Was gilt für Asylbewerber und geduldete Personen?
Für Menschen, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, entfällt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitserlaubnis für Ausländer, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen.
Für geduldete Personen in Deutschland gilt: Wenn sie sich seit mindestens drei Monaten erlaubt in Deutschland aufhalten oder geduldet sind, ist eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsgenehmigung möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis?
Ein Aufenthaltstitel ist nicht automatisch auch eine Arbeitserlaubnis. Ein Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum oder eine andere Form der Aufenthaltsgestattung sein. Die Arbeitserlaubnis ist eine gesonderte Eintragung im Aufenthaltstitel.
In der Regel werden Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis synonym verwendet, da sie im Grunde miteinander einhergehen. Ein Visum enthält in der Regel die entsprechende Arbeitserlaubnis.
Das deutsche Zuwanderungsgesetz verwendet ausschließlich den Begriff Aufenthaltstitel. Die Bezeichnung Arbeitserlaubnis ist seit dem Jahr 2005 nicht mehr offiziell. Allerdings hat sich die Bezeichnung so stark etabliert, dass sie auch heute noch im alltäglichen Sprachgebrauch verwendet wird.
Wie lange dauert es, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?
Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen dauern. Sollte man nach vier Wochen noch nichts von den zuständigen Behörden gehört haben, kann man mal nachfragen, wie lange es noch dauern wird.
Was passiert, wenn man ohne Arbeitserlaubnis arbeitet?
Das Gesetz unterscheidet bei Arbeit ohne Arbeitserlaubnis bei der Höhe der Strafe.
Bei einmaligem Verstoß gegen das Gesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro geahndet.
Wer aber wiederholt ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeitet, begeht eine Straftat. Dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr die Folge sein.
Auch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dabei nicht von Strafen befreit. Für sie fallen diese sogar noch höher aus. Geldstrafen können bis zu 500.000,00 Euro bei einmaligem Vergehen hoch sein.
Wer aber wiederholt Ausländer ohne Arbeitserlaubnis anstellt, begeht eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Bei zusätzlich schlechten Arbeitsbedingungen kann die Freiheitsstrafe sogar auf fünf Jahre erhöht werden.