Steuerberatergebührenverordnung

Was kostet ein Steuerberater?

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    Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)?

    Viele Unternehmer setzen auf die Hilfe eines Steuerberaters, um ihren eigenen Arbeitsalltag zu entlasten. Dabei stehen viele vor der Frage, welche Gebühren Steuerberater erheben. Was die Arbeit eines Steuerberaters kosten darf, ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Diese wird vom Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

    Da die Verwaltungsbehörden im Jahre 2012 einige Anpassungen und Änderungen zur Überwachung des Gebührenrahmens vorgenommen haben, wurde der alte Begriff Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) umbenannt.

    Die Steuerberatervergütungsverordnung dient Mandanten und Steuerberatern gleichermaßen. Mandanten haben so Planungssicherheit über die Kosten, die bei der Beratung steuerlicher Angelegenheiten oder für die Anfertigung von Jahresabschlüssen, Einkommensteuererklärungen und Co. auf sie zukommen werden. Denn höhere Gebühren als in der StBVV festgeschrieben sind zwar möglich, müssen jedoch schriftlich mit dem Mandanten vereinbart werden. Steuerberater hingegen sind durch die Regulierung der Konkurrenzsituation der Steuerbüros untereinander vor Preis-Dumping geschützt.

    Steuerberatervergütungsverordnung: Berechnungsarten

    Die Verordnung unterscheidet dabei in drei verschiedene Gebührenarten:

    • Wertgebühr: Richtet sich nach dem Gegenstandswert
    • Rahmengebühr: Bei Auskünften sowie der Lohnbuchführung
    • Zeitgebühr: Je nach Zeitaufwand

    Für denselben Auftraggeber sind zudem auch Pauschalvergütungen in einem angemessenen Rahmen möglich. Eine entsprechende Vereinbarung unter Berücksichtigung der Tätigkeiten, der Höhe der Auslagen, der Umsatzsteuer usw. muss schriftlich festgehalten werden.

    Die Wertgebühr

    Das Steuerberaterhonorar fußt überwiegend auf diesem Faktor. Zur Berechnung wird der sogenannte Gegenstandswert festgesetzt, der, wie Sie sicherlich bereits vermuten, vom Wert des Gegenstandes der beruflichen Steuerberatertätigkeit abhängt. Sofern Sie sich beispielsweise als freiberuflicher Ingenieur selbständig machen möchten und Ihren Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen, so entspricht der Gegenstandswert der Summe Ihrer erzielten Einkünfte. Das Steuerberaterhonorar wird in diesem Fall nach dem Gegenstandswert gestaffelter Gebührentabellen anhand der StBVV festgesetzt. Es gilt der Grundsatz, dass je höher der Gegenstandwert ist, desto höher ist auch das Steuerberaterhonorar.

    Die Rahmen- und Zeitgebühr

    Ebenso besteht die Möglichkeit, das Steuerberaterhonorar für bestimmte, festgelegte Tätigkeiten auch anhand der Betragsrahmengebühr und der Zeitgebühr zu berechnen. Letztere beträgt nach der StBVV zwischen 30,00 Euro und 70,00 Euro je angefangener halben Stunde. Diese Gebührenart kommt beispielsweise bei der Prüfung von Steuerbescheiden als Berechnungsgrundlage für die Kosten des Steuerberaters zum Tragen. Die Betragsrahmengebühr findet dagegen nur bei einigen Tätigkeiten, wie beispielsweise bei der Lohnbuchführung Verwendung, wobei feste Eurobeträge gelten, die wiederum in der StBVV niedergelegt sind.

    Die Steuerberatervergütungsverordnung ist dabei nur die Grundlage für die Steuerberatung im eigentlichen Sinne. Dazu zählen zum Beispiel auch die Hilfe bei der Erfüllung der Buchführungspflichten sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Alle weiteren Tätigkeiten und Beratungsaufgaben vom Steuerberater fallen nicht unter die Ansprüche der Steuerberatervergütungsverordnung.

    Leistungsauskunft innerhalb der Steuerberatervergütungsverordnung

    Die Steuerberatervergütungsverordnung legt den Rahmen fest, in dem der Steuerberater seine konkreten Gebühren festsetzen kann. Das genaue Steuerberaterhonorar richtet sich in der Regel nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten sowie dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrags des Steuerberaters. In der StBVV sind spezielle Tabellen aufgeführt, die aufschlüsseln, welche Gebühr anhand eines Gegenstandswerts erhoben werden darf. Die Angabe 10/10 entspricht der vollen Gebühr, 2/10 eher einer simplen Leistung.

    • Tabelle A: Umfasst u.a. Beratungen (§ 21 StBVV), die Übermittlung von Anträgen an die Behörden (§ 23 StBVV), die Erstellung von Steuererklärungen (§ 24 StBVV) oder die Tätigkeiten im Verfahren einer Selbstanzeige (§ 30 StBVV).
    • Tabelle B: Umfasst u.a. die Aufstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen (§ 35 ff. StBVV), Besprechungen (§ 31 StBVV) oder die Ermittlung des Jahresüberschusses über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 25 StBVV) – entspricht also allgemein den sog. Abschlussleistungen.
    • Tabelle C: Umfasst u.a. die Buchführung (§ 32 StBVV), beispielsweise für Unternehmen. Im Sonderfall der Lohnbuchhaltung gelten wie oben erwähnt andere Rahmengebühren in Form von festen Vergütungen (§ 34 StBVV). Dies umfasst zum Beispiel die Einrichtung und Führung von Lohnkonten sowie die Anfertigung der Lohnabrechnungen.

    In diesem Zusammenhang existieren noch die Tabelle D für landwirtschaftliche Buchführung und die Tabelle E für Rechtsbehelfsverfahren.

    Achtung: Rechtsanwälte, die Steuerberatung leisten, rechnen ihre Leistungen nicht über die Steuerberatervergütungsverordnung ab, sondern nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Zudem gibt es keine Vorschriften, welche Summen im Falle einer steuerstrafrechtlichen Beratung abgerechnet werden müssen. Das Steuerberatervergütungsgesetz verweist hier ebenfalls auf das RVG.

    Steuerberater-Kosten gering halten

    Je besser die eigene Teilnahme bei steuerlichen Aufgaben und je gewissenhafter die Zuarbeit des Mandanten an den Steuerberater, desto weniger hat dieser zu tun. Dies bedeutet: Je ordentlicher die Unterlagen für den Steuerberater aufbereitet sind, desto geringer sind auch in der Regel die Kosten, die für die Arbeit und die Hilfeleistungen des Steuerberaters anfallen.

    Zusammenarbeit mit dem Steuerberater via lexoffice

    lexoffice bietet Ihnen als Mandant die Möglichkeit, Ihrem Steuerberater einen direkten Zugang zu Ihrer Buchhaltungssoftware einzurichten. Buchhaltung ganz einfach: So können Sie die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater noch effizienter und im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung auch günstiger gestalten.

    Tipp: Sie können die Kosten für die Steuerberatung ganz oder teilweise in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

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