Nicht nur in einer Gesundheitskrise oder während Kurzarbeit ist es wesentlich, dass Arbeitgeber*innen sich mit der Krankmeldung von Angestellten auskennen. Die Covid19-Krise stellt alle außerdem noch vor zusätzliche Anforderungen. In diesem Artikel gehen wir auf die grundlegenden Regelungen von Meldepflicht bis Kostenübernahmen ein – aber auch auf besondere Situationen wie die aktuelle Situation, Langzeitkranke, Verdacht auf »Montagsmigräne« und Kündigung bei Krankheit.
Als Arbeitgeber dürfen Sie bei einer Krankmeldung keine Auskunft über die Diagnose erwarten, denn woran ein Mensch erkrankt ist, das ist Privatsache – einzig die voraussichtliche Dauer muss mitgeteilt werden. Außerdem haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch darauf zu erfahren, wo Angestellte sich in Ihrer Freizeit aufhalten und mit welchen Menschen sie Kontakt haben.
Das Gesundheitsamt informiert Arbeitgeber über Corona-Infektionen
Der Corona-Virus löst jedoch eine Ausnahmesituation aus, die Infektion unterliegt einer behördlichen Meldepflicht. Arzt oder Ärztin müssen die Erkrankung unverzüglich unter Angabe der persönlichen Daten des Mitarbeiters dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Das Amt leitet dann Maßnahmen ein, zu denen auch solche zur Bekämpfung der Krankheit in Ihrem Betrieb gehören.
Außerdem gilt: Sie selbst haben voraussichtlich Anspruch auf die Information, ob Mitarbeiter*innen sich in Risikogebieten aufgehalten haben, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarantäne stehen. Nur so können Sie zusätzliche Massnahmen ergreifen, um die anderen Mitarbeitenden zu schützen. Unklar ist, was es für Konsequenzen hat, wenn jemand lügt, heimkehrt und andere infiziert, die dann sterben oder schwere Gesundheitsschäden erleiden: Eigentlich sollte heute jeder Arbeitsplatz so gestaltet sein, dass eine Infektion unwahrscheinlich ist, wenn sich alle Anwesenden an die »Spielregeln« halten.
Krankmeldung: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders bezüglich Corona
Als Arbeitgeber*in haben Sie eine Fürsorgepflicht und es gilt einerseits der allgemeine Arbeitsschutz (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Sie benötigen ein betriebliches Hygienekonzept und müssen sicherstellen, dass Ihre Angestellten sich nicht am Arbeitsplatz anstecken. Schutzmasken, Desinfektionsmittel und die Möglichkeit, Abstand zu halten: Die neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel regelt im Detail, welche Regeln für den Infektionsschutz in Betrieben gelten.
Wieder fit trotz Krankschreibung – dürfen Mitarbeiter wiederkommen?
Wenn jemand für zwei Wochen krankgeschrieben ist laut offizieller Krankmeldung und sich nach einer Woche wieder topfit fühlt, kann er oder sie wieder arbeiten, denn trotz Krankschreibung zu arbeiten ist grundsätzlich erlaubt.
Die Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot, sondern gibt nur eine Prognose über den wahrscheinlichen Krankheitsverlauf ab. Arbeitnehmer*innen sind aber nicht verpflichtet zu arbeiten, solange sie krankgeschrieben sind – selbst wenn sie sich arbeitsfähig fühlen. Als Chef oder Chefin dürfen Sie auch nicht von Beschäftigten verlangen, trotz einer Krankmeldung zu arbeiten.
In Covid19-Zeiten ist es noch weniger empfehlenswert als sowieso, frühzeitig an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Sollten sich Ihre Mitarbeiter*innen vor Ablauf der Krankschreibung zurückmelden wollen, dann nach Möglichkeit vom Home-Office aus.
Wann und wie muss die Krankmeldung erfolgen?
Wie schnell müssen Angestellte über eine Krankmeldung informieren?
Unverzüglich. Sobald Angestellte arbeitsunfähig sind, müssen sie Bescheid geben, spätestens bis zum Arbeitsbeginn am ersten Tag der Krankheit.
Wer schon vorher einen Ausfall einplanen kann, weil beispielsweise eine geplante Operation ansteht, muss auch dieses so früh wie möglich mitteilen. Die so genannte Anzeigepflicht ist in Paragraf 5 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
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Jede Krankmeldung muss zuverlässig eintreffen
Eine Krankmeldung kann auf allen Wegen geschehen, die sicher stellen, dass die Information das Arbeitgeber-Unternehmen zuverlässig erreicht. Telefonisch, per Mail, per SMS oder Messenger/Whatsapp oder durch Übermittlung durch eine dritte Person, die Bescheid gibt.
Wichtig: Arbeitnehmer*innen müssen sicherstellen, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber auch wirklich erreicht und es gegebenenfalls nachweisen können, dass sie sich krank gemeldet haben. Falls es eine interne Anweisung gibt, auf welchem Weg man Bescheid geben kann, dann müssen Angestellte sich an diesen auch halten. Zum Beispiel telefonisch direkt Chefin oder Chef informieren, statt eine von vielen im Betrieb eintreffenden Mails zu schreiben.
