Die Minijob-Zentrale
Ihr Komplize für Minijobs

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    Für Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte einstellen, ist die Minijob-Zentrale (aka Knappschaft) die erste Anlaufstelle. Welche Leistungen sie dabei bietet und was Sie bei der Anmeldung beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die Minijob-Zentrale wurde 2003 ins Leben gerufen und dient deutschlandweit als zentrale Einzugs- und Meldestelle für Minijobs, wodurch die Meldung und Beitragszahlung vereinfacht wurde.

    Neben der Meldung zur Sozialversicherung und der Einziehung von Abgaben bietet die Minijob-Zentrale umfangreiche Beratung in Bezug auf Minijobs, führt das Haushaltsscheck-Verfahren durch und stellt online verschiedene Hilfsmittel bereit.

    Was ist die Minijob-Zentrale?

    Aufgrund einer Neuregelung wurde im April 2003 die Minijob-Zentrale (aka Knappschaft) ins Leben gerufen. Diese fungiert deutschlandweit als zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen, den sogenannten Minijobs.

    Durch die damalige Neuregelung wurde die Meldung und Beitragszahlung für Minijobs vereinfacht. Konkreter gesprochen heißt das, dass seither nicht mehr die einzelnen ca. 300 Krankenkassen und ca. 700 Finanzämter für den Einzug von Steuern und Beiträgen zuständig sind, sondern die Minijob-Zentrale. Träger der Minijob-Zentrale ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – damit unterliegt sie dem Bundes­versicherungsamt als Aufsichtsbehörde.

    Die Minijob-Zentrale (aka Knappschaft) ist auf vier Standorte verteilt: Das telefonische Service-Center hat seinen Sitz in Cottbus, das Finanz- und Logistikzentrum ist in Essen beheimatet und an den Standorten Hamburg, Gelsenkirchen und Cottbus findet die Sachbearbeitung im Einzelfall statt.

    Minijob-Zentrale: Mehr als eine Anmeldestelle

    Die Aufgaben der Minijob-Zentrale sind vielfältig: Sie nimmt die Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben für Minijobs ein. Zudem führt sie das Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in privaten Haushalten durch und meldet diese Minijobs zur gesetzlichen Unfallversicherung an.

    Zusätzlich zu diesen Leistungen werden umfassende Beratung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in Bezug auf Minijobs angeboten. Die Haushaltsjob-Börse ist ebenfalls Service-Bestandteil der Minijob-Zentrale, allerdings richtet sich diese Online-Jobbörse ausschließlich an Privatpersonen. Online stellt die Minijob-Zentrale außerdem hilfreiche Broschüren, Tools und Formulare zur Verfügung.

    Kontaktdaten

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    Minijob-Zentrale
    45115 Essen
    Tel: +49 355 2902-70799
    E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

    Sie wollen einen Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden? So funktioniert’s!

    Zu Beginn der Beschäftigung müssen Sie sozialversicherungsrechtlich beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Hierzu dient der Personalfragebogen der Minijob-Zentrale (aka Knappschaft), mit dem Sie alle relevanten Daten Ihres Arbeitnehmers aufnehmen und auswerten können. Dieser dient gleichzeitig als Nachweis bei Betriebsprüfungen und sichert die Vollständigkeit Ihrer Lohnunterlagen.

    Wenn Sie erstmalig einen Arbeitnehmer beschäftigen, ist es zunächst wichtig, dass Sie elektronisch eine Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit beantragen, denn diese ist für die Meldung zur Sozialversicherung notwendig.

    Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung und haben Sie eine Betriebsnummer beantragt, melden Sie ihren Arbeitnehmer namentlich bei der Minijob-Zentrale an – zusammen mit der Meldung zur Sozialversicherung. Dies muss elektronisch erfolgen, z. B. über ein Lohnprogramm. Alternativ wird Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen die Software sv.net zur kostenlosen Nutzung angeboten. Im Vergleich zum Lohnabrechnungsprogramm ist sv.net allerdings deutlich abgespeckt und umständlicher zu bedienen.

    Außerdem ist ein Beitragsnachweis einzureichen, auf dem alle Beiträge erfasst sein müssen, die Sie für einen Monat zu entrichten haben. Ist mehr als ein geringfügig Beschäftigter bei Ihnen angestellt, so genügt ein Nachweis für alle diese Beschäftigungsverhältnisse.

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    Lohnabrechnung: Meldungen inklusive

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