Künstlersozialkasse

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    Die deutsche Künstlersozialkasse

    Die Künstlersozialkasse (KSK) in Deutschland ist in ihrer Form einmalig in Europa. Sie dient der sozialen Absicherung von Künstler:innen und Publizist:innen, die sie diesen durch vergleichsweise günstige Beiträge ermöglicht. Für die Aufnahmen in die KSK müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind und welche Vorteile die Künstlersozialkasse bringt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Das ist die Künstlersozialkasse

    Die Künstlersozialkasse – oder kurz KSK – ist dafür gedacht, Kunstschaffenden einen möglichst günstigen Zugang zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung zu geben. Im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbstständigen, müssen Mitglieder in der KSK nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

    Eine Mitgliedschaft in der KSK ist aber lange nicht für alle Selbstständigen möglich. Die KSK ist ausschließlich für Künstler:innen und Publizist:innen gedacht.

    Die KSK ist eine verhältnismäßig junge Organisation, die im Jahr 1983 gegründet wurde. Das Ziel war und ist, selbstständigen Kunstschaffenden einen Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung zu geben. Zur Zeit der Gründung war die Krankenversicherung noch keine Pflicht, aber der Zugang für selbstständige Künstler:innen war schon damals dadurch erschwert, dass ihnen schlicht das Geld fehlte.

    Die Werke von Künstlern und Künstlerinnen werden häufig nur an wenige Kunden und Kundinnen verkauft. Dadurch entsteht ein Vermarktungsnachteil gegenüber anderen Selbstständigen, die ihre Produkte mehrfach verkaufen können. Ein Beispiel dafür ist ein Gemälde, das nur einmal verkauft werden kann, während ein Bilderrahmen mehrfach produziert und verkauft werden kann.

    Diesen Vermarktungsnachteil will die KSK ausgleichen, indem sie Kunstschaffenden und Publikationen veröffentlichenden einen günstigeren Preis für die verpflichtenden Sozialbeiträge anbieten.

    Über 180.000 Künstler:innen und Publizist:innen sind über die KSK versichert und die Zahl steigt an. Die Mitglieder zahlen genau 50 Prozent der Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen und werden sozialversicherungsrechtlich behandelt, wie gewöhnliche Angestellte.

    Das jährliche Beitragsaufkommen der KSK beläuft sich auf ungefähr eine Milliarde Euro. Davon kommt aber nur die Hälfte von den Mitgliedern. Der Staat steuert 30 Prozent der Beiträge bei und die restlichen 20 Prozent kommen von Unternehmen und Verlagen aus den Branchen, deren Künstler:innen die KSK beinhaltet.

    Leistungen der Künstlersozialkasse für selbstständige Künstler:innen und Freiberufler:innen

    Obwohl die Beiträge für die KSK im Verhältnis recht gering sind, bietet die Künstlersozialkasse ein recht umfangreiches Leistungsspektrum, das denen von Pflichtversicherungen entspricht.

    Zu den wichtigsten Leistungen der KSK gehören:

    • die Auszahlung von Krankengeld, Pflegegeld und Rente
    • vorgezogenes Krankengeld
    • die Bereitstellung einer Unfallversicherung

    Mitglieder der KSK bekommen also für einen geringeren Preis die gleichen Leistungen wie bei einer gesetzlichen Versicherung.

    Die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

    Um die Leistungen der KSK in Anspruch zu nehmen, muss man sich bei der KSK anmelden. Das ist mit bestimmten Voraussetzungen verbunden und die Tätigkeit beziehungsweise der Beruf muss von der KSK unterstützt werden.

    Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Mitglieder in künstlerischen oder publizistischen Berufen tätig sind.

    Künstler:innen sind definiert als Personen, die bildende und darstellende Kunst oder Musik schaffen, lehren oder ausüben. Dazu gehören beispielsweise Game-Designer:innen oder Visagist:innen.

    Publizist:innen definieren sich durch journalistische oder schriftstellerische Tätigkeiten. Seit dem Jahr 2011 gehören dazu auch Blogger:innen, die ihre Texte kostenlos im Internet veröffentlichen und dadurch entstehende Werbeeinnahmen generieren.

    Berufe und Tätigkeiten

    Diese Tätigkeiten und Berufe qualifizieren sich für eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse:

