Wie schnell ist der Reisegewerbeschein fertig?
Das mag von Amt zu Amt unterschiedlich sein. Generell gilt: Sobald sie alle Unterlagen eingereicht und die Verwaltungsgebühr entrichtet haben, stellt das Gewerbeamt die Reisegewerbekarte aus.
Wer braucht keinen Reisegewerbeschein?
Ja, es gibt Reisegewerbe Beispiele, die ohne eine Reisegewerbekarte auskommen. Aber der Personenkreis wird eng definiert:
- hausgemachte Lebensmittel: Produkte aus der Imkerei, Obst, Gemüse, Geflügel sowie Gejagtes und Gefischtes
- Milchwaren: Also auch Erzeugnisse aus der Milch
- Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs: Wenn diese Artikel vom immer gleichen, nicht ortsfesten Stand aus verkauft werden
- Versicherungen: Darunter fallen auch Bausparverträge; gültig sowohl für Abschlüsse wie für beratende Tätigkeiten
- Drucke: dürfen an öffentlichen Wegen, Straßen und auf Plätzen verteilt werden
Welches Gewerbeamt ist für die Ausstellung des Reisegewerbescheins zuständig?
Zuständig für die Ausstellung der Reisegewerbekarte ist das Gewerbeamt oder die Gemeinde, in deren Verwaltungsbereich der Wohnsitz des Beantragenden liegt.
Für welches Gebiet gilt der Reisegewerbeschein?
Der Reisegewerbeschein gilt für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik.
Wie sind Tätigkeiten im Ausland zu beantragen?
Wenn Sie als Reisegewerbetreibende:r außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik arbeiten wollen, besteht die Möglichkeit, beim Gewerbeamt eine Gewerbelegitimationskarte zu beantragen.
Welche Vorteile hat das Reisegewerbe?
Der größte Vorteil für Handwerker:innen: Selbstständigkeit ohne Meisterbrief. Aber es gibt noch mehr Benefits, unabhängig von der Branche. Reisegewerbetreibende sind flexibel, nicht an einen Standort gebunden. Sie sparen die Kosten für feste Büros, Werkstätten, Lagerhallen. Sie sind nicht an eine enge, ortsfeste Zielgruppe gebunden. Sie gehen dahin, wo ihre Kompetenz benötigt wird. Sie müssen nicht auf saumselige Kund:innen warten. Sie kommen selbst zu ihnen.
Welche Nachteile hat das Reisegewerbe?
Der Vorteil kann auch ein Nachteil sein: Kein Büro, keine feste Werkstatt, kein festes Lager. Vor allem Handwerker:innen müssen als Reisegewerbetreibende erfinderisch und ordnungsliebend sein. Das ständige Unterwegssein ist ein Stressfaktor. Reisegewerbetreibende sind auf ein verlässliches Fahrzeug angewiesen und verschleißen es schnell. Die Zeit des Unterwegsseins ist für sie ein Verdienstausfall.
Was ist Handwerker:innen im Reisegewerbe erlaubt?
Handwerker:innen als Reisegewerbe Kleinunternehmer:innen müssen keine Qualifikation nachweisen – weder als Meister:in noch als Gesell:in. Im Unterschied zum stehenden Gewerbe suchen solche Reisegewerbetreibende die Kund:innen auf und fragen nach, ob Arbeiten anliegen. Diese Haustürgeschäfte haben eine lange Tradition. Sie sind schon in der ersten Gewerbeordnung von 1853 legalisiert worden. Reisegewerbetreibende sind keine gesetzlichen Mitglieder von Kammern wie der IHK. Ihr einziger notwendiger Berechtigungsnachweis ist der Reisegewerbeschein. Als Handwerker:in mit Reisegewerbekarte können Sie nahezu alle Tätigkeiten ausüben – auch solche, die laut Handwerksordnung (HwO) nur von eingetragenen Meisterbetrieben durchgeführt werden dürfen. Ein Beispiel dafür sind Dachdeckerarbeiten. Allerdings gibt es noch eine weitere wichtige Voraussetzung für das Reisegewerbe. Anbieter:innen der handwerklichen Dienstleistung müssen in der Lage sein, diese Leistung sofort zu erbringen. Das setzt in vielen Handwerksbranchen eine perfekt organisierte Logistik voraus.
Welche zusätzlichen Auflagen gibt es für ambulante Verkaufsstände und Warenauslagen?
Wer als Reisegewerbetreibende:r einen Stand im Fußgängerbereich aufbaut, muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Das gilt auch für Warenauslagen, Kleinkunst-Darbietungen oder den Handel aus Bauchläden oder Fahrzeugen ohne festen Standort. Die Sondernutzungserlaubnis, auch Standschein genannt, wird von der Gemeinde oder dem Stadtbezirk erteilt, auf dessen Gebiet der Verkaufsstand stehen soll. Nehmen Sie für Ihr Reisegewerbe Teile des öffentlichen Straßenlandes in Anspruch, benötigen Sie außerdem eine Straßenverkehrserlaubnis. Die Behördenzuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Wie haben sich Angestellte im Reisegewerbe auszuweisen?
Wenn Sie als Selbstständige:r mit Reisegewerbeschein tätig sind, müssen Sie für Ihre Angestellten keinen eigenen Schein beantragen. Es genügt, wenn Sie selbst im Besitz dieser Berechtigung sind. Allerdings müssen Sie alle Angestellten, die Kundenkontakt haben, mit einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie Ihrer Reisegewerbekarte ausstatten.
Welche zusätzlichen Vorschriften gibt es für Reisegewerbetreibende?
Die Gewerbeordnung legt fest, dass Ihr Eigenname (Vor- und Zuname) oder der Name Ihrer Firma an allen Autos, Ständen, Tischen und anderem größeren Equipment angebracht ist. Die Belehrung über Tätigkeitsverbote für Reisegewerbetreibende muss alle zwei Jahre erneuert und diese Neubelehrung dokumentiert werden. Die Bescheinigungen darüber sind von Ihnen mitzuführen. Mitführungspflicht gilt auch für das Umsatzsteuerheft.
Welche Reisegewerbetreibenden müssen ein Umsatzsteuerheft führen?
Grundsätzlich sind alle Angehörige des Reisegewerbes zur Umsatzsteuerheft-Führung verpflichtet. Das ist ein amtlicher Vordruck, in den Sie alle Umsätze und Vorsteuern eintragen. Das gilt auch für Kleinunternehmer:innen, obwohl sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Ein paar Befreiungen von der Heftführungpflicht gibt es allerdings. Dazu zählen Unternehmer:innen, die ohnehin gesetzlich dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen. Auch reisegewerbliche Händler:innen mit Zeitungen und Zeitschriften müssen kein Umsatzsteuerheft anlegen.
Wo bekommen Sie ein Umsatzsteuerheft?
Das Umsatzsteuerheft bekommen Sie bei dem Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Sie können es nur persönlich beantragen und müssen sich mit Ihrem Personalausweis identifizieren. Wer keinen deutschen Pass besitzt, legt dem Finanzamt eine gültige Meldebescheinigung vor.
Wie lange ist das Umsatzsteuerheft aufzubewahren?
Ganz gleich, ob Sie Ihr Reisegewerbe noch betreiben oder bereits eingestellt haben: Sie müssen Ihr Umsatzsteuerheft einschließlich aller Belege zehn Jahre lang aufbewahren.