Die Home-Office-Pauschale fließt die Werbungskosten-Pauschale ein
Mit der Fortschreibung der im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten Home-Office-Pauschale erkennt der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die in den eigenen vier Wänden geleistete Arbeit auch steuerlich an – es bleibt aber bei der Einrechnung der Pauschale in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, zumeist Werbungskosten-Pauschale genannt. Diese wird gleichzeitig auf 1.200 Euro erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro wird jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin automatisch von der Steuerschuld abgezogen. Durch die Home-Office-Pauschale werden also erst wirklich Steuern gespart, wenn diese zusammen mit anderen Werbungskosten, beispielsweise der Pendlerpauschale, die Grenze von 1.200 Euro übersteigt.
Für Home-Office-Tage dürfen selbstverständlich keine Fahrkosten abgesetzt werden.
Die Home-Office-Pauschale begünstigt daher nicht automatisch alle Steuerpflichtigen, die zeitweilig zuhause arbeiten. Entscheidend ist der Umstand, dass im Kombination mit weiteren Werbungskosten ein Betrag erreicht wird, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro liegt.
Homeoffice im Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit oder nicht?
Wer über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt, sollte ab sofort mit spitzen Bleistift rechnen, welche Variante persönlich günstiger ist: Die Home-Office-Pauschale oder die Geltendmachung der Kosten für das Arbeitszimmer. Es gelten zwei grundsätzliche Regelungen:
1. Arbeiten Sie überwiegend im Home-Office, also im Minimum beispielsweise drei von regulären fünf Arbeitstagen, dann gilt Ihr Arbeitszimmer als „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“. In der Konsequenz können Sie alle Kosten für das Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung absetzen. Nicht nur die anteilige Miete, sondern auch Strom, Heizung und anteilige Betriebskosten.
2. Arbeiten Sie dagegen grundsätzlich mehr Tage und Monate an Ihrem regulären Arbeitsplatz als Im Home-Office, dann gilt Ihr Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt Ihres Berufslebens. Unter der Bedingung, dass für Sie an Ihren Home-Office-Tagen kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist oder Ihr Chef oder Ihre Chefin ausdrücklich Home-Office angeordnet hat, können Sie für Ihr Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Sie müssen dann auch nicht alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Detail nachweisen.
Beachten Sie jedoch in beiden Fällen: Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur dann an, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt.
- So muss das Zimmer zwar einerseits in die häusliche Sphäre des Kleinunternehmers oder der Arbeitnehmerin eingebunden sein, trotzdem aber separat liegen und – ganz wichtig – abschließbar sein.
- Der Raum muss „nahezu ausschließlich“ für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden.
- Die private Nutzung muss erkennbar von marginaler Bedeutung sein. Die Anwesenheit privater Dinge oder gar eines Schlafsofas kann bereits zu einer Aberkennung des Status als häusliches Arbeitszimmer führen.
Um die exakten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berechnen, wird der prozentuale Flächenanteil des Raum an der Gesamtgröße der Wohnung ermittelt. Mit dem sich daraus ergebenden Prozentsatz können Sie alle Ausgaben von der Miete, über Strom und Heizung bis hin zur Müllabfuhr und den Aufzuggebühren ausrechnen.