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Infos für Gründer: Künstlersozialkasse

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Freischaffende Künstler und Publizisten – also auch Texter, Journalisten, Schriftsteller, Designer, künstlerische Fotografen, Layouter, Übersetzer, Illustratoren und viele mehr – sind in Deutschland seit 1983 zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet.

Autor:in: Carola Heine

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Kategorie: Arbeitsalltag , Freiberufler:innen

Die KSK ist keine Versicherung, sondern eine Behörde, die von ihren Mitgliedern die Hälfte der Beiträge für Pflegeversicherung, Krankenkasse und Rentenbeitrag einzieht, einen Zuschuss über die restlichen 50% ergänzt und diese Summe dann an die BFA und die jeweilige Krankenkasse weiterleitet.

Als Mitglied der Künstlersozialkasse zahlst du für eine Absicherung, die der eines fest angestellten Mitarbeiters entspricht, nur die Hälfte – die KSK übernimmt sozusagen deinen „Arbeitgeberanteil“.

Zweck der KSK ist nämlich die Absicherung freischaffender Kreativer, deren Einkünfte ja bekanntlich oft keine Altersvorsorge oder geregelte Versorgung zulassen.

Zum Jahresende hin teilst du dann als Mitglied der KSK mit, welche Einkünfte du im Verlauf des kommenden Geschäftsjahres erwartest und aus welchen Geschäftsfeldern diese voraussichtlich stammen werden.

Die Schätzung lässt sich jederzeit nach oben oder unten anpassen, wenn ein Jahr sich anders entwickelt als erwartet. Danach richtet sich deine Beitragshöhe, aber auch das Krankengeld im Krankheitsfall.

Der KSK-Beitrag wird monatlich abgebucht, von der KSK um 50% „Arbeitgeberanteil“ ergänzt und an die Krankenversicherung und Bfa weitergeleitet.

Dieser fünfzigprozentige Zuschuss, den die KSK an dich vergibt, muss wiederum zu sechzig Prozent über die so genannte Künstlersozialabgabe generiert werden – die restlichen 40% werden vom Bund beigetragen.

Wenn ein Unternehmen regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergibt und deren Leistungen verwertet, fällt die Künstlersozialabgabe an: Alle Entgelte, die ein abgabepflichtiger Betrieb oder Auftraggeber im Laufe eines Jahres für entsprechende Leistungen zahlt, werden addiert und mit einer Abgabe belegt, die jährlich neu festgelegt wird (in 2013 sind es 4,1%).

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde inklusive KSK und Abgabe erschaffen, um freischaffende Künstler und Publizisten in Bezug auf ihre Altersvorsorge und Absicherung im Krankheitsfall zu unterstützen.

Ob der beauftragte Texter, Grafiker oder Designer selbst Mitglied in der KSK ist, fällt bei der Künstlersozialabgabe übrigens gar nicht ins Gewicht. Wenn ein Unternehmen „künstlerische“ Werke beauftragt, ist es abgabepflichtig.

Als Freiberufler bist du weder verpflichtet, deinen Auftraggeber auf die anfallenden Gebühren hinzuweisen, das sollte spätestens sein zuständiger Steuerberater tun …

… noch solltest du deine Angebote um den Künstlersozialabgabensatz senken, wie es Kunden gelegentlich erwarten, die frisch auf die Abgabepflicht aufmerksam gemacht werden. Die KSK bezieht dazu ganz klar Stellung:

„Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.“

Link: KSK zu Unternehmen und Verwertern

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