Checklist Umsatzsteuer zum Jahresanfang - worauf musst Du achten?

Checkliste Umsatzsteuer – worauf musst Du jetzt achten?

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    Der Jahresanfang ist der Termin, zu dem Du als Unternehmer*in prüfen solltest, ob Du Deine Dauerfristverlängerung neu beantragen musst, ob eine zusammenfassende Meldung erforderlich ist, ob Du die Kleinunternehmerregelung nutzen kannst oder solltest und nicht zuletzt, ob sich der Voranmeldezeitraum geändert hat. Unsere Checklist Umsatzsteuer zum Jahresanfang soll Dich dabei unterstützen, nichts zu übersehen oder zu vergessen.

    Autor:in: Carola Heine

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    Kategorie: Steuertipps

    Checklist Umsatzsteuer: Darum geht es im Einzelnen

    Die Dauerfristverlängerung prüfen: Muss sie etwa neu beantragt werden? Nein. Nur wenn Du noch keine hast und eine möchtest. Wenn Du für die Abgabe Deiner Umsatzsteuervoranmeldung eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragt hast, zahlst Du am Jahresanfang einmal eine Sondervorauszahlung und kannst anschließend jeweils einen Monat später die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, jeweils am 10. des Monats. Die Sondervorauszahlung wird am Jahresende angerechnet und wenn das Finanzamt die Dauerfristverlängerung einmal genehmigt hat, gilt diese unbegrenzt fort.

    Achtung: Die Sondervorauszahlung fällt aber weiterhin jährlich an. Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatlich einreichen, müssen am Anfang des Jahres die Sondervorauszahlung neu leisten bzw. anpassen. Hierfür gibt es ein Formular, welches z.B. über das Elster-Portal ausgefüllt und übermittelt wird.

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    Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das vergangene Jahr: Wenn Du so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbracht hast – bei denen der Leistungsempfänger ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer ist – bist Du grundsätzlich zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet.

    Achtung: Wenn diese Meldepflicht nicht bereits laufend aufgrund einer monatlich oder vierteljährlich eingereichten „ZM“ regelmäßig erfüllt wird und wurde, sind die innergemeinschaftlichen Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und in einer Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr bis spätestens zum 25. Januar zu melden.

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    Kleinunternehmerregelung weiter nutzen, ja oder nein:Nur für Unternehmer:innen, die bisher noch nicht umsatzsteuerpflichtig waren, ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Umsätze des vergangenen Jahres den Betrag von EUR 22.000 überschritten haben. Für die Berechnung, ob die Grenze von EUR 22.000 überschritten wurde, sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, die grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig wären. Nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG sind umsatzsteuerfreie Umsätze, wie z. B. bestimmte Schul- und Bildungsleistungen, nicht zu berücksichtigen.

    Achtung: Nicht der Gewinn ist gemeint – tatsächlich der Umsatz!

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    Welcher Voranmeldezeitraum: Monatlich, vierteljährlich, jährlich? Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich oder vierteljährlich einzureichen. Es gibt kein Wahlrecht, die Zahlen des Vorjahres bestimmen die Termine. Folgende Übersicht zeigt, welcher Voranmeldezeitraum wann gilt:

    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr > EUR 7.500,00 = monatliche Voranmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 7.500,00 = vierteljährliche Anmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 2.000,00 = Befreiung von der Anmeldung

    Unternehmer:innen, die ihre Tätigkeit erst begonnen haben, sind in den ersten beiden Jahren immer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen einzureichen. Diese Regelung wird allerdings für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt – zur Entlastung der Bürokratiekosten. Zur Ermittlung des Voranmeldezeitraums im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgeblich. Dabei gelten die oben aufgeführten Regeln.

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