Jahreswechsel 2022 / 2023

Änderungen in den Rechengrößen der Sozialversicherung
und deren Auswirkungen (Rechenbeispiel)

Alle Jahre wieder… Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2022 / 2023. Das hat Auswirkungen auf die Personalkosten von Arbeitgeber:innen und auf das Netto im Geldbeutel von Arbeitnehmer:innen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen, wobei ihre Festsetzung auf der Verdienstentwicklung des Vorjahres basiert.

Es gibt diverse Veränderungen in den Beitragssätzen zur Sozialversicherung, einschließlich einer Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur GKV im Jahr 2023.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung steigen an. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung stiegen in Ost und West weiter an.

Als Grundlage für die Festsetzung durch Bundesregierung und Bundesrat dient die Verdienstentwicklung des Vorjahres. Die Rechengrößen bilden 2023 also die Lohnentwicklung 2021 ab.

Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze RV/AV West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2021 bei +3,3%. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost unabhängig von der Lohnentwicklung.

Für die Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2021 bei +3,3%.

Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten.

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Wikipedia definiert den Begriff wie folgt: „Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.“ Das heißt, bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines:r Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Beitragssätze zur Sozialversicherung

Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es mit dem Jahreswechsel 2022 / 2023 wie auch schon im Vorjahr kaum Veränderungen. Einzig der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,4% auf 2,6% an.

Die Insolvenzgeldumlage sinkt weiter (von 0,09% auf 0,06%) auf den Wert von 2020.

Im letzten Jahr blieb der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV stabil, nachdem er 2021 gestiegen war, um die Corona-Belastungen aufzufangen. 2023 steigt er wieder von durchschnittlich 1,3% auf 1,6%.

Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen diesen Zusatzbeitrag zur GKV.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2023

Was ist der Faktor F?

Das erklärt sehr gut das BMAS: „Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt. Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.“

Beitragszuschuss PKV

Der:die Arbeitgeber:in beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an der privaten Krankenversicherung (PKV) seiner Angestellten. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2023 403 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es auch für privat versicherte Familienangehörige.

Auch der Höchstbeitragszuschuss für die private Pflegeversicherung steigt 2023 auf 76 € an.

Betriebliche Altersvorsorge

Der steuer- und beitragsfreie Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge steigt wieder und liegt 2023 bei 3.504 € und damit 120 € über dem Beitrag 2022.

Seit 2022 ist ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend.

Zuschüsse Private KV und Altersvorsorge 2023

Weitere wichtige Kennzahlen

  • Minijob Grenze: 520 € (bis 30.09.2022: 450 €)
  • Midijob Grenze: 520,01 € – 2.000 € (bis 30.09.2022: 450,01 € – 1.300 € / bis 31.12.2022: 520,01 € – 1.600 €))
  • Grenze für Azubis als Geringverdiener: 325 €
  • Mindestlohn: Seit 01. Oktober 2022 12 €

Rechenbeispiel

In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines:r Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2022 und 2023.

Die Abzüge für die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung steigen 2023 in dem Beispiel um 6,5 € an.

Die Lohnsteuer sinkt (aufgrund des gestiegenen Grundfreibetrags und aufgrund des Gleichgewichts zu den steigenden SV Abgaben) und so steigt das Netto dennoch um 29,50 € pro Monat für 2023 im Vergleich zu 2022.

Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 1,7%.

Lohnabrechnung Rechenbeispiel Veränderung Netto 2022 2023

Weitere Rechengrößen

Bei Personalkosten auf Arbeitgeberseite spielen auch die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung eine Rolle.

Die Umlage U1 (Krankheit) steigt von 0,9% auf 1,1%. Die Umlage U2 (Mutterschutz) sinkt um 0,05 Prozentpunkte von 0,29% auf 0,24%. Auch die Insolvenzgeldumlage ist wie oben bereits geschrieben rückläufig und sinkt auf 0,06%. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber:innen seit 2019 zur Hälfte tragen, steigt 2023 von 1,3% auf 1,6% an.

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Sozialversicherung – eine Definition

Als Grundsatz für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gilt, dass für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen sind. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung besteht eine solche Berechnungsvorschrift nicht. Beiträge sind nicht zu zahlen, wenn Tage der Mitgliedschaft als beitragsfreie Zeit gelten.

Für Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nach bestimmten rechtlichen Vorgaben zu berechnen. Für die Beitragsberechnung sind folgende Faktoren relevant: Die Beschäftigungsdauer (Sozialversicherungstage), das erzielte Arbeitsentgelt und die maßgebenden Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige. Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das Arbeitsentgelt ggf. bei der Beitragsberechnung.