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Die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung muss angegeben werden
Wer sich krankmeldet, muss in der Krankmeldung die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angeben. Zum Beispiel »Mir geht es heute sehr schlecht, ich gehe aber davon aus, morgen wieder fit zu sein.« oder »Mein Arzttermin ist morgen früh und ich sage anschließend sofort Bescheid, ob und wie lange ich krankgeschrieben bin.«
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Wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Mitarbeiter müssen immer dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn sie länger als drei Kalendertage nicht arbeiten können.
Das Wochenende ist ein Sonderfall: Wird Ihr Arbeitnehmer am Donnerstag krank und hat typischerweise am Samstag und Sonntag frei, dann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am Montag vorliegen.
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Jede Krankmeldung muss lückenlos erfolgen
Eine Krankmeldung von Arbeitnehmer*innen muss immer lückenlos erfolgen. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich Montag und ist noch nicht wieder arbeitsfähig, muss die Folgebescheinigung ab einschließlich Dienstag gelten.
Eine Folgebescheinigung müssen Arbeitnehmer*innen auch dann noch vorlegen, wenn sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.
Was ist mit dem Krankengeld während der Kurzarbeit?
Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bezahlt. Der Ablauf ist wie folgt: Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auch auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt dann durch die Krankenkasse.
Wer bezahlt das Krankengeld, wenn Angestellte eine Krankmeldung einreichen?
Wenn Mitarbeiter*innen krankgeschrieben werden, sind Sie als Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Das kann gerade für kleinere Firmen schnell zu einer hohen finanziellen Belastung werden, weshalb der Gesetzgeber mit der Umlage U1 eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleine und mittlere Betriebe vorsieht, bei der normalerweise zwischen 40% und 80% der Aufwendungen erstattet werden, wobei jeweils von Ihnen explizit ein Antrag zu stellen ist.
Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, springt die Krankenkasse ein und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bekommt von der Krankenkasse Krankengeld. Wie viel Geld den Angestellten nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, ist im Sozialgesetzbuch Buch Fünf (§ 5 Abs. 1) festgehalten. Es beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
Nicht jeder Versicherte kann sich bei Krankheit auf Krankengeld berufen. Wer von der Familienversicherung profitiert, hat das Nachsehen, ebenso wie Pflichtversicherte – dazu zählen beispielsweise Studenten, Hartz-4-Empfänger und Praktikanten.
Nicht alle Arbeitnehmer*innen wissen das oder kennen sich mit den Feinheiten der Langzeitkrankmeldung aus. Es ist zwar nicht Ihre Aufgabe als Vorgesetzte*r, darüber zu informieren – aber es kann eine hilfreiche Geste sein, in solchen Fällen darauf aufmerksam zu machen, wenn sich eine längere Erkrankung abzeichnet, damit die Betroffenen sich um ihren Unterhalt an anderen Stellen kümmern können.
Wann kann Angestellten wegen Krankheit gekündigt werden?
Eine krankheitsbedingte Kündigung fällt unter die personenbedingte Kündigung und kann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer – der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt – aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Eine Kündigung wegen Krankheit ist dann möglich, wenn Mitarbeiter entweder sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen oder absehbar ist, dass sie auch in Zukunft keine Besserung sehen werden. Bei so einem langen Zeitraum kann es vor allem in kleinen Firmen zu starken betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen kommen – und das rechtfertigt eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers. Krankheitsbedingte Kündigungen sind in der Regel Einzelfälle, bei denen viele Faktoren gegeneinander abgewogen werden müssen.
In der Probezeit wiederum kann jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt werden – auch wenn jemand schon in der Probezeit häufig Krankmeldungen einreicht.
Wiederholte Krankmeldung und Verdacht auf »Blaumachen«
Die berühmte Montagsmigräne oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, die auffällig oft nach einem fröhlichen Wochenende oder im Anschluss an einen Urlaub ein paar Krankheitstage nachlegen: Was können Sie als Arbeitgeber*in tun, wenn Sie den berechtigten Verdacht haben, dass jemand eine Krankmeldung für die persönliche Wellness nutzt?
Sie können damit beginnen, dass Sie die »gelbe Bescheinigung« am ersten Krankheitstag anfordern. Achtung: Wenn Sie dies pauschal von allen Angestellten erwarten, muss ein gegebenenfalls vorhandener Betriebsrat zustimmen! Aber unabhängig vom Verdacht des Blaumachens steht Ihnen diese Option frei.
Um ein ärztliches Attest ernsthaft anzweifeln zu können, muss einiges geschehen:
Zum Beispiel eine Weigerung, sich durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen oder wenn ein Attest rückwirkend erstellt wurde oder gar online. Manche Blaumacher können sich auch nicht verkneifen, ein „dann bin ich eben krank“ abzufeuern, wenn sie mit einer betrieblichen Regelung nicht einverstanden sind oder sind vor oder/und nach dem Urlaub krank, oder eben »immer wieder montags«.
Dann gibt es noch die Fälle, die mit oder ohne Recherche durch eine Tätigkeit während der Krankschreiben auffallen, die sich mit der Krankmeldung nicht vereinbaren lässt. Wer angeblich nicht mal einen Stift halten kann, sollte sich nicht auf Instagram beim stundenlangen Live-Holzhacken zeigen, um es mal überspitzt zu sagen.
Grundsätzlich ist eine Kündigung aus Krankheitsgründen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Übrigens: Die Infektion eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus beziehungsweise die behördlich angeordnete Quarantäne ohne nachgewiesene Erkrankung können in der Regel aufgrund der kurzen Ausfalldauer eine krankheitsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.
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