Welche Aufgaben erlaubt sind …
… ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dieser regelt die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten. Das Weisungsrecht liegt bei Ihnen, aber: Unter das Arbeitnehmerrecht fällt auch, dass Aufgaben, die nichts mit der eigentlichen Tätigkeit zu tun haben oder die mehrere Gehaltsstufen darunter angesiedelt sind, von Ihrem Mitarbeiter oder Ihrer Mitarbeiterin nicht erledigt werden müssen.
Arbeitnehmerrechte zur Kündigung
Als Arbeitgeber:in haben Sie das Recht Mitarbeiter:innen abzumahnen, wenn diese sich etwas haben zu Schulden kommen lassen. Diese müssen sich jedoch nicht kommentarlos damit abfinden. Sie haben das Recht, schriftlich eine Gegendarstellung zu verfassen, die dann der Personalakte beigefügt wird.
Manchmal gestaltet sich ein Arbeitsverhältnis nicht wie gewünscht. Kündigungen sind für Sie als Arbeitgeber:in jedoch nicht so einfach durchzusetzen. Es müssen triftige personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe vorliegen. Das gilt allerdings nur für Arbeitnehmer:innen, die länger als 6 Monate bei Ihnen beschäftigt sind oder wenn Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter:innen beschäftigt – nur dann unterstehen sie dem gesetzlichen Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Mitarbeiter:innen in der Probezeit können ohne Angabe von Gründen entlassen werden, sofern die Kündigung dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Sie dürfen Mitarbeiter:innen also nicht aufgrund ihrer Religion, ihres Alters oder Geschlechts kündigen.
Arbeitnehmerrechte zum Urlaub
Ihre Mitarbeiter:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser liegt bei 4 Wochen im Jahr und richtet sich danach, zu wieviel Prozent Ihre Mitarbeiter:innen angestellt sind. Bei einer 5-Tage-Woche in Vollzeit stehen dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin 20 Tage Urlaub zu, bei einer 3-Tage-Woche in Teilzeit sind es 12 Tage.
Es ist möglich im Arbeitsvertrag einen längeren Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Beschäftigen Sie Mitarbeiter:innen mit einer Behinderung, können diese bis zu 5 Tage mehr Urlaub einfordern.
Tipp: Verwenden Sie ein Arbeitsvertrag Muster, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Aspekte in Ihrem Vertrag enthalten sind.
Krankheit im Urlaub
Werden Beschäftigte im Urlaub krank, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die attestierten Tage gelten als Krankheitstage und dürfen nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden.
Arbeitnehmerrechte bei Krankheit des Kindes
Dürfen Mitarbeiter:innen zuhause bleiben, um das kranke Kind zu versorgen? Arbeitnehmerrechtlich gilt Folgendes: Arbeitnehmer:innen dürfen pro Jahr und Kind 5 Tage zuhause bleiben, um ein erkranktes Kind zu betreuen, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und keine weitere Person die Pflege übernehmen kann. Auch muss der Arzt die notwendige Betreuung bescheinigen.
Ausnahmen: Gesetzlich Versicherte können bis zu 10 Tage geltend machen, Alleinerziehende bis zu 20 Tage im Jahr.