällen dann sogar steuerlich geltend machen: Networking absetzen – wir erklären, was geht und was nicht, worauf Du achten solltest und wann es nicht möglich ist, die anfallenden Kosten bei der Steuer anzugeben.

Autor:in: Carola Heine

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Kategorie: Erfolgstipps für Selbstständige , Gründer:innen

Networking absetzen: So geht es – und so nicht

Die Veranstaltungsszene in Deutschland blüht und gedeiht. Hier ein Barcamp, da ein Get-together, dort eine Networking-Party im Anschluss an eine große Messe … kein Tag vergeht, an dem Du Dich nicht zwischen Meetups, Coworking-Frühstücken oder der Teilnahme an neuen Event-Formen entscheiden könntest. Jede größere Stadt hat ihre eigene Event-Szene, jeder Kongress und jede Messe ihre begleitenden Veranstaltungen zum Zweck, das Networking zwischen den Teilnehmern zu fördern.

Doch nicht immer kannst Du die anfallenden Eintrittsgelder und Deine Ausgaben geltend machen. Denn auf den genauen Zusammenhang kommt es an: Ob Du Networking absetzen kannst, kannst Du leider nicht selbst festlegen und die Grenzen können fließend sein. Darf ein Grafiker oder ein Künstler den Eintritt zu einer Ausstellung von der Steuer absetzen, weil diese ihn inspiriert? Oder ein Musiker das Konzert von Kollegen? Gerade bei allen Kreativberufen stellen sich solche und ähnliche Fragen häufig. Schließlich ist die Teilnahme an jeder künstlerischen Veranstaltung in diesem Fall auch dringend benötigte und geschätzte Inspiration.

Private Inspiration und Unterhaltung lässt sich leider nicht absetzen

Tatsächlich kannst Du den Besuch eines Konzerts oder einer Ausstellung nicht als Betriebsausgabe geltend machen, wenn Du in erster Linie privat interessiert bist. Inspiration zählt leider nicht, auch kein Treffen mit Kollegen, die ebenfalls gucken möchten. Fotografen, Grafiker und Maler können also keine Ausstellungsbesuche absetzen, nur weil sie ebenfalls künstlerisch tätig sind.

Regisseure können Theaterkarten nicht absetzen, Journalisten keine Lesungen. Ebenso wie Berufsmusiker keine besuchten Konzerte angeben können, nur weil sie auch Musik machen. Sobald es sich um Deine privaten Interessen handelt ohne beruflichen Bezug, kannst Du nichts absetzen.

Networking absetzen bei ausschließlich beruflichem Bezug

Bei ausschließlich beruflichem Bezug sind die Kosten für eine Unternehmung abzugsfähig. Der unmittelbare und enge Bezug zur eigenen Tätigkeit muss herstellbar sein. So könnte ein Journalist beispielsweise den Eintrittspreis zu einer spannenden Ausstellung absetzen, wenn sie oder er über das Thema der Ausstellung dann später einen Artikel oder ein Buch plant.

Kompliziert wird es, wenn Du teils private und teils berufliche Gründe hast, an einem Event teilzunehmen. So genannte gemischte Aufwendungen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Nur sehr selten lässt sich solch ein Fall nachvollziehbar sauber aufteilen – so nachvollziehbar, dass diese prozentuale Unterteilung steuerlich anerkannt wird. Mit solchen Grenzfällen beschäftigen sich sogar Gerichte:

Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen solchen „Zweifelsfall“ entschieden. Die Klägerin wollte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres im Umfang der Liebhaberei) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit angeben.

Das besagte Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten und eine Aufteilung in privat und beruflich nicht gelten. Eine Teilung komme hier nicht in Betracht, weil die „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

Das Urteil entschied außerdem: „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“ (FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13)

Ein Event, das zu Zwecken der Fortbildung stattfindet oder nur einer bestimmten Branche geöffnet ist, dient beruflichen Zwecken. Die Teilnahme lässt sich in der Regel absetzen, sowohl was Fahrtkosten als auch was die Eintrittsgelder betrifft. Sobald Deine privaten Interessen ins Spiel kommen oder gar dominieren, kannst Du keine Kosten mehr geltend machen.

Die Fahrtkosten und Eintrittsgelder für das Networking absetzen geht also – wenn es sich um rein berufliche Events handelt, an denen Du teilnimmst.

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