    • Akrobat:in
    • Aktionskünstler :in
    • Alleinunterhalter:in
    • Arrangeur:in
    • Artdirektor:in
    • Artist:in
    • Audio-Designer:in
    • Ausbilder:in für publizistische oder künstlerische Tätigkeiten
    • Autor:in
    • Ballettlehrer:in
    • Ballettmeister:in
    • Balletttänzer:in
    • Bildberichterstatter:in
    • Bildhauer:in
    • Bildjournalist:in
    • Bildregisseur:in
    • Bühnenbildner:in
    • Bühnenmaler:in
    • Büttenredner:in
    • Choreograf:in
    • Chorleiter:in
    • Clown:in
    • Kolorist :in
    • Comedian
    • Comiczeichner:in
    • Conferencier:in
    • Cutter:in
    • Designer:in
    • Dichter:in
    • Dirigent:in
    • DJ und DJane
    • Dompteur:in
    • Dramaturg:in
    • Drehbuchautor:in
    • Editor:in beim Film
    • Eiskunstläufer:in bei Eisshows
    • Entertainer:in
    • Experimentelle:r Künstler:in
    • Fachmann oder Fachfrau für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
    • Figurenspieler:in
    • Film- und Videoeditor:in
    • Filmemacher:in
    • Foto-Designer:in
    • Fotograf:in (künstlerisch)
    • Game-Designer:in
    • Geräuschemacher:in
    • Geschichtenerzähler:in
    • Grafik-Designer:in
    • Grafiker:in
    • Herausgeber:in
    • Illustrator:in
    • Industrie-Designer:in
    • Influencer:in
    • Instrumentalsolist:in
    • Interface-Designer:in
    • Journalist:in
    • Kabarettist:in
    • Kameramann oder Kamerafrau
    • Kapellmeister:in
    • Karikaturist:in
    • Komiker:in
    • Kommunikations-Designer:in
    • Komponist:in
    • Konzeptkünstler:in
    • Korrespondent:in
    • Kostümbildner:in
    • Kritiker:in
    • Layouter:in
    • Lehrer:in für publizistische oder künstlerische Tätigkeiten
    • Lektor:in
    • Librettist:in
    • Liedermacher:in
    • Liedtexter:in
    • Light-Designer:in
    • Maler:in
    • Marionettenspieler:in
    • Maskenbildner:in
    • Medien-Designer:in
    • Medienkünstler:in
    • Mode-Designer:in
    • Moderator:in
    • Multi-Media-Designer:in
    • Musikalische:r Berater:in
    • Musikalische:r Leiter:in
    • Musikbearbeiter:in
    • Musiker:in
    • Musiklehrer:in
    • Objektemacher :in
    • Pantomime oder Pantomimin
    • Performancekünstler:in
    • Plastiker:in
    • Pressefotograf:in
    • PR-Fachmann oder PR-Fachfrau
    • Publizist:in
    • Publizistische:r Übersetzer:in
    • Puppenspieler:in
    • Quizmaster:in
    • Redakteur:in
    • Regieassistent:in
    • Regisseur:in
    • Reporter:in
    • Rezitator:in
    • Sänger:in
    • Sängerdarsteller:in
    • Schauspieler:in
    • Schriftsteller:in
    • Showmaster:in
    • Songwriter:in
    • Spieleautor:in
    • Spielleiter:in
    • Sprecher:in für Hörfunk, Film und Werbung
    • Sprechererzieher:in
    • Standfotograf:in bei Film und Fernsehen
    • Stuntman oder Stuntfrau
    • Stylist:in
    • Synchronautor:in
    • Synchronsprecher:in
    • Szenenbildner:in
    • Tänzer:in
    • Tanzmeister:in
    • Tanzpädagog:in
    • Technische:r Redakteur:in
    • Textdichter:in
    • Texter:in
    • Textil-Designer:in
    • Theaterpädagoge:in
    • Tonmeister:in
    • Travestiedarsteller:in
    • Trickzeichner:in
    • Übersetzer:in
    • Unterhaltungskünstler:in
    • Urheber:in von Bearbeitungen
    • Videokünstler:in
    • Visagist:in
    • Webdesigner:in
    • Werbefotograf:in
    • Werbesprecher:in
    • Wissenschaftspublizist:in
    • Zauberer oder Zauberin
    • Zeichner:in

    Fällt der Beruf in eine dieser Tätigkeiten, ist eine Mitgliedschaft in der KSK theoretisch möglich. Es gibt aber noch gewisse Regelungen, die beachtet und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um sich in der KSK anmelden zu können.

    Voraussetzungen für die Anmeldung

    Die KSK stellt als wichtigste Voraussetzung neben der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit einen Gewinn von mindestens 3.900,00 Euro im Jahr, der durch diese Tätigkeit erwirtschaftet werden muss. Der Beruf muss für die Anmeldung bei der KSK erwerbsmäßig ausgeführt werden. Eine vorübergehende Tätigkeit im künstlerischen oder publizistischen Bereich reicht für eine Mitgliedschaft in der KSK nicht aus.

    Für bestimmte Berufe gelten noch zusätzliche Voraussetzungen. So muss beispielsweise der Beruf des Fotografen beziehungsweise der Fotografin künstlerisch ausgeführt werden, damit er sich für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse qualifiziert. Das schließt zum Beispiel Fotograf:innen aus, die von persönlichen Aufträgen wie Profilfotos oder der Hochzeitsfotografie leben. Machen sie allerdings beides, ist eine Mitgliedschaft in der KSK möglich, hängt aber dann vom Verhältnis der Tätigkeiten ab und wie hoch dabei der künstlerische Aspekt ausfällt.

    Bestimmte Berufsgruppen, die auf den ersten Blick ebenfalls in die Definition der Künstler:innen oder Publizist:innen passen würden, können sich nicht in der KSK anmelden. Dazu gehören unter anderem Tätowierer:innen, Kunsthandwerker:innen und Florist:innen.

