Umsatzsteuerjahreserklärung

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    Selbstständige Unternehmer sind verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Sie muss alle Umsätze, die Ein- und Ausgaben der Firma sowie Angaben zu bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen enthalten.

    Umgangssprachlich gilt der Begriff der Steuererklärung vor allem als Synonym für die persönliche Einkommensteuererklärung, die alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Art ihres Einkommens einmal jährlich zu erstellen haben. Selbstständige Unternehmer haben jedoch noch weitere Steuerpflichten. In der Regel müssen sie zusätzlich zur Einkommensteuererklärung auch Steuererklärungen zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer erstellen.

    Was ist die Umsatzsteuer?

    Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Verkehrssteuer. Sie kommt durch den Austausch von Leistungen zustande. Besteuert werden alle Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gegen Entgelt ausführt. Private Verbraucher kennen die Umsatzsteuer unter dem Begriff der Mehrwertsteuer. Indirekt ist diese Steuer, weil der Steuerschuldner und der wirtschaftlich Belastete nicht identisch sind: Wirtschaftlich belastet wird der Endabnehmer, während der steuerpflichtige Unternehmer die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt übernimmt.

    Gesetzliche Grundlagen für die Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die gesetzliche Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (UstG), das derzeit in der Fassung von 2018 gültig ist. Das Gesetz legt fest, welche Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind, wie die Umsatzsteuer berechnet wird, welche Ausnahmeregelungen gelten und welche Bußgelder und Strafen für die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen oder ihre fehlerhafte Erstellung gelten.

    Inhalt der Umsatzsteuerjahreserklärung

    In der Umsatzsteuerjahreserklärung ermitteln Sie, sofern Sie steuerpflichtiger Unternehmer sind, den Saldo der im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit angefallenen Umsatzsteuer sowie der abzugsfähigen Vorsteuer, die Sie bereits geleistet haben. Hieraus ergibt sich entweder eine Steuerlast oder ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Umsatzsteuer.

    Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, sind gesetzlich verpflichtet, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und entsprechende Zahlungen zu leisten. Im Normalfall sollte der Saldo aus Jahresumsatzsteuer und Vorauszahlungen „Null“ ergeben. Bei größeren Differenzen ist der Umsatzsteuerjahreserklärung eine entsprechende Erklärung vorzulegen, anderenfalls muss der Steuerpflichtige mit Fragen rechnen.

    Wichtig: Gewerbliche Kleinunternehmer sind zwar von den Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, müssen jedoch ebenso wie alle anderen steuerpflichtigen Unternehmer auf jeden Fall eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen. Freiberufler, die die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen, können sich von der Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung jedoch befreien lassen.

    Wie Sie Ihre Umsatzsteuer berechnen

    Inhaltlich sind die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung identisch. Berechnet wird die Umsatzsteuer folgendermaßen: Zuerst ermitteln Sie die Umsatzsteuerzahllast, indem Sie die Vorsteuer von der fälligen Jahresumsatzsteuer subtrahieren. Hiervon subtrahieren Sie Ihre bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen und erhalten den Betrag für Ihre Umsatzsteuerabschlusszahlung.

    Die Vorsteuer bezeichnet die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmer selbst an seine Lieferanten zahlen muss – die Beträge können im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der Umsatzsteuer abgezogen werden.

    Fristen für die Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss, erstmals für die Umsatzsteuer 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden, sofern der Unternehmer diese Steuererklärung selbst erstellt. Falls ein Steuerberater damit beauftragt ist, hat dieser für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Dezember dieses Jahres Zeit. Beide Fristen können auf formlosen Antrag durch das Finanzamt maximal bis zum 28 Februar des darauffolgenden Jahres verlängert werden. Die Nachzahlung noch ausstehender Umsatzsteuer hat innerhalb von vier Wochen nach der Abgabe der Umsatzjahressteuererklärung zu erfolgen.

    Vorschriften für die Form und Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung muss auf elektronischem Wege über das staatliche Steuerportal Elster erfolgen. Die amtlichen Vordrucke für die Umsatzsteuerjahreserklärung finden Steuerpflichtige auf dem staatlichen Steuerportal Elster. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung gelten, wenn diese für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte wäre, weil er dazu aufgrund seiner individuellen Fertigkeiten nicht in der Lage ist oder einen erheblichen finanziellen Aufwand hätte, um seine Steuererklärungen per Elster zu übermitteln.

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