Verjährungsfrist Rechnung

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    Die Verjährungsfrist bei offenen Forderungen

    Offene Forderungen können verjähren. Dafür sorgt die Verjährungsfrist. Dadurch lassen sich Forderungen nicht auf ewig einfordern, sondern unterliegen einem vorgegebenen Zeitraum, während dem bei einer ausstehenden Zahlung noch Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Forderungen geltend zu machen. Wann eine Verjährung ausläuft und wie man sie auf gewisse Weise umgehen kann, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Definition der Verjährung

    Unter Verjährung versteht man den Ablauf einer Frist, innerhalb der noch ein Rechtsanspruch auf eine Sache besteht. Innerhalb dieses Zeitraums kann also ein Gericht in die Entscheidung einbezogen werden.

    Verjährt ein Anspruch, dann ist es nicht mehr möglich, in der Sache vor Gericht zu ziehen. Der Sinn der Verjährung ist es, eine klare Entscheidung möglich zu halten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird diese Entscheidung als nicht mehr möglich eingestuft, da sich nach einem langen Zeitraum Sachlagen sehr viel schwieriger beweisen lassen.

    So können beispielsweise Dokumente nicht mehr existieren, die als Nachweis für die Ansprüche dienen würden oder Zeugen erinnern sich nicht mehr oder sind nicht mehr verfügbar.

    Die Verjährung sorgt also dafür, dass die Ansprüche auf eine offene Forderung oder eine Sache erlischt und nicht mehr rechtlich eingefordert werden kann.

    Wann verjährt eine Rechnung ohne Mahnung?

    Die Verjährungsfrist für Rechnungen ist im Bürgergesetzbuch (BGB) geregelt. Sie beginnt nicht mit der Rechnungsstellung. Eine Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schuldner oder die Schuldnerin von dieser Forderung in Kenntnis gesetzt wurde.

    Wird beispielsweise eine Rechnung im Jahr 2023 ausgestellt, dann ist das Ende des Jahres 2023 der Beginn der Verjährungsfrist. Da die Frist exakt drei Jahre läuft, ist das Ende der Frist am Jahresende 2026.

    Die Rechnungsstellung hat keine Auswirkungen auf den Beginn oder das Ende der Verjährungsfrist. Wichtig ist immer der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht und der oder die Schuldner:in über diesen Anspruch in Kenntnis gesetzt wird. Da das in der Regel zeitgleich geschieht, gilt also im Grunde der Moment des Kaufs oder Geschäftsabschlusses.

    Wir wollen das an ein paar Beispielen deutlich machen:

    Verjährung bei einer verspäteten Rechnung

    Angenommen, Sie kaufen für Ihr Unternehmen im Dezember neue Schreibtische, um das Büro neu auszustatten. Die Rechnung bekommen Sie aber erst im Januar.

    Die Rechnungsstellung spielt aber keine Rolle. Beim Kauf der Schreibtische entstand der Anspruch für den Gläubiger beziehungsweise die Gläubiger:in, wo Sie die Schreibtische gekauft haben. Gleichzeitig wurden Sie durch den Kauf darüber informiert, dass Sie eine bestimmte Summe für die Schreibtische schuldig sind.

    Die Verjährungsfrist beginnt also noch am Ende des entsprechenden Jahres, obwohl die Rechnung erst im folgenden Jahr ausgestellt wird.

    Verjährung bei einem Kauf früh im Jahr

    Die Verjährung beginnt wie erwähnt immer mit dem Ende des Jahres. Je früher im Jahr ein Anspruch entsteht, desto länger ist im Grunde als die Verjährungsfrist.

    Angenommen, Sie kaufen die Schreibtische im Januar. Dann beginnt die Verjährungsfrist trotzdem erst mit dem Ende des Jahres. Der Anspruch entsteht logischerweise trotzdem direkt im Januar.

    Dadurch haben Gläubiger:innen also sozusagen ein Jahr mehr Zeit, offene Forderungen einzufordern, da das gesamte Jahr des Kaufs nicht zu den drei Jahren der Verjährungsfrist hinzugezählt wird. So wären es also vier Jahre, während denen der Anspruch geltend gemacht werden kann.

    Verjährung bei einer falschen Beratung

    In diesem Fall wird es komplex. Denn eine falsche Beratung bedeutet auf gewisse Weise, dass der oder die Schuldner:in nicht korrekt informiert war und somit streng genommen die Auflagen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erfüllt sind.

    Allerdings gibt es hier keine eindeutige Rechtslage, da selbst die Gerichte nicht einstimmig entscheiden. Tatsächlich wird so ein Fall immer auf den einzelnen Fakten basierend entschieden.

    Nehmen wir an, dass Sie sich bezüglich Anlagen im Jahr 2023 beraten lassen. Ihr:e Anlageberater:in empfiehlt Ihnen die Teilnahme an einem Fonds. Dazu bekommen Sie ein Prospekt mit allen Informationen zu dem entsprechenden Fonds.

    Der Fonds meldet Insolvenz an und Sie verlieren als Anleger:in eine Menge Geld. Wegen der fehlerhaften Beratung klagen Sie auf Schadensersatz.

    Hier steht die Frage im Raum, zu welchem Zeitpunkt Sie als Anleger:in davon wussten, dass die Beratung fehlerhaft oder ungenügend war. Der Prospekt hat eventuell Informationen bereitgehalten, die auf alle Risiken inklusive dem Totalverlustrisiko hingewiesen haben. Aber die Informationen wurden nicht direkt wiedergegeben und der oder die Anlageberater:in müsste im Prinzip kontrollieren, dass alle Informationen aus dem Prospekt auch von Ihnen gelesen wurden.

    Entsteht dann die Information über das Verlustrisiko erst, wenn die Verluste bereits eintreten? Also beispielsweise bei der ersten Jahresabrechnung?

    Der Zeitpunkt ist in diesem Fall schwierig zu bestimmen. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn der Anspruch bekannt ist.

    Die Sachlage ist in diesem Fall wie gesagt nicht eindeutig geklärt. Die Gerichte sind sich zumindest einig, dass die alleinige Überreichung eines Prospekts nicht ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

    Wann der Anspruch entstand und die Verjährungsfrist begann, wird aber immer im Einzelfall entschieden.

    Verlängert sich die Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage?

    Der Beginn der Verjährungsfrist kann herausgeschoben werden, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die Zumutbarkeit der Klageerhebung eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist. Das bedeutet, dass bei unsicherer Rechtslage eine Verzögerung des Verjährungsbeginns möglich ist, weil dem oder der Inhaber:in der Forderung in dem Fall eine Klage nicht zumutbar ist.

    Allerdings wird auch hier im Einzelfall entschieden und es muss in der Regel bereits ein Beschluss des BGH vorliegen.

    Die Höchstfristen bei der Verjährung

    Wir wissen jetzt, welche Vorgaben erfüllt sein müssen, damit eine Verjährungsfrist beginnt. Sollten diese Vorgaben nicht erfüllt sein, kann es also in der Theorie sein, dass sich der Beginn der Frist über einen langen Zeitraum nach hinten verschiebt.

    Es gibt aber Höchstfristen, die jegliche Ansprüche endgültig beenden und im BGB festgelegt sind.

    Diese sind von der Art des Anspruchs abhängig:

    • Schadensersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzungen – 30 Jahre
    • Schadensersatzansprüche bei anderen Fällen, wie Kapitalanlagen – 10 Jahre
    • andere Ansprüche, wie Rückzahlungen oder Bearbeitungen – 10 Jahre

    Der Anspruch auf offene Forderungen verjährt also spätestens nach 10 Jahren. Unabhängig davon, wann die eigentliche Verjährungsfrist begann.

    Bei einem Geschäft aus dem Jahr 2023 erlischt also spätestens im Jahr 2033 jeglicher Anspruch.

    Bei den Höchstfristen gilt zudem als Stichtag der Tag, an dem das entsprechende Geschäft abgeschlossen wurde. Kaufen Sie beispielsweise die Schreibtische am 12. Januar 2023, dann läuft die Höchstfrist bis zum 12. Januar 2033.

    Das europäische Recht kann teilweise entgegengesetzt zu den Höchstfristen wirken. Es kann also vorkommen, dass auch die Höchstfrist noch verlängert werden kann.

    Das ist in besonderen Fällen der Fall, wenn bestimmte Klauseln eine Verjährungsfrist aushebeln könnten. Außerdem gilt die Höchstfrist nicht, wenn die Vertragslaufzeit über diesen Zeitraum hinausgeht.

    Zudem gibt es noch besondere Verjährungsfristen für bestimmte Vorfälle im BGB.

    Besondere Verjährungsfristen im BGB

    Bei bestimmten Vorfällen kann die Verjährungsfrist kürzer oder länger ausfallen. Das ist hier der Fall:

    • Sachmängel – 2 Jahre Verjährungsfrist für Käufer:innen. In diesen zwei Jahren können Mängel beseitigt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Aushändigung der Ware.
    • Mängel nach Werkvertrag – 2 Jahre Verjährungsfrist für Konsument:innen. Beispielsweise gilt das bei Handwerksarbeiten oder Reparaturen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der geleisteten Arbeit.
    • Baumängel – 5 Jahre Verjährungsfrist. Diese gelten für Neubauten, Renovierungen und Umbauten.
    • Grundstücke – 10 Jahre Verjährungsfrist für die Rechte an einem Grundstück.

    Eine Verjährung verhindern

    Es gibt Möglichkeiten, eine Verjährung zu verhindern. Sollte das Jahresende nahen und eine Verjährungsfrist näher rücken, können diese Maßnahmen helfen:

    • Mahnverfahren – durch die Einleitung eines Mahnverfahrens wird die Verjährung zumindest so lange hinausgezögert, bis das Mahnverfahren beendet ist.
    • Verhandlungen – es können Verhandlungen geführt werden, in denen nach einer Lösung gesucht wird. Dabei kann der oder die Gläubiger:in den oder die Schuldner:in darum bitten, die Verjährungsfrist während der Verhandlungen auszusetzen. Das sollte allerdings schriftlich bestätigt werden, um rechtskräftig zu sein.
    • Schlichtungsstelle – eine Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle hat ein Verfahren zur Folge, das die Verjährungsfrist automatisch bremst.
    • Klage – es ist auch möglich, Klage einzureichen, um die Verjährung zu verhindern. Läuft das Verfahren, steht die Verjährung, bis eine Entscheidung getroffen wurde.

    Eine Verjährung muss nicht automatisch bedeuten, dass die Forderung nicht mehr eingeholt werden darf. Als Schuldner:in ist man in der Beweispflicht, wenn die Erbringung der Schuld auch über die Verjährungsfrist hinaus gefordert wird. Dann muss der oder die Schuldner:in nachweisen, dass der Anspruch verjährt ist.

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