Arbeiten Sie als Selbstständiger im Homeoffice, können Sie dies von der Steuer absetzen.

Homeoffice von der Steuer absetzen

So geht´s

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    Arbeiten Sie für Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auch zu Hause, egal ob im häuslichen Arbeitszimmer oder in einer Arbeitsecke, können Sie dem Finanzamt dafür Betriebsausgaben präsentieren. Beim „Homeoffice absetzen“ haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Entweder dürfen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden oder es winkt Homeoffice-Pauschale (seit 2023 auch als Tagespauschale bezeichnet).

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Homeoffice absetzen: Das gilt beim häuslichen Arbeitszimmer

    Können Sie dem Finanzamt im Steuerjahr 2023 nachweisen, dass Ihr Raum zu Hause die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt und dass es sich bei diesem Raum um den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handelt, haben Sie die folgenden beiden Möglichkeiten, wie Sie die Kosten für Ihr Homeoffice absetzen:

    • Sie ermitteln die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Diese Kosten für das Homeoffice dürfen Sie dann zu 100 Prozent steuerlich absetzen.
    • Liegen die tatsächlichen Kosten für das Homeoffice unter 1.260 Euro oder Sie haben keine Lust, die Arbeitszimmerkosten aufwändig zu ermitteln, können Sie auch die 2023 neu eingeführte Jahrespauschale für Ihr Homeoffice absetzen.

    Sie möchten mehr zum Betriebsausgabenabzug für Ihr häusliches Arbeitszimmer wissen. Dann empfehlen wir unseren Text mit dem Titel Arbeitszimmer absetzen.

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    Praxis-Tipp: Alternative – Tagespauschale

    Alternativ zu den tatsächlichen Kosten für das Homeoffice oder zur Jahrespauschale können Sie auch die 2023 verbesserte Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen. Das sind 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr.

    Homeoffice absetzen: Das sollten Sie zur neuen Tagespauschale wissen

    Haben Sie also kein häusliches Arbeitszimmer oder haben Sie keine Lust, die Kosten für ein Arbeitszimmer zu ermitteln, profitieren Sie seit 2020 von der sogenannten Homeoffice-Pauschale. Im Jahr 2023 wurde hier kräftig nachgebessert. Betrug die Homeoffice-Pauschale in den Jahren 2020 bis Ende 2022 noch 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, beträgt sie seit 1. Januar 2023 pro Tag 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr. Gut zu wissen: Pauschale bedeutet übrigens, dass Sie keinen Cent Ausgaben nachweisen müssen, um die Pauschale von 1.260 Euro im Jahr für die Arbeit im Homeoffice absetzen zu können.

    Der Clou an der Homeoffice-Pauschale (im Fachjargon seit 2023 als Tagespauschale bezeichnet): Die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice können Sie seit 2023 absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Sie arbeiten an einem Tag teilweise im Homeoffice und teilweise bei Kunden, wobei Sie mehr als 50 Prozent im Homeoffice arbeiten.
    • Sie arbeiten auch in betrieblichen Räumlichkeiten, haben dort aber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz, an dem Sie Ihre Arbeiten erledigen können.

    Um die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen zu können, brauchen Sie übrigens kein häusliches Arbeitszimmer. Es reicht aus, wenn Sie am Wohnzimmertisch, am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Schlafzimmer arbeiten.

    Der Schlüssel, um Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen?

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    Homeoffice absetzen: Keine zeitlichen Vorgaben für Tagespauschale

    Weder im Gesetz noch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet sich übrigens ein Hinweis, wie lange Sie für Ihren Betrieb zu Hause arbeiten müssen. Es reicht damit praktisch aus, dass Sie fünf Minuten am Tag zu Hause arbeiten (betriebliche Mails checken, Angebot schreiben, betriebliche Telefonate führen), um für 210 Tage die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (= 1.260 Euro im Jahr) absetzen zu können.

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    Praxis-Tipp: Nachweise helfen, die Homeoffice-Pauschale problemlos absetzen zu können

    Hier empfiehlt es sich, dass Sie Aufzeichnungen führen, an welchen Tagen Sie welche Arbeiten für Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zu Hause erledigt haben. Es zählen natürlich auch Arbeiten am Wochenende, an Feiertagen oder in Ihrem Urlaub.

    Wie das Homeoffice die Entfernungspauschale mindert

    Für die Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Sie 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Dies wird als Entfernungspauschale bezeichnet. Das gilt aber nur für die Fahrten, die Sie auch tatsächlich machen. Wenn Sie aus dem Homeoffice arbeiten, können Sie die Entfernungspauschale somit nicht geltend machen. Grundsätzlich gilt also: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Entfernungspauschale.

