Einlagensicherung

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    Die gesetzliche Einlagensicherung

    Die gesetzliche Einlagensicherung schützt das Geld von Bankkunden im Falle einer Pleite des Geldinstituts. Gesichert werden Guthaben pro Geldinstitut und Kunde in einer Höhe von bis zu 100.000 Euro, die auf einem Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonto des Kunden eingezahlt wurden. In der gleichen Höhe ebenfalls über die gesetzliche Einlagensicherung gesichert sind Einlagen bei Bausparkassen. In Ausnahmefällen gilt der Schutz über die Einlagensicherung sogar bis zu einem Betrag von bis zu 500.000 Euro pro Kunden und Geldinstitut. Das ist dann der Fall, wenn die Einlagen für die weitere Lebensführung von besonderer Bedeutung sind. So sind zum Beispiel Beträge (bis zu 500.000 Euro) bis zu sechs Monaten nach ihrer Einzahlung geschützt, wenn sie beispielsweise aus Versicherungsleistungen oder dem privaten Verkauf einer Immobilie stammen, oder etwa wenn sie nach einer Scheidung oder bei Renteneintritt den Lebensunterhalt sichern sollen.
    Einen Anspruch auf Entschädigung durch die Einlagensicherung haben Privatpersonen, Personen- und Kapitalgesellschaften.

    Grafik: Die gesetzliche Einlagensicherung

    Geregelt wird die Einlagensicherung über die europäische Einlagensicherungsrichtlinie, die in Deutschland über das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) umgesetzt wird. Damit sollen einheitliche Regelungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union garantiert werden. Das EinSiG sieht unter anderem vor, dass alle Banken, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben, einem Einlagesicherungssystem angehören müssen. Sollte das nicht der Fall sein, erhält das entsprechende Geldinstitut keine Zulassung. Die gesetzliche Einlagensicherung (für 100.000 Euro) gilt unabhängig davon für alle Geldinstitute, die in der Europäischen Union ihren Hauptsitz haben.

    Die Einlagensicherung der privaten Banken

    Zudem gibt es in Deutschland aber neben der gesetzlichen noch freiwillige Entschädigungseinrichtungen. Zu den gesetzlichen Sicherungseinrichtungen gehören die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für die privaten Kreditinstitute und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) für öffentlich-rechtliche Geldinstitute. Zu den freiwilligen Entschädigungseinrichtungen der Banken zählt zum Beispiel der Einlagesicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB). Sie garantieren sogar einen höheren als den gesetzlichen Schutz. Danach sind Einlagen in einer Höhe von bis zu 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Geldinstituts gesichert. Angesichts der Tatsache, dass das Mindesteigenkapital einer Bank in Deutschland bei 5 Millionen Euro liegt, sind so über die BdB pro Kunde und Geldinstitut insgesamt 750.000 Euro an Einlagen geschützt.

    Ob und welcher freiwilligen Einlagesicherungseinrichtung ein Geldinstitut angehört, erfahren Bankkunden über den Informationsbogen für Einleger, den die Geldinstitute ihren Kunden einmal pro Jahr zusenden.

    Grafik: Die Einlagensicherung der privaten Banken

    Über die gesetzliche Einlagensicherung nicht abgesichert sind allerdings Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, also Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen wie Anleihen oder Zertifikate. Schließlich sind Wertpapiere keine Einlagen. Vielmehr sind sie Eigentum des Kunden, der sie erworben hat. Sie werden dem Geldinstitut lediglich zur Aufbewahrung anvertraut. Geht die Bank pleite, bei der ein Kunde seine Aktien aufbewahrt, kann er sein Depot auf ein anderes Geldinstitut übertragen. Er bleibt also im Besitz seiner Wertpapiere. Durch die gesetzliche Anlegerentschädigung sind dafür aber Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften geschützt. Erzielt also ein Bankkunde Gewinne durch seine bei der Bank hinterlegten Wertpapiere in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder durch den Verkauf von Aktien, sind diese Gelder durch die Anlegerentschädigung gesichert. Über die Anlegerentschädigung sind bis zu 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gesichert, allerdings höchstens bis zu einer Summe von 20.000 Euro. Über dieses Anlegerentschädigungsgesetz gesichert sind Forderungen aus Wertpapiergeschäften von Privatpersonen und kleinen Unternehmen.

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