Vorteile und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung
Vorteile für Arbeitgeber:innen
Flexibilität, Planbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit: Je nach Auftragslage können Sie mithilfe von Leiharbeiter:innen schnell, flexibel und bedarfsgerecht auf den vermehrten Bedarf an Arbeitskräften reagieren. So ist es kurzfristig möglich, Auftragsspitzen abzufangen und so zu vermeiden, Kund:innen an die Konkurrenz zu verlieren.
Kostenersparnis: Durch den Einsatz von Leiharbeiter:innen verzichten Sie auf einen aufwendigen Recruiting-Prozess, der neben Zeit auch Geld kostet. Auch um den Arbeitsvertrag müssen nicht Sie sich kümmern, da der:die Leiharbeiter:in über die Zeitarbeitsfirma angestellt ist.
Kalkulierbare Personalkosten: Die Personalkosten, die durch eine Arbeitnehmerüberlassung entstehen, sind gut kalkulierbar. Sie zahlen den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz für die erbrachten Leistungen – Ausfallzeiten (Urlaub oder Krankheit) und Lohnnebenkosten trägt die Zeitarbeitsfirma.
Nachteile für Arbeitgeber:innen
Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung gibt es kaum. Anführen könnte man, dass Zeitarbeitsfirmen nicht immer geeignetes Personal zur Verfügung haben. Das meint nicht zwangsläufig die Qualifikation des:der Zeitarbeitenden, sondern die Herausforderung, dass Unternehmen und Leiharbeiter:in auch wirklich zueinanderpassen. Eine gute Zeitarbeitsfirma wird darauf achten. Auch dürfen Leiharbeiter:innen i. d. R. maximal 18 Monate im selben Unternehmen beschäftigt werden, was ein weiterer Nachteil sein kann.
Rechte der Leiharbeiter:innen
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten für Leiharbeiter:innen die gleichen Rechte wie für andere Arbeitnehmer:innen, z. B. in Bezug auf Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz. Es gibt allerdings ein paar Besonderheiten:
- Im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss eine Arbeitnehmerüberlassung eindeutig als solche bezeichnet werden. Der:die Leiharbeiter:in muss darin explizit aufgeführt sein – eine „Vorratserlaubnis“ ist somit nicht mehr möglich.
- Leiharbeiter:innen dürfen maximal 18 Monate für denselben Entleiher tätig sein – es sei denn, die Tätigkeit im Unternehmen wurde für insgesamt drei Monate und einem Tag unterbrochen. Allerdings können in Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen werden (maximal 24 Monate darf die Überlassung dann betragen).
- Eine Weiterüberlassung an andere Unternehmen ist verboten (§ 1 AÜG).
- Es ist nicht erlaubt, Leiharbeiter:innen zu nutzen, um von Gewerkschaften organisierte Streiks zu brechen. Hier drohen Bußgelder in Höhe von 500.000 Euro.
- Für Leihmitarbeiter:innen gilt: equal pay. Nach neun Monaten erhalten sie bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit dasselbe Gehalt wie Stammbeschäftigte im Unternehmen, das sie entliehen hat.
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Diese Punkte muss er enthalten
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem entleihenden Unternehmen geschlossen. Enthalten muss sein:
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Zeitarbeitsfirma.
- Bei Erlöschen oder Nichtverlängerung der Erlaubnis muss die Zeitarbeitsfirma sich umgehend mit dem Entleiher in Verbindung setzen.
- Arbeitsbedingungen im Unternehmen des Entleihers.
- Entgelt für vergleichbare Arbeitnehmer:innen im Unternehmen des Entleihers.
- Qualifikationen des:der Leiharbeiter:in.
- Entgelt, das vergleichbare Beschäftigte im Unternehmen des Entleihers verdienen.
- Besondere Anforderungen, die die Tätigkeit mit sich bringt.
Auch werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag u. a. die Arbeitszeit und die Verrechnung der geleisteten Arbeit festgehalten.