Laut Gesetz sind Unternehmen seit 2004 dazu verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeiter:innen ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anzubieten. Das Wichtigste im Überblick zum Thema BEM lesen Sie hier.
Laut Gesetz sind Unternehmen seit 2004 dazu verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeiter:innen ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anzubieten. Das Wichtigste im Überblick zum Thema BEM lesen Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient der Wiedereingliederung länger erkrankter Mitarbeiter:innen, um Fehlzeiten zu reduzieren und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, für Mitarbeiter:innen, die über 42 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen, wobei Mitarbeiter:innen nicht zur Teilnahme gezwungen werden können.
Das BEM-Gespräch findet zwischen Arbeitgeber:in und Mitarbeiter:in statt, kann durch verschiedene Parteien begleitet werden.
Das BEM dient dazu, länger erkrankte Mitarbeiter:innen wieder in das Unternehmen einzugliedern, Fehlzeiten zu reduzieren sowie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des:der Betroffenen auch bei langfristiger Erkrankung zu erhalten. Das Verfahren dient – auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels – als wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass Mitarbeiter:innen krankheitsbedingt ausscheiden.
Die Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Arbeitgeber:innen sind – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – dazu verpflichtet, für Mitarbeiter:innen, die länger als 42 Kalendertage (30 Werktage) innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen. Dabei muss die Initiative von dem:der Arbeitgebenden ausgehen – i. d. R. von der Personalabteilung. Es spielt außerdem keine Rolle, ob es sich bei dem:der Beschäftigten um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft oder Auszubildenen handelt. Das BEM gilt für alle Mitarbeiter:innen.
Ob der Krankheitsausfall auf eine oder mehrere Krankheitsdiagnosen zurückzuführen ist, ist für das BEM-Verfahren nicht maßgeblich. Rehamaßnahmen und krankheitsbedingte Fehltage, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, werden als Krankentage ebenfalls in die 42 Tage einberechnet.
Hinweis: Arbeitnehmer:innen sind nicht dazu verpflichtet, sich für ein BEM zu entscheiden, und können nicht gegen ihren Willen dazu gezwungen werden.
Das Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements findet zwischen dem oder der betroffenen Mitarbeiter:in und dem oder der Arbeitgeber:in statt. Alternativ kann auch eine im Unternehmen explizit für das betriebliche Eingliederungsmanagement zuständige Person anstelle des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin das Gespräch mit dem oder der Mitarbeiter:in führen.
Sofern vorhanden oder notwendig, dürfen auch Betriebsrat, Personalrat oder eine Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnehmen.
Es ist auch möglich, einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin hinzuzuziehen, sowie weitere Fachkräfte an dem Gespräch zu beteiligen. Allerdings muss der oder die Mitarbeiter:in im Vorfeld darüber informiert werden, welche dritten Personen am BEM-Gespräch teilnehmen werden.
Der oder die Mitarbeiter:in darf eine Vertrauensperson in das BEM-Gespräch mitnehmen.
Alle Anwesenden müssen das BEM-Gespräch vertraulich behandeln.
Das Gespräch verläuft individuell je nach Mitarbeiter:in und Begründung für die Arbeitsunfähigkeit.
Die Ziele sind aber immer gleich und dementsprechend hat sich ein Ablauf etabliert, der diese Ziele verfolgt. Das BEM-Gespräch soll Aufschluss darüber geben, woher die Arbeitsunfähigkeit rührt und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Situation zu verbessern.
Der Verlauf erfolgt anhand von drei Schritten:
Ein BEM-Gespräch ist im Grunde ein Krankenrückkehrgespräch. Es geht darum, die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person wieder herzustellen und sie so zurück in das Unternehmen zu bringen.
Die Vorteile liegen entsprechend für beide Parteien darin, dass das gewohnte Arbeitsverhältnis im besten Fall wieder aufgenommen werden kann.
Gleichzeitig stärkt das BEM-Gespräch durch die gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen die Beziehung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Das stärkt insgesamt auch das Arbeitsklima und die Motivation der Mitarbeiter:innen.
Die Beschäftigten arbeiten durch die Maßnahmenfindung aktiv daran mit, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu verbessern. Das sorgt für ein insgesamt positives Arbeitsumfeld, das auch für neue Bewerber und Bewerberinnen von Interesse sein kann.
Für Arbeitnehmer:innen können sich Nachteile aus dem BEM-Gespräch ergeben, da sie sensible Daten zu ihrer Gesundheit offenlegen. Dadurch kann im schlechtesten Fall eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen. Das ist allerdings unwahrscheinlich, weil vor einem Arbeitsgericht nur in seltenen Fällen eine krankheitsbedingte Kündigung durchgeht.
Typische Beispiele, in denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgen muss:
Ausnahmen: Zwar besteht für jede:n Arbeitgeber:in die Pflicht, ein BEM anzubieten, es gibt aber auch Fälle, in denen dies nicht nötig ist. Hat eine Grippewelle z. B. für lange Ausfallzeiten bei einzelnen Mitarbeiter:innen gesorgt, kommen bei diesen Mitarbeiter:innen dann z. B. noch Ausfalltage aufgrund von Zahnschmerzen oder Migräne sowie Kinderkrankentage obendrauf, muss ein BEM nicht durchgeführt werden.
Gesetzlich ist das BEM-Verfahren nicht festgelegt, doch es gibt Eckpunkte, an denen sich Arbeitgeber:innen orientieren können:
Wichtig: Damit das BEM gelingt, ist es wichtig, dass die verantwortliche(n) Person(en) für das Gespräch Empathie mitbringen, das Datenschutzkonzept überzeugt und durch einen geschützten Raum Vertrauen zu dem:der Betroffenen aufgebaut wird.
Auf Grundlage des BEM-Gesprächs, in dem je nach Krankengeschichte Empfehlungen des Arztes bzw. der Ärztin, persönliche Umstände etc. berücksichtigt wurde, werden Maßnahmen erarbeitet, die den:der Mitarbeiter:in Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten. Dies können sein:
Bieten Arbeitgeber:innen kein BEM und kommt es aufgrund von Krankheit zu einer Kündigung, ist davon auszugehen, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat, da die Kündigung ohne ein zuvor durchgeführtes BEM für das Gericht nicht das letzte Mittel darstellt. Arbeitgeber:innen müssten vor Gericht nachweisen, dass ein BEM keine Verbesserung gebracht hätte.
Schauen wir uns mal Beispiele für ein BEM an, um die möglichen Ursachen und Maßnahmen besser zu verdeutlichen:
Angenommen, ein:e Mitarbeiterin fällt für längere Zeit aufgrund von Erschöpfungserscheinungen aus. Sie bieten ein BEM-Gespräch an, um an Maßnahmen zu arbeiten, mit denen eine Rückkehr ins Unternehmen vorgenommen werden kann.
Der beziehungsweise die Mitarbeiter:in nimmt das Angebot an und Sie setzen einen Termin für das BEM an.
Bei der Ursachenforschung stellt sich heraus, dass der oder die Angestellte zuletzt häufig Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen machen musste und somit weit stärker ausgelastet war und beansprucht wurde, als es üblicherweise im Job der Fall ist.
Zusätzlich gab es noch private Probleme, die dem oder der Mitarbeiter:in vor allem psychisch zugesetzt haben.
Daraus resultierte die dauerhafte Erschöpfung, die für die längere Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist.
Bei der Entwicklung von Maßnahmen, um den oder die Mitarbeiter:in wieder in das Unternehmen einzugliedern, schildert diese:r Sorgen, ob er oder sie die gestellten Aufgaben noch in der angedachten Qualität erfüllen kann.
Deshalb entscheiden Sie sich für eine stufenweise Wiedereingliederung, bei der die Leistung schrittweise angepasst werden kann.
Des Weiteren versprechen Sie, dass Sie nach einer anderen Möglichkeit suchen werden, fehlendes Personal aufzufangen und die Auslastung nicht auf die anwesenden Mitarbeiter:innen zu verteilen. So soll erneuten Vorfällen aus diesem Grund vorgebeugt werden.
Abschließend beschließen Sie gemeinsam, wann die Wiedereingliederung beginnen soll.
Das BEM dient nicht allein der Wiedereingliederung. Es kann auch auf anderen Maßnahmen hinauslaufen, wenn diese sinnvoll und einvernehmlich beschlossen werden.
Angenommen, Sie betreiben ein Straßenbauunternehmen. Jährlich bilden Sie zwei Berufseinsteiger:innen aus. Der Straßenbau ist eine körperlich anstrengende Tätigkeit. Das merkt auch eine:r Ihrer Auszubildenden und erleidet einen Bandscheibenvorfall. Dieser muss zwar nicht operiert werden, aber seither quälen ständige Rückenschmerzen den oder die Auszubildende:n.
Der beziehungsweise die Auszubildende sucht deshalb eigenständig das BEM-Gespräch, um über Möglichkeiten zu sprechen, wie er oder sie trotzdem weiterhin im Unternehmen verbleiben und eine Ausbildung abschließen kann.
Unter Hinzuziehung des Personalrats und der Ausbilder:innen im Unternehmen wird in einem BEM-Gespräch nach einer Lösung gesucht. Da der Job im Straßenbau aufgrund der körperlichen Belastung nicht mehr sinnvoll ist, entscheiden Sie gemeinsam, dass eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb die beste Lösung wäre.
Der oder die Auszubildende ist einverstanden und wechselt innerhalb der Ausbildung in die Verwaltung, um dort eine Ausbildung abzuschließen und im Unternehmen zu verbleiben.
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