Kindergartenzuschuss

Linienmuster
Breadcrumb-Navigation

    Was ist der Kindergartenzuschuss?

    Der Kindergartenzuschuss ist eine Leistung, die Arbeitgeber:innen zusätzlich zum Lohn für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder von Arbeitnehmer:innen bezahlen. Ob diese Unterbringung dabei in einem Betriebskindergarten oder einer externen Einrichtung stattfindet, ist unerheblich für die Höhe der Leistungen.

    Der Kindergartenzuschuss und die Lohnabrechnung

    Sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen hat der Kita-Zuschuss durchaus Vorteile. Die Zuschüsse für den Kindergartenbeitrag oder die Kinderbetreuung in einer entsprechenden Einrichtung sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen.

    Die Kinderbetreuungskosten müssen Sie zusätzlich zum Gehalt zahlen. Sie können also nicht das Gehalt eines oder einer Mitarbeiter:in senken, um es dann durch den geplanten Zuschuss wieder aufzustocken.

    Sie können das Gehalt aber bei einer Neuanstellung direkt so planen, dass Sie den Kinderbetreuungszuschuss mit einbeziehen. Dadurch haben sowohl Sie als Arbeitgeber:in als auch der oder die entsprechende Arbeitnehmer:in einen Vorteil.

    Wir machen das anhand eines Beispiels klar:

    Sie verhandeln mit einem oder einer neuen Mitarbeiter:in statt einem Gehalt von 2.000,00 Euro ein Bruttogehalt von 1.770,00 Euro. Zusätzlich zahlen Sie einen Betreuungszuschuss von 230,00 Euro. So sind die 2.000,00 Euro wieder komplett.

    Bei Steuerklasse 5 erhält der oder die neue Mitarbeiter:in jetzt 130,00 Euro mehr netto steuerfrei. Sie sparen hingegen rund 50,00 Euro Arbeitgeber:innenkosten im Monat, ebenfalls ohne Steuern.

    Aufs ganze Jahr gerechnet, sparen Sie ungefähr 600,00 Euro Kosten und der oder die Mitarbeiter:in bekommt 1.560,00 Euro netto mehr im Jahr.

    Voraussetzungen und Regelungen für den Kindergartenzuschuss

    Damit Sie Eltern einen Kindergartenzuschuss zahlen dürfen, müssen einige Grundvoraussetzungen seitens der Eltern erfüllt sein.

    Damit Eltern einen Kindergartenzuschuss beziehen dürfen, müssen sie auch Betreuungskosten oder ähnliche Leistungen bezahlen. Es gibt einige Städte und Gemeinden, in denen keine Kindergartenbeiträge erhoben werden. Sind die Kinder der Eltern in Ihrem Unternehmen in einem solchen Kindergarten untergebracht, zahlen die Eltern keine Betreuungsbeiträge und Sie können ihnen dementsprechend keinen Zuschuss zahlen.

    Damit der Kindergartenzuschuss für beide Seiten steuerfrei bleibt, müssen zudem zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Sie müssen den Zuschuss wie oben beschrieben zusätzlich zum Gehalt zahlen
    2. die Kinder dürfen nicht schulpflichtig sein

    Es besteht auch die Möglichkeit, andere freiwillige Sonderzahlungen durch den Zuschuss zu ersetzen. Sie können beispielsweise das Weihnachtsgeld entfallen lassen und stattdessen den Kindergartenzuschuss bezahlen.

    Bei Gehaltsumwandlungen hingegen gilt der Zuschuss wie oben erwähnt nicht mehr als „zusätzlich“.

    Für die zweite Regel gibt es eine Ausnahme: Bei einem schulpflichtigen Kind, das aus Gründen der fehlenden Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt ist oder noch nicht eingeschult wurde, gilt die Voraussetzung ebenfalls als erfüllt.

    Bei den Zuschüssen spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten trägt. Zahlt die Mutter die Kindergartenbeiträge, können Sie den Zuschuss trotzdem an den Vater zahlen.

    Für Eltern und Arbeitgeber:innen gelten Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. Eltern müssen Arbeitgeber:innen eine Originalbescheinigung als Beweis für die Zahlungen vorlegen.

    Arbeitgeber:innen müssen die Betreuungszuschüsse durch Originalbelege wie Gebührenbescheide oder Rechnungen belegen können. Das kann zum Beispiel bei einer Lohnsteuerprüfung wichtig sein.

    Die Höhe der Zuschüsse muss nicht an die tatsächlichen Betreuungszahlungen gebunden sein. Allerdings muss jeder Euro, der mehr bezahlt wird, versteuert werden.

    Zahlen Arbeitgeber:innen keinen Zuschuss, können Eltern die Betreuungszahlungen bis zu einer Höhe von 4.000,00 Euro in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen.

    Welche Einrichtungen dürfen bezuschusst werden?

    Zuschüsse sind für alle Einrichtungen rechtens, die gleichzeitig für die Unterbringung und die Betreuung von Kindern geeignet sind. Das beinhaltet Unterkunft und Verpflegung.

    Die Einrichtungen, die für (steuerfreie) Zuschüsse infrage kommen:

    • betrieblicher Kindergarten
    • nicht betrieblicher Kindergarten
    • Schulkindergarten
    • Kindertagesstätte
    • Kinderkrippe
    • Ganztagespflegestellen
    • Tagesmütter
    • Wochenmütter

    Ein Zuschuss frei von Steuern ist in manchen Fällen nicht möglich. Das trifft zu, wenn:

    • die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt durch eine einzelne Person wie eine:n Au-pair, eine:n Kinderpfleger:in oder eine:n Familienangehörige:n stattfindet
    • neben der Betreuung des Kindes die Einrichtung auch den Unterricht des Kindes ermöglicht
    • die Erstattungen sich nicht direkt auf die Betreuung, sondern eine damit verbundene Leistung beziehen, wie beispielsweise die Beförderung des Kindes zum Kindergarten

    Grundsätzlich bleibt also zu merken, dass Zuschüsse für fast alle Einrichtungen möglich sind, in denen Kinder betreut werden, solange dort nicht auch Unterricht stattfindet und es sich nicht um eine Kinderbetreuung zu Hause handelt.

    Sie kümmern sich um Ihr Business,
    lexoffice erledigt den Rest

    • Einfache Bedienung ohne Buchhaltungskenntnisse
    • Endlich Ordnung in Rechnungen, Belegen & Banking
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Mobil arbeiten per Web, App & unterwegs
    • Ideal für Selbstständige, Unternehmer, Handwerker uvm.
    lexoffice Buchhaltungssoftware mit Auszeichnungen für PC und Smartphone
    lxlp