Schritt 2: Übermittlung der Krankmeldung von der Krankenkasse an den:die Arbeitgeber:in
Die Pilotphase für den zweiten Schritt startete am 1. Januar 2022. Arbeitgeber:innen, die bereits über die nötige Technik verfügten, konnten seitdem bereits die Daten der Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Ab dem 1. Januar 2023 ist das neue Verfahren für alle Beteiligten verpflichtend. Die Krankmeldung erfolgt dann nur noch digital.
Hinweis: Arbeitgeber:innen müssen dann selbst aktiv werden. Sobald die Daten von der Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit des:der Mitarbeiters:in eingestellt wurden und elektronisch bereitstehen, muss der:die Arbeitgeber:in diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen.
Vorteile der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das digitale Verfahren bietet einige Vorteile. Die wichtigsten Vorzüge im Überblick:
- Auf elektronischem Weg wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sicherer und schneller an Arbeitgeber:innen und Krankenkassen zugestellt.
- Der elektronische Krankenschein reduziert Erstellungs- und Übermittlungskosten.
- Versicherte werden von der Zustellpflicht der Bescheinigung entbunden.
- Der:die Arbeitgeber:in kann unmittelbar nach der Ausstellung auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugreifen.
- Das elektronische Verfahren bietet eine lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen und sichert damit z. B. den korrekten Ausgleich bei der Zahlung von Krankengeld.
Wie funktioniert die eAU bei Minijobber:innen?
Bisher kannten Arbeitgeber:innen die Krankenkasse ihrer Minijobber:innen nicht, da die Minijob-Zentrale bundeseinheitlich für den Einzug der Beiträge bei geringfügig Beschäftigten zuständig ist. Das ändert sich jetzt. Um die elektronische Unfähigkeitsbescheinigung auch für Minijobber:innen abfragen zu können, müssen Arbeitgeber:innen deren Krankenkasse im Nachgang oder bei Neueinstellung erfragen.
Ausnahme bei Privatversicherten
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmer:innen gibt es eine Ausnahme. Hier findet das neue Verfahren keine Anwendung. Zudem wird es sicherlich auch bei bestimmten Lebenssachverhalten nicht möglich sein, das neue Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen wird es beim bisherigen Verfahren bleiben.