    Freiberufe in der Künstlersozialkasse

    Viele der künstlerischen und publizistischen Berufe werden freiberuflich ausgeführt. Für Freiberufler:innen ist die Künstlersozialkasse also ein wichtiges Organ in Deutschland, um sich auch bei geringem Verdienst eine Versicherung leisten zu können.

    Dafür muss die Tätigkeit größtenteils im Inland ausgeführt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass sich das vor allem auf die Tätigkeit selbst bezieht, nicht auf Verkäufe. Wer die eigene Kunst kauft, kann man schließlich nicht beeinflussen und schon gar nicht kann man es sich leisten, dabei wählerisch zu sein. Ein Verkauf ins Ausland ist also absolut in Ordnung. Die Kunst selbst muss aber größtenteils in Deutschland entstehen.

    Berufsanfänger:innen wird eine gewisse Sonderstellung eingeräumt. Sie müssen nicht unbedingt die 3.900,00 Euro im Jahr verdienen, um sich bei der KSK anmelden zu dürfen. Das gilt für die ersten drei Jahre der beruflichen, künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Damit man nach diesen drei Jahren weiterhin Mitglied bleiben darf, muss dann aber der Gewinn von 3.900,00 Euro jährlich erfüllt werden. Diese Grenze darf insgesamt höchstens zweimal in sechs Jahren unterschritten werden, um in der KSK zu verbleiben.

    Für die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse muss ein Fragebogen beantwortet und ein Antrag gestellt werden. Es müssen auch direkt Nachweise für die Tätigkeit beigelegt werden. Das können beispielsweise Veröffentlichungen oder aktuelle Verträge sein. Es ist also nicht möglich, sich schon im Vorfeld bei der KSK anzumelden und erst dann die künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufzunehmen.

    Die Beiträge in der Künstlersozialkasse

    Die Beiträge für die KSK richten sich nach dem Einkommen. Dafür muss jährlich eine Schätzung der eigenen Einnahmen für die KSK vorgenommen werden, anhand der die Beiträge berechnet werden.

    Die Zusammensetzung der Beiträge sieht so aus:

    • Krankenversicherung – 14,6 %
    • Rentenversicherung – 18,6 %
    • Pflegeversicherung – 2,55 % für Mitglieder mit Kindern oder 2,80 % für kinderlose Mitglieder

    Die Künstler:innen und Publizist:innen zahlen 50 Prozent dieser Beiträge.

    Angenommen, Sie schätzen ihre Einnahmen auf runde 1.000,00 Euro im Monat, dann sind das 12.000,00 Euro im Jahr, die der KSK als Berechnungsgrundlage für den Beitrag dienen.

    Die 14,6 Prozent für die Krankenversicherung belaufen sich auf 876,00 Euro.

    Die Rentenversicherung mit 18,6 Prozent steht bei 1.116,00 Euro.

    Für die Pflegeversicherung fallen entweder 153,00 Euro bei 2,55 Prozent oder 183,00 Euro bei 2,80 Prozent an.

    Das ist jeweils die Hälfte der eigentlichen Beiträge, da die andere Hälfte die KSK übernimmt. Die Beiträge belaufen sich dann also auf 2.145,00 Euro oder 2.175,00 Euro im Jahr.

    Die KSK stellt einen Beitragsrechner zur Verfügung, mit dem der eigene Beitrag schnell selbst berechnet werden kann.

    Eine Einschätzung ist immer für das Jahr bindend. Es gibt keine rückwirkenden Anpassungen. Fallen die Einnahmen höher oder niedriger aus als kalkuliert, dann ist eine Anpassung erst für das folgende Jahr möglich.

    Eine zu niedrige Schätzung hat den Nachteil, dass die Rentenbeiträge niedrig ausfallen und auch weniger Krankengeld bezogen werden kann. Eine zu hohe Einschätzung logischerweise, dass die Beiträge grundsätzlich zu hoch sind und weniger für den Moment übrigbleibt.

    Bei bewussten falschen Schätzungen droht zudem ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro. Regelmäßige Prüfungen verhindern es, dass man langfristig „betrügen“ kann.

    Die Künstlersozialabgabe

    Unternehmen und Verlage unterstützen die Künstlersozialkasse durch die Künstlersozialabgabe. Das gilt für alle Unternehmen und Verlage, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt oder verwertet.

    Damit Unternehmen die Künstlersozialabgabe leisten müssen, muss dafür eine Regelmäßigkeit vorliegen. Die Unternehmen müssen also regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen oder verwerten.

    Ein Beispiel dafür sind Verlage, bei denen genau das das Hauptgeschäft ist. Es gilt aber auch für Unternehmen, die beispielsweise künstlerische Veranstaltungen organisieren, die das Ziel verfolgen, Einnahmen zu generieren. Trifft das mehrmals im Jahr zu, muss das Unternehmen Künstlersozialabgaben leisten.

    Die Kosten für die Künstlersozialabgaben müssen von Auftraggeber:innen geleistet werden. Das bedeutet, dass diese nicht einen Betrag dafür vom Gehalt für einen künstlerischen Auftrag abziehen dürfen.

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