Arbeitnehmer ist höchstens 8 Stunden weg.
Die neue Vorschrift orientiert sich an den Verpflegungspauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Ist der Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden auf der Reise, gibt es jedoch keine Verpflegungspauschalen und ohne Pauschale auch keine Kürzung. In diesem Fall wird der amtliche Sachbezugswert herangezogen, wenn eine Mahlzeitgestellung vorliegt. Die amtlichen Sachbezugswerte betragen ab 01.01.2014 für ein Frühstück 1,63 Euro und 3,00 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen. Der amtliche Sachbezugswert gilt jedoch „nur“, wenn die Mahlzeit nicht mehr als 60 Euro (bis 2104 nicht mehr als 40 Euro) gekostet hat. Kostet die Mahlzeit über 60 Euro ist sie mit ihrem tatsächlichen Betrag als Arbeitslohn zu versteuern. Soll die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuert werden, kann die Lohnversteuerung mit 25 % pauschal erfolgen.
Arbeitgeber verzichtet auf die Aufzeichnung von Reisekosten oder die Dreimonatsfrist ist abgelaufen
. Wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisen führt und somit auch keine Pauschalen erstattet, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert heranzuziehen, wenn eine Mahlzeitgestellung (unter 60 Euro) vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn der Dreimonatszeitraum überschritten wurde und daher keine Verpflegungspauschalen mehr erstattet werden dürfen.<
Arbeitnehmer ist mehr als 8 Stunden weg.
Ist der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden unterwegs oder auf einer mehrtägigen Reise (mit oder ohne Übernachtung) und erhält dafür eine steuerliche Verpflegungspauschale, ist diese um erhaltene Mahlzeiten zu kürzen. Folgende Kürzungsbeträge sind dafür festgeschrieben:
Frühstück: Für ein Frühstück werden 20 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland also 20 % von 24 Euro = 4,80 Euro) angesetzt.
Mittag- oder Abendessen: Bei einem Mittag- oder Abendessen werden jeweils 40 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland 40 % von 24 Euro = 9,60 Euro) angesetzt.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt dabei tagesgenau. Erhält der Reisende bei einer zweitägigen Reise am ersten Tag keine Mahlzeit und dafür am letzten Tag Frühstück, Mittag- und ein Abendessen, so wird nur die Verpflegungspauschale für den Verpflegungsmehraufwand des zweiten Tages gekürzt. Die Kürzung kann die (Tages-) Verpflegungspauschale für den Verpflegungsmehraufwand maximal auf 0,00 Euro reduzieren.
Änderungen bei Übernachtungskosten
Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können nur noch bis zu 48 Monate lang uneingeschränkt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden. Danach dürfen monatlich nur maximal 1.000 Euro (wie bei der doppelten Haushaltsführung) angesetzt werden.
Übernachtungskosten im Hotel. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die gesamten (dienstlichen) Kosten für die Übernachtung steuerfrei erstatten. Der Selbstständige kann die Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Ist beim Arbeitnehmer in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten spielt es keine Rolle, ob dies in einer Service-Pauschale enthalten ist oder offen ausgewiesen wird. Die Mahlzeiten werden entsprechend von den Verpflegungspauschalen gekürzt.
Beim Unternehmer wird nur dann die Kürzung von den Verpflegungspauschalen vorgenommen, wenn das Frühstück nicht offen ausgewiesen wird. Denn er kann im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Sachbezug geltend machen.
Laut BMF-Schreiben ist es unerheblich, ob die Kürzung von der Hotelrechnung oder den Verpflegungspauschalen vorgenommen wird.
Dreimonatsfrist
Auch nach der Reisekostenreform 2014: Es gilt immer noch, dass die Zahlung von steuerfreien Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt ist. Vereinfacht wurden die Regelungen, wann die Dreimonatsfrist unterbrochen wird. Zukünftig gibt es nur noch eine zeitliche Komponente (ob Urlaub/Krankheit) spielt keine Rolle mehr. Wird die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mehr als vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorne.