Kinderfreibetrag

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Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Kinderfreibetrag im Jahr 2021 um ca. 500 Euro ansteigen.

Autor:in: lexoffice Redaktion

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Wie das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine steuerliche Entlastung, die Eltern durch die Ausgaben für ihre Kinder entstehen. Der Anspruch besteht für Eltern und nicht wie oft angenommen, für die Kinder. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht monatlich ausgezahlt. Er wird dem Arbeitgeber gemeldet und direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er wirkt sich dadurch steuermindernd bei der jährlichen Steuererklärung aus. Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung und wird bei der Steuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

Einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Eltern oder Erziehungsberechtigte von der Geburt des Kindes bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die sich in der Ausbildung, im Studium oder in einem Freiwilligendienst befinden, haben Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Für Kinder, die arbeitssuchend gemeldet sind oder nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, ist der Kinderfreibetrag zeitlich unbegrenzt.

Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Jahr 2020 pro Kind auf 5.172 Euro. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Kinderfreibetrag im Jahr 2021 um 576 Euro auf 5.748 Euro jährlich ansteigen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro bleibt unverändert.

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