Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Wann sind es 19%, wann 7%?

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    In Deutschland beträgt der aktuelle Regelsteuersatz 19%, das bedeutet: Für jeden steuerpflichtigen Umsatz fallen 19% von dem Nettoerlös an, der als Bemessungsgrundlage dient. Umsatzsteuer wird „durchgereicht“ ans Finanzamt und gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuertipps

    Umsatzsteuer-Newbies kann man die Vorgehensweise am schnellsten mit einem platt verständlichen Beispiel erklären: Du verkaufst eine Dienstleistung für 200 Euro. Darauf fallen 19% Umsatzsteuer an, also berechnest du deinem Kunden und erhältst auch 238 Euro. Nun „schuldest“ du dem Finanzamt 38 Euro.

    Dann kaufst du aber am selben Tag oder im selben Abrechnungszeitraum einen Drucker für 178,50 Euro, also faktisch für 150 Euro plus 28,50 Euro Umsatzsteuer. Diese von dir mitbezahlte Umsatzsteuer darfst du nun von der erhaltenen abziehen.

    38 Euro minus 28,50 Euro: Für das Finanzamt bleiben bei diesem Beispiel noch 9,50 € Umsatzsteuer, die du „schuldig“ bleibst und mit der nächsten Umsatzsteuermeldung angibst und zahlst.

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    Sonderregelung: 7% Umsatzsteuer für urheberrechtlich Geschütztes

    Manchmal sind es aber keine 19%, sondern nur 7. Die Sonderregelung von 7% Umsatzsteuer greift immer dann, wenn es um die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten geht, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

    Egal ob urheberrechtlich geschützte Texte, Grafiken, Bilder, Zeitungsartikel, Screendesigns, Webtexte, Broschüren – kreative Dienstleistung wird mit 7% Umsatzsteuer versteuert (Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html.)

    Schwieriger ist es dann oft, die Grenze bei Dienstleistungen zu ziehen.

    Bei der Erstellung einer Website zum Beispiel fallen 7% auf die kreative Leistung Screendesign an und 19% für das Einrichten des Redaktionssystems.

    7% Umsatzsteuer fallen auch an auf die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler, auf Film- und Zirkusvorführungen, Personenbeförderung, Schwimmbadumsätze, die Aufzucht und das Halten von Vieh.

    Wenn du jetzt sofort nachforschen möchtest, ob deine Dienstleistung mit 7% in Rechnung gestellt werden darf, schlagen wir vor, dass du dir erst noch einen frischen Kaffee holst, bevor du dich aufmachst, das PDF mit dem wohlklingenden Titel Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Stand zum 31. Dezember 2012 zu lesen.

    Denn erst auf Seite 16 beginnt überhaupt der Text, von Seite 17 bis 34 geht das Inhaltsverzeichnis inklusive Abkürzungserläuterungen und insgesamt hat das Dokument 717 Seiten.

    Falls du heute schon etwas anderes vorhast als das Bändigen von kilometerlangen PDFs, kannst du natürlich auch einfach einen Steuerexperten fragen. Eine weitere wichtige Unterstützung ist die Buchhaltungssoftware lexoffice, welche du 30 Tage kostenlos testen kannst.

    Auf jeden Fall sollte dies aber geschehen, bevor du irrtümlich falsche Rechnungen ausstellst, denn wenn du 7% Umsatzsteuer „einnimmst“ und es 19% hätten sein müssen, kann es passieren, dass das Finanzamt sich die 12% Differenz bei dir zurückholt.

    lxlp