Kooperation

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    Definition und Bedeutung

    Mittels einer Kooperationsvereinbarung schließen sich verschiedene Unternehmen zusammen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Entsprechende Gründe sind unter anderem:

    • Bessere Preise bei gemeinsamen Bestellungen (Beschaffungsbereich)
    • Zusammenschluss, um geforderte Betriebsgrößen zu erreichen (Produktionsbereich)
    • Umfangreicheres Budget für Investitionen (Finanzierungsbereich)
    • Vergrößerung der Vertriebsstrukturen (Absatzbereich)
    • Durchführung von Entwicklungs- und Forschungsprojekten (Forschungsbereich)

    Als Kooperationspartner büßt keine der beteiligten Firmen ihre wirtschaftliche oder rechtliche Unabhängigkeit ein.

    Vor- und Nachteile einer Kooperation

    Durch den Zusammenschluss verschiedener Unternehmen verteilt sich auch das Risiko auf mehrere Personen. Das bedeutet auch, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen gegenseitig auszutauschen und so voneinander zu profitieren. Auch besteht die Möglichkeit, Kund:innen Ihrer Kooperationspartner zu gewinnen. Durch den gemeinsamen Einkauf und die Ressourcenbündelung erhalten Sie günstigere Einkaufspreise und können Ihre Kosten senken und zudem eine größere Angebotspalette anbieten. Außerdem bietet eine Kooperation die Chance, Ihre Marktposition zu verbessern.

    Allerdings sollten Sie bedenken, dass Sie durch eine Kooperation Ihre Selbstständigkeit verlieren – Entscheidungen können Sie in Zukunft nicht mehr allein treffen. Dazu kommt, dass oft Mitarbeiter:innen von kooperierenden Unternehmen oft ihre Motivation verlieren. Die Aufgaben müssen in einer Kooperation verteilt werden, allerdings stellt dies oft eine Herausforderung dar. Es ist nicht unüblich, dass es (unbeabsichtigt) zu einer ungleichen Arbeitsverteilung kommt. Zusätzlich werden Gewinne und Verluste in einer Kooperation aufgeteilt.

    Folgende Infografik fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

    Eine Kooperation ist ein Zusammenschluss mehrerer einzelner Unternehmen.

    Welche Erscheinungsformen gibt es?

    Wenn Firmen für eine Zusammenarbeit einen Kooperationsvertrag abschließen, kann es sich dabei um folgende Formen handeln:

    • Gemeinschaftsunternehmen
    • Gelegenheitsgesellschaften
    • Kartelle
    • Interessengemeinschaften

    Wir erklären Ihnen in den nächsten Absätzen die Besonderheiten der einzelnen Kooperationsarten und worauf Sie bei jeder achten müssen.

    1. Gelegenheitsgesellschaft

    Hierbei spricht man von einem Zusammenschluss, der aus dem einfachen Grund stattfindet, dass eigenen Ressourcen und Mittel für die erfolgreiche Umsetzung eines Projekts nicht ausreichen. Dadurch werden sowohl Kosten als auch Risiken drastisch gesenkt und auf die einzelnen Partner verteilt. Bei Kooperationen in Form einer Gelegenheitsgesellschaft handelt es sich meist um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

    Unternehmen, die sich für eine Gelegenheitsgesellschaft entscheiden, gestalten diese in der Regel als Konsortium (Arbeitsgemeinschaft). Die dazugehörigen Projekte sind im Normalfall sowohl inhaltlich als auch temporär begrenzt – und somit auch die Zusammenarbeit. Ist die Aufgabe erfolgreich beendet, erlischt damit ebenfalls die Gemeinschaft.

