Selbstständige Eltern

Nebenberufliche Selbständigkeit für Eltern: Auf diese 10 Punkte kommt es an

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Ob zur beruflichen Neuorientierung, für ein Taschengeld nebenbei oder als Alternative in der Elternzeit, nebenberufliche Selbstständigkeit ist verlockend und der Entschluss dazu fällt oft spontan beim Erkunden der eigenen Möglichkeiten.

Autor:in: Carola Heine

Veröffentlicht:

Kategorie: Gründer:innen , Work Life Balance

Schließlich wird bei einer nebenberuflichen Tätigkeit ein viel geringeres Risiko eingegangen als bei einer klassischen Gründung und je nach Geschäftsidee und nötiger Ausstattung nur wenig Kapital benötigt.

Besonders wenn Eltern langfristig der „Teilzeitfalle“ ausweichen und in oder nach der Elternzeit eine Existenz aufbauen möchten, ist die nebenberufliche Selbstständigkeit eine gute Möglichkeit, ein Konzept auf Markttauglichkeit zu prüfen.

Einige Punkte jedoch sollten bei der Planung keinesfalls vernachlässigt werden, sonst verzichtet man unwissentlich auf Rechte oder läuft Gefahr, hohe Nachzahlungen leisten zu müssen.

Checklist: 10 Punkte für den Erfolg

Wir haben die wichtigsten 10 Punkte aufgelistet, über die jede und jeder kurz nachdenken sollte, die oder der sich nebenberuflich selbstständig machen möchten.

1. Wer angestellt ist und sich zusätzlich nebenberuflich verwirklichen möchte, muss dies mit dem Arbeitgeber absprechen. Die Angestelltentätigkeit darf nicht in Konkurrenz zur eigenen Selbstständigkeit stehen und nicht darunter leiden, sonst könnten Abmahnung oder gar Kündigung die Konsequenz sein.

2. Wer in der Krankenversicherung bisher beitragsfrei über Ehepartner oder die eigenen Eltern abgesichert war, bleibt dies, so lange die Tätigkeit nur nebenberuflich ist – eine Einschätzung dessen nimmt jedoch die Krankenkasse nach Kenntnis aller Einkünfte vor.

3. Wer eine selbstständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausübt, muss trotzdem prüfen, ob die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht. Auch hier nimmt die Krankenkasse die Einschätzung vor.

4. Selbstständige sind grundsätzlich zwar nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert. Aber es gibt diverse Ausnahmen. Insbesondere sobald aus einer Nebentätigkeit ein Hauptberuf wird, gilt es, sich hier gründlich zu informieren – immer wieder zahlen Angehörige mancher Berufsgruppen für viele Jahre RV-Beiträge nach.
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5. Die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die während des Bezugs von Mutterschafts-, Eltern- oder Erziehungsgeld erzielt werden, werden auf diese Zahlungen angerechnet. Sie sind einkommensabhängig. Daher lieber vorher als nachher informieren, um keine Ansprüche zu verlieren.

6. Wer unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert war, kann innerhalb eines auf drei Monate begrenzten Zeitfensters freiwillig und auf ausdrücklichen Antrag gegen einen niedrigen Beitrag in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden.

7. Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung, berufliche Haftpflichtversicherungen, Versicherungen für Inventar und Ausstattung etc. erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab – sollte aber immer mit bedacht werden.

8. Auch bei einer geringfügigen nebenberuflichen Selbstständigkeit gilt für viele Berufe eine Versicherungspflicht in einer der zahlreichen Berufsgenossenschaften, die auf Anfrage gerne Auskunft erteilen, ob man sich befreien lassen oder freiwillig versichern kann.

9. Ist eine bestimmte abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Meister- oder Sachkundeprüfung Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden darf? Dann gilt diese Einschränkung auch im Nebenberuf und ohne den entsprechenden Qualifikationsnachweis läuft nichts.

10. Handelt es sich um die Aufnahme eines Gewerbes, besteht zusätzlich noch die Anzeigepflicht beim zuständigen Gewerbeamt. Freiberufler melden sich beim Finanzamt an. Manche Berufe haben darüber hinausgehende Meldepflichten bei bestimmten Berufskammern oder dem Gesundheitsamt oder weiteren offiziellen Stellen.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld schließlich darf eine nebenberufliche Selbstständigkeit einen Aufwand von 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten und abzüglich eines Freibetrags werden die Einkünfte aus der Selbstständigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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