Schwarzarbeit

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    Schwarzarbeit ist ein im Steuerrecht festgelegtes Vergehen, bei dem eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit die gesetzlichen Anmelde- und Anzeigepflichten ignoriert. Dadurch wird die Arbeit an der Steuer vorbei vergütet. Es handelt sich im schweren Fall also um eine Art der Steuerhinterziehung.

    Was ist Schwarzarbeit?

    Von Schwarzarbeit spricht man, wenn eine gegen Entgelt erbrachte Leistung ohne einen nachvollziehbaren Beleg abgerechnet und vergütet wird. Es gibt also keinen Nachweis für die Vergütung und somit auch keinen Nachweis über die Höhe oder den Zeitpunkt.

    In der Regel wird Schwarzarbeit durch eine mündliche Vereinbarung getroffen und mit einer Barzahlung beglichen.

    Die Definition für Schwarzarbeit findet sich im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Kürzer auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt. Das Gesetz besagt, dass alle steuerpflichtigen Personen für Schwarzarbeit geahndet werden können. Das umfasst Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen, Unternehmer:innen, versicherungspflichtige Selbstständige und Empfänger:innen von Sozialleistungen.

    Konkret gilt als Schwarzarbeit ein Verstoß gegen das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Es ist aber auch Schwarzarbeit, wenn die Mitteilungspflichten gegenüber Behörden und Sozialträgern nicht eingehalten werden.

    Wird ein Gewerbe nicht rechtzeitig angemeldet, gilt auch das als Schwarzarbeit.

    Im Rahmen der Handwerksausübung gilt auch die fehlende Eintragung in die zuständigen Handwerkskammern und Handwerksrolle als Schwarzarbeit.

    Wann liegt Schwarzarbeit vor?
    Abb. 1: Schwarzarbeit Überblick

    Was ist keine Schwarzarbeit?

    Eine Abgrenzung liegt laut dem SchwarzArbG vor, wenn es sich bei einer Tätigkeit um eine Ausübung ohne nachhaltige Gewinnorientierung handelt. Einmalige Dienst- oder Werksleistungen gegen Bezahlung laufen also nicht direkt unter Schwarzarbeit.

    Allerdings muss hier darauf geachtet werden, dass die Vergütung angemessen ist und nicht zu hoch ausfällt. Wird für eine Leistung bereits zu Beginn eine Vergütung vereinbart, die unverhältnismäßig hoch ausfällt, kann es sich um Schwarzarbeit handeln.

    Ein Beispiel: Sie mähen bei Ihrer Oma den Rasen. Dafür brauchen Sie eine halbe Stunde. Ihre Oma steckt Ihnen dafür 100,00 Euro zu. Die Vergütung ist im Verhältnis zur Leistung sehr hoch und kann als Schwarzarbeit eingestuft werden. Vor allem dann, wenn Sie regelmäßig den Rasen mähen und dafür eine hohe Vergütung bekommen.

    Gefälligkeit und Schwarzarbeit

    Eine Gefälligkeit wie das regelmäßige Rasenmähen wird zur Schwarzarbeit, wenn es regelmäßig stattfindet, unverhältnismäßig vergütet wird und dadurch der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Dann muss die Tätigkeit angemeldet werden und wird dann entsprechend steuerlich behandelt.

    Scheinselbstständigkeit

    Die Scheinselbstständigkeit ist eine besondere Form der Schwarzarbeit. Dabei wird eine selbstständige Tätigkeit angemeldet, die sich aber auf die Erledigung von Aufgaben für nur eine:n Auftraggeber:in beschränkt.

    Dadurch sparen sich Arbeitgeber:innen die Sozialversicherungsabgaben, die anfallen würden, wenn sie die selbstständige Person einstellen würden.

    Vor- und Nachteile von Schwarzarbeit

    Von Vorteilen bei der Schwarzarbeit zu sprechen, ist eigentlich sinnlos, da die Vorteile dem Risiko nicht gerecht werden. Im Grunde können durch Schwarzarbeit viele Steuern und auch Kosten für Anmeldungen gespart werden. Das kann man als Vorteil betrachten.

    Allerdings sind die Nachteile es nicht wert. Zum einen drohen sehr hohe Strafen, wenn die Schwarzarbeit auffliegt, zum anderen funktioniert Schwarzarbeit nur, wenn ein sehr starkes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in besteht.

    Beide Seiten gehen ein hohes Risiko ein und haben bei Schwarzarbeit keinerlei rechtliche Mittel auf ihrer Seite.

    Angenommen, Sie bezahlen Ihre Mitarbeiter:innen schwarz und es stellt sich heraus, dass diese Mitarbeiter:innen bei der Arbeit Pfusch betrieben haben. Dann können Sie diese nicht dafür belangen, da sie offiziell nicht für Sie arbeiten. Die Kosten für die Verbesserungen der gepfuschten Arbeit bleiben bei Ihnen. Einen Schadenersatz können Sie nicht fordern.

    Andersherum haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für Schwarzarbeit nicht bezahlt werden, keine Möglichkeit, das Geld rechtlich einzuklagen. Im Grunde haben Schwarzarbeiter:innen als Angestellte keine Rechte. So können sie auch keine Vorkehrungen zum Arbeitsschutz einfordern oder sonstige Anforderungen stellen.

    Wie wird Schwarzarbeit geahndet?

    Die Konsequenzen für Schwarzarbeit können schwerwiegend sein. Der Strafenkatalog für Ordnungswidrigkeiten sieht folgende Strafen vor:

    • Fehlende Gewerbeanmeldung – bis zu 50.000,00 Euro
    • Fehlender Eintrag in die Handelskammern bei Handwerksausübung – bis zu 50.000,00 Euro

    Keine Vorlage benötigter Dokumente (gilt auch bei verspäteter Vorlage) – 1.000,00 Euro
    Bei Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit können die Strafen viel höher ausfallen und gehen sogar bis zu Freiheitsstrafen.

    Wird Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut, weil keine Sozialversicherