Erhöhung von Grundfreibetrag & Kinderfreibetrag 2024

Weitere Entlastungen und Inflationsausgleich für Familien durch Gesetzesänderungen

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    Auch wenn der Anstieg der Energiepreise und der Einfluss der Inflation etwas abgemildert sind, stellt das aktuelle Preisniveau dennoch besonders für die Familien, vor allem Geringverdienende, einen hoch belastenden Faktor dar.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Deshalb beschlossen die Parteien der Ampel-Koalition das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dessen Genehmigung im November 2022 durch den Bundesrat erfolgte. Zweck des Gesetzes: umfassende und bedarfsgerechte Entlastung derer, die von den hohen Preise besonders betroffen sind. Als Hebel solcher Entlastungen dienen die jeweiligen Tarife der Einkommensteuer, aber auch der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld.

    Generell sind diese Änderungen so konzipiert, dass inflationäre Tendenzen dadurch abgefangen werden. Das bedeutet, dass Steuerbelastungen nach der jeweiligen Inflation erfolgen. Wenn also etwa Erhöhungen des Gehalts von Mitarbeitenden erfolgt sind, um Einbußen durch die Inflation abzufedern, dürfen solche Maßnahmen rund um den Ausgleich der Inflation nicht durch erhöhte Steuern torpediert werden, um ein Verpuffen der geplanten Effekte zu vermeiden.

    Zwei Termine von Änderungen

    Das Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen bewirkt sowohl 2023 als auch 2024 Änderungen bezüglich der relevanten Freibeträge beziehungsweise Auszahlungen. Gerade als Unternehmer:in sollten Sie die neuen Werte jährlich prüfen. Denn es besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, dass das Unternehmen durch die veränderten Regelungen auch günstiger besteuert wird. Eventuell stellt dies dann sogar den optimalen Zeitraum dar, um bestimmte Investitionen zu tätigen. Einschlägige Berechnungen und Entscheidungen führen Sie unter Einbeziehung der neuen Werte auch durch passende Software durch.

    Die neuen Beträge

    1. Der Einkommensteuertarif

    Nachdem der Einkommensteuertarif bereits 2023 gesenkt wurde und 62.810 Euro betrug, verschoben die Gesetzeshüter den Spitzensteuersatz nun ein zweites Mal nach unten. Ab Beginn des Jahres 2024 sind es nun 66.761 Euro, die den Grenzwert des Erreichens der Spitzenbesteuerung darstellen. Die Bestimmungen rund um die sogenannte Reichensteuer sind nicht verändert worden.

    2. Der Grundfreibetrag

    Auch 2024 setzt der Bund den Grundfreibetrag herauf. Während es 2023 schon 10.908 Euro waren, sind es ab dem 1. Januar 2024 nun 11.604 Euro, also ein Plus von 561 Euro. Dieser Betrag gilt als steuerfrei – und zwar deshalb, um den von solchen geringen Einkommen Betroffenen das Existenzminimum zu sichern.

    Gut zu wissen: Auch den Höchstbetrag des Steuerabzugs von Unterhaltsleistungen erhöht der Bund, weil dieser Betrag an den geltenden Wert des Grundfreibetrag angelehnt ist. Der Grundfreibetrag von 11.604 Euro gilt für einzelnen Steuerpflichtige. Wenn Ehepaare gemeinsam veranlagt werden, nutzen diese den doppelte Betrag, also einen Grundfreibetrag 2024 von 11.604 plus 11.604 Euro = 23.208 Euro.

    3. Der Kinderfreibetrag

    Familien profitieren durch das Inflationsausgleichsgesetz – sie haben die Wahl aus zwei unterschiedlichen Modellen von Vergünstigungen. Zum einen haben diese den Anspruch, mehr Kindergeld zu erhalten. Dieses hatte die Ampel bereits 2023 erhöht, sodass nun pro Kind 250 Euro verfügbar sind – und zwar nun unabhängig von der Anzahl der Kinder. Zum anderen erhöhte man aber auch den Kinderfreibetrag – sowohl 2023 als auch 2024. Nach dem Freibetrag von 2023, der 8.952 Euro betrug, erfolgt nun an dem Jahresbeginn 2024 das weitere Erhöhen des Betrags um 360 Euro, sodass es nach dem Jahreswechsel nun 9.312 Euro sind, die die Eltern steuerlich als Kinderfreibetrag absetzen können. Absetzen eben dann, wenn anstatt des Kindergeldes die Option des Freibetrages wählen.

    Der Betrag besteht aus zwei Komponenten: Man addiert den klassischen Freibetrag von 6.384 Euro und einen zusätzlichen Freibetrag von 2.928 Euro, der Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Nachwuchses sicherstellen soll. Diese Werte gelten, wenn Eltern verheiratete Arbeitnehmer:innen sind. Alleinerziehende erhalten den Kinderfreibetrag des Jahres 2024 von 3.192 EUR plus 1.464 EUR.

    Beide Arten der Freibeträge Kinderfreibetrag sind einkommensunabhängig. Das gilt auch dann, wenn Kinder bereits 18 Jahre sind. Einen Grenzwert stellen aber Erwerbstätigkeiten ab 20 Wochenstunden dar. Ausnahmen umfassen erstmalige Berufsausbildungen das Erststudiums ausgeübt. Als nicht schädlich gelten Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs.

    Ein wertvoller Tipp:

    Rund um die Wahl Kindergeld oder Kinderfreibetrag sollten Eltern den Rat von echten Expert:innen nutzen, die auch relevante Berechnungen durchführen. Den Freibetrag nutzen übrigens – je nach dem, wie das Kind versorgt und erzogen wird – auch Großeltern, Adoptiveltern oder andere Arten von Erziehungsberechtigten.

    Allerdings erhalten Eltern auch Unterstützung durch die Finanzbehörden selbst. Denn diese führen, wenn die jährlich verpflichtende Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist, die sogenannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet, dass das Finanzamt ausrechnet, ob das Ausnutzen des Kinderfreibetrags ganz konkret das günstigere Verfahren darstellt. Denn meist ist es so, dass eher Bezieher:innen von höheren Einkommen von diesen Beitragen profitieren während niedrige Einkommen eher das Kindergeld nutzen sollten. Das Prüfen, welche der beide Varianten jeweils günstiger ist, erledigt das Finanzamt übrigens, ohne dass Sie dafür einen gesonderten Antrag stellen müssten.

    Sollte der Nachwuchs volljährig sein und während einer Ausbildung außerhalb des Elternhauses wohnte, sollten Eltern oder Erziehungsberechtigte unbedingt auch prüfen, ob das Beantragen eines Ausbildungsfreibetrag lohnt. Aktuell beträgt dieser Freibetrag 1.200 Euro, die die berechtigten Eltern pro Kalenderjahr nutzen.

    Ob Inhaber:innen von KKU-/ KMU- Unternehmen, Selbstständige. Freelancer:innen oder besonders auch Gründer:innen von Start-ups: Das Ausnutzen der Freibeträge und anderer Vergünstigungen durch das Inflationsausgleichsgesetz der Bundesrepublik Deutschland sollte präzise passend erfolgen. Durch die Komplexität des deutschen Steuerrechts sind zwei Aspekte besonders empfehlenswert. So sollten, falls nicht eigene Buchhaltungskräfte eingestellt sind, Buchhaltung und Jahresabschluss durch eine solide Buchhaltungssoftware umgesetzt werden. Doch auch Steuerberater:innen, Beratungen durch IHK, HWK oder Expert:innen der Berufsverbände und das Nutzen von Infos aus Foren und Blogs sind wertvolle Unterstützung.

    lxlp