    Der Vorteil einer Kooperation in Form einer Arbeitsgemeinschaft liegt darin, dass die teilnehmenden Unternehmen als Gruppierung auftreten. Sie sind somit nicht im Einzelnen haftbar, sondern nur als Zusammenschluss. Dies nennt sich echte Arbeitsgemeinschaft. Siehe Abb. 1:

    Abb. 1: Echte Arbeitsgemeinschaft

    Parallel dazu existieren „unechte“ Arbeitsgemeinschaften. Diese können in zwei Formen auftreten (Siehe Abb.2):

    1. Die Kooperation besteht zwischen dem Auftraggeber und einem Hauptunternehmen. Sofern die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, verpflichtet sich dieses zum Outsourcing eines Teils des Auftrags. Es entsteht eine unechte Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Haupt- und den dazugehörigen Nebenunternehmen. Eine Rechtsbeziehung besteht hierbei zwischen dem Auftraggeber und allen involvierten Unternehmen.
    2. Weiterhin existiert die Möglichkeit, einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmen zu schließen. Auch wenn dieses weitere Subunternehmen engagiert, um das Projekt erfolgreich zu beenden, besteht eine rechtliche Beziehung lediglich sowohl zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmen als auch zwischen dem General- und den Subunternehmen.

    Beide Modelle werden allgemeinhin als Innengesellschaft bezeichnet.

    Abb. 2: Unechte Arbeitsgemeinschaft

    2. Interessengemeinschaft

    Hierbei handelt es sich um eine unbefristete Kooperation. Sie ist weder zeitlich begrenzt, noch projektabhängig. Stattdessen ist sie auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgelegt. Ein möglicher Grund für die Bildung einer Interessengemeinschaft ist die Senkung von Kosten. Ähnlich wie bei einer Arbeitsgemeinschaft bzw. Innengesellschaft ist für Außenstehende nicht erkennbar, welche Unternehmen zusammenarbeiten. Die Gesellschaft an sich schließt weder eigene Verträge noch Rechnungen ab. Ein eigenes Geschäftsvermögen muss ebenfalls nicht vorhanden sein. Es kann jedoch eine Gemeinschaftsverwaltung eingesetzt werden, die für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgabengebiete verantwortlich ist.

    Eine engere Form der Kooperation kann realisiert werden, wenn die Gewinne und Verluste der beteiligten Unternehmen zusammen erfasst und nach einem bestimmten, festgelegten Schlüssel den Einzelunternehmen zugeteilt werden. In diesem Fall spricht man von einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft bzw. einer Interessengemeinschaft im engeren Sinn.

    3. Kartelle

    Zusammenschlüsse von Unternehmen, die Wettbewerbsbeschränkungen zum Ziel bzw. zur Folge haben, werden als Kartelle bezeichnet. Die Wettbewerbsbeschränkung wirkt sich derart aus, dass die Unternehmen gemeinsam eine solche Marktmacht besitzen, dass ein Wettbewerb auf dem Markt nicht mehr oder kaum noch möglich ist. Nach außen ist das Kartell, das ebenfalls als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt, nicht sichtbar.

    Es existieren verschiedene Formen von Kartellen, je nachdem welche Kooperationsvereinbarungen die zusammengeschlossenen Unternehmen getroffen haben. Bei Preisabsprachen (z. B. Einheits-, Mindest-, Höchstpreis) spricht man beispielsweise von einem Preiskartell. Auch bei der räumlichen Aufteilung von Absatz- oder Beschaffungsmärkten durch die beteiligten Unternehmen (Gebietskartell) oder wenn ein einzelnes Unternehmen den gesamten Absatz bzw. die gesamte Beschaffung übernimmt (Syndikat), handelt es sich um ein Kartell. Treffen die Unternehmen Absprachen bezüglich der einheitlichen Gestaltung von Einzelteilen oder Endprodukten, spricht man von Normungs- und Typungskartellen.

    Die Bildung von Kartellen ist verboten, sie verstößt gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses generelle Kartellverbot gilt für bestimmte Wirtschaftsbereiche, wie z. B. Landwirtschaft, Urheberrechtsverwertungsgesellschaften und die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehvermarktung von Sportereignissen nicht (§§ 28, 30, 31 GWB). Darüber hinaus kann unter Umständen das Verbot entweder durch das Bundeskartellamt oder den Bundeswirtschaftsminister zeitlich befristet aufgehoben werden.

    4. Gemeinschaftsunternehmen

    Ein Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture entsteht bei der Gründung eines rechtlich unabhängigen Unternehmens durch mehrere Unternehmen, die gemeinsam dessen Leitung übernehmen. Im Gegensatz zu Kooperationen wie Arbeitsgemeinschaften, Interessengemeinschaften und Kartellen, bei denen lediglich vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, sind die Unternehmen im Rahmen von Joint Ventures zusätzlich am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens beteiligt. In der Regel sind die Anteile gleichmäßig auf die einzelnen Gesellschafterunternehmen verteilt.

    Gemeinschaftsunternehmen werden häufig bei Auslandsinvestitionen gegründet, da in vielen Ländern Beschränkungen bezüglich der Beteiligung von Ausländern an nationalen Unternehmen bestehen und die Kooperation mit inländischen Unternehmen gefordert werden.

    Horizontale Kooperation vs. vertikale Kooperation

    Neben diesen Kooperationsformen kann auch zwischen der horizontalen und vertikalen Kooperation unterschieden werden.

    Bei einer horizontalen Kooperation arbeiten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe miteinander, die ähnliche oder auch gleiche Güter anbieten. Es können einzelne Unternehmen oder ganze Branchen miteinbezogen werden.

    Das Gegenteil dazu ist die vertikale Kooperation. Hier arbeiten Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen miteinander, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Die unterschiedlichen Arbeitsstufen werden unter den Unternehmen aufgeteilt. Deshalb spricht man von einer Vorwärtskooperation mit dem:der Abnehmer:in und einer Rückwärtskooperation mit dem Zulieferer.

    Kooperation oder Kollaboration? Was ist der Unterschied?

    Bei einer Kooperation arbeiten mehrere Personen oder Gruppen zusammen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Allerdings ist das Erreichen dieses Zieles in verschiedene Aufgaben unterteilt, die unabhängig voneinander bearbeitet werden. So bearbeiten die Personen oder Gruppen nur ihre Aufgabe und sind nicht in alle Arbeitsprozesse mit eingebunden. Diese Selbstständigkeit ist ein großer Vorteil, denn so können Produkte schnell entwickelt werden. Allerdings ist das Zusammenfügen der einzelnen Arbeitsschritte oft eine größere Herausforderung.

    Im Gegensatz dazu arbeiten bei einer Kollaboration verschiedene Personen aus ihren Fachbereiten zusammen an einem Projekt. Jede:r aus den Bereichen Entwicklung, Marketing und Vertrieb ist in jedem Arbeitsprozess involviert. Eine gute Kommunikations- und Konfliktfähigkeit ist hier eine wichtige Voraussetzung. Gerade bei komplizierten Projekten zieht eine Kollaboration einen hohen Aufwand mit sich. Durch die Zusammenarbeit können allerdings ganzheitliche Lösungen gefunden werden.

    Schritte, um eine erfolgreiche Kooperation zu führen

    Damit mehrere Unternehmen erfolgreich zusammenarbeiten können, ist die Kommunikation untereinander sehr wichtig. Folgende Schritte werden Ihnen dabei helfen:

    • Bei der Gründung einer Kooperation sollten Sie klare Regeln und alle vertraglichen Grundlagen festhalten.
    • Machen Sie Ihre Entscheidungen transparent. Nur so entsteht ein guten Arbeitsklima und das führt schlussendlich auch zum Erfolg einer Kooperation.
    • Entwickelns Sie gemeinsam eine Kooperationsstrategie und tauschen Sie sich über die Kooperationsziele offen aus.
    • Wichtig sind Anreize zur Fortführung der Kooperation und auch eine persönliche Kommunikation sollte nicht vernachlässigt werden.

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