    Seit 2023 gibt es jedoch Ausnahmen: Arbeiten Sie an einem Tag im Homeoffice und fahren dann noch zu einem Kundentermin, können Sie unter Umständen beide Pauschalen absetzen. Entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass Sie länger im Homeoffice waren als die berufliche Auswärtstätigkeit gedauert hat.
    Steht Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie ab 2023 die Kosten für das Homeoffice auch dann zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen, wenn Sie an einem Tag nicht überwiegend im Homeoffice waren, sondern mehr Zeit an der ersten Tätigkeitsstätte verbracht haben.

    Beispiel 1: Homeoffice und Kundenbesuche an einem Tag

    Sie arbeiteten im Jahr 2023 an 220 Tagen im Homeoffice. An 60 Tagen besuchten Sie zudem Kunden. Die Arbeiten zu Hause betragen an diesen Tagen mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit.

    Folge: In diesem Fall dürfen Sie Fahrtkosten plus die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen. Hier empfiehlt es sich dringend, Aufzeichnungen zum Tagesablauf zu führen und dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen.

    Beispiel 2: Homeoffice und Fahrten zur Arbeit an einem Tag

    Sie bieten Sprachunterricht in Ihren betrieblichen Räumen an. Sie haben die betrieblichen Räumlichkeiten wie in einer Schule eingerichtet: Mehrere Klassenräume und ein Lehrerzimmer.

    Folge: In diesem Fall haben Sie keinen anderen Arbeitsplatz, an dem Sie die Korrektur- und Vorbereitungsarbeiten erledigen können. Deshalb steht Ihnen ausnahmsweise – ohne anderen Arbeitsplatz – auch an Tagen, an denen Sie teils im Betrieb und teils zu Hause arbeiten, die Homeoffice-Pauschale zu.

    Homeoffice absetzen: Vergleich der Jahre 2020 bis Ende 2022 und Neuregelungen 2023

    Die Homeoffice-Pauschale wurde eigentlich wegen der Corona-Pandemie eingeführt. Auf einmal mussten Millionen Menschen zu Hause arbeiten. Was früher undenkbar war, entwickelte sich aber zu einem Erfolgsmodell. Deshalb wurden die Steuerregeln zur Homeoffice-Pauschale 2023 beibehalten und sogar noch verbessert. Hier die unterschiedlichen Regelungen im Vergleich:

    Jahre 2020 bis Ende 2022

    2023

    Homeoffice-Pauschale

    5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr (Förderung des Homeoffice an 120 Tagen).

    6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr (Förderung des Homeoffice an 210 Tagen).

    Wenn am gleichen Tag auch bei Kunden gearbeitet wurde

    Nur an Tagen, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. An Tagen, an denen auch bei Kunden gearbeitet wurde, ist die Homeoffice-Pauschale tabu.

    Auch an Tagen möglich, an denen im Außendienst gearbeitet wurde. Es muss jedoch mehr als 50 Prozent zu Hause gearbeitet werden.

    Wenn am gleichen Tag auch im Betrieb gearbeitet wurde

    Keine Homeoffice-Pauschale absetzbar.

    Homeoffice-Pauschale ausnahmsweise absetzbar, jedoch nur, wenn im Betrieb dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Bezeichnung

    Homeoffice-Pauschale

    Tagespauschale

    Homeoffice und Dienstwagen

    Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen Sie dies entsprechend versteuern. Meist geschieht dies durch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Danach müssen Sie monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens versteuern. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei geht das Finanzamt pauschal davon aus, dass Sie mindestens 15 Mal im Monat mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pendeln.

    Ist dies nicht der Fall, beispielsweise weil Sie regelmäßig aus dem Homeoffice arbeiten, entsteht Ihnen ein finanzieller Nachteil. Dann lohnt es sich, eine steuerliche Einzelbewertung Ihrer Fahrten vorzunehmen. In diesem Fall rechnen Sie Ihre Fahrten nicht pauschal ab, sondern versteuern jede Fahrt einzeln mit einem Berechnungssatz von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises Ihres Dienstwagens pro Entfernungskilometer.

    Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben. In diesem Fall wird Ihr Dienstwagen nur nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Eine zusätzliche Versteuerung pro Entfernungskilometer entfällt.

    Welche Kosten kann ich mit der Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzen?

    Die als Betriebsausgaben absetzbare Pauschale für die Arbeit im Homeoffice soll den Mehraufwand für Strom, Gas, Öl und Wasser abgelten. Tatsächliche Kosten müssen allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass Sie folgende Ausgaben für die Arbeit im Homeoffice zusätzlich zur Pauschale absetzen dürfen:

    • Ausgaben für den Kauf von betrieblichen Arbeitsmitteln (z.B. Schreibtisch, Bürostuhl, Regal, PC, Drucker, etc.).
    • Ausgaben für betrieblich geführte Telefonate über den privaten Telefonanschluss.

    Im Gegensatz zur Homeoffice-Pauschale müssen diese zusätzlich absetzbaren Kosten grundsätzlich nachgewiesen werden. Doch auch hier gibt es Vereinfachungen.

    Arbeitsmittel für die Arbeit im Homeoffice absetzen

    Neben der Pauschale von bis zu 1.260 Euro (2020 bis Ende 2022: 600 Euro) im Jahr dürfen Sie auch Ausgaben für den Kauf von betrieblichen Arbeitsmitteln gewinnmindernd absetzen. Gemeint sind vor allem der Kauf eines Schreibtisches fürs Homeoffice, der Kauf eines Bürostuhls, eines Regals, eines Laptops oder der Kauf eines Kopierers oder eines Druckers.

    Telefonkosten für die Arbeit im Homeoffice absetzen

    Nutzen Sie für betriebliche Telefonate zu Hause Ihren privaten Telefonanschluss, dürfen Sie natürlich die Kosten für diese betrieblichen Telefonate steuerlich zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen. Hier haben Sie folgende zwei Möglichkeiten:

    • Tatsächliche Kosten: Sie ermitteln die tatsächlichen betrieblichen Telefonkosten anhand der Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweis.
    • Vereinfachung: Sie setzen pauschal 20 Prozent der privaten Telefonrechnung als Betriebsausgaben ab, maximal jedoch 20 Euro im Monat.

    Homeoffice-Pauschale absetzen: Wo trage ich die Pauschale in der Steuererklärung ein?

    Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, tragen Sie die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice in Höhe von bis zu 1.260 Euro im Jahr in Zeile 63 „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“ der Anlage EÜR 2023 ein.
    Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Bilanzierung müssen Sie folgendermaßen buchen:

    • Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) an Privateinlage

    Homeoffice absetzen: Typische Fragen aus der Praxis

    Was kann ich für die Arbeit im Homeoffice absetzen, wenn mehrere Personen zu Hause arbeiten?

    Arbeiten drei Personen im Homeoffice und alle erfüllen die Voraussetzungen, darf jede:r die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice bis zum Höchstbetrag absetzen. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Kosten für Wasser, Strom, Gas oder Öl deutlich niedriger ausfallen als die Homeoffice-Pauschale für mehrere Personen.

    Grundsätzlich nein. In einem Kalenderjahr müssen Sie sich entscheiden: Entweder setzen Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab oder Sie können die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen. Beide Abzugsvarianten nebeneinander in einem Kalenderjahr sind unzulässig. Ausnahme: Wählen Sie für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale und diese gilt nicht für volle 12 Monate (beispielsweise, weil das Arbeitszimmer nur für sieben Monate den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellt), dürfen Sie in den anderen Monaten ausnahmsweise die Homeoffice-Pauschale absetzen (BMF, Schreiben v. 15.8.2923, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Randziffer 39).

    Für die Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, in welchem Jahr die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorlagen und Sie zusätzlich die Homeoffice-Pauschale absetzen möchten. Folgende Unterscheidungen sind zu beachten:

    • Steuerjahre 2020 bis Ende 2022: In diesen Jahren dürfen Sie tatsächlich zusätzlich zu den Unterkunftskosten für die betrieblich genutzte Zweitwohnung die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice von bis zu 600 Euro im Jahr absetzen.
    • Steuerjahre 2023 ff: Ab dem Steuerjahr 2023 ist diese Gesetzeslücke geschlossen. Will heißen: Dürfen Sie die Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben absetzen, ist gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale tabu.

    Nein, die Homeoffice-Pauschale ist personenbezogen. Das bedeutet: Sie können die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice also nur ein einziges Mal im Jahr absetzen, selbst wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben und dabei zu Hause arbeiten.

    Hier gibt es tatsächlich eine Vereinfachungsregelung. Diese lautet: Sie können aufteilen, müssen es aber nicht. Sie können die volle Homeofficepauschale bei einer Einkunftsart absetzen (z.B. nur bei der Tätigkeit aus nichtselbständiger Tätigkeit in Anlage N oder zu 100 Prozent bei gewerblicher Tätigkeit, um die Gewerbesteuerbelastung zu senken).

    Die strengen Aufzeichnungspflichten wie beim häuslichen Arbeitszimmer in § 4 Abs. 7 EStG gelten bei der Homeoffice-Pauschale nicht. Doch damit Sie die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice problemlos absetzen können, empfehlen sich Aufzeichnungen, die in geeigneter Form glaubhaft zu machen sind (Angabe des Tages, an dem im Homeoffice gearbeitet wurde, grobe Angabe zu den erledigten Arbeiten, Kurzinfo zum Tagesablauf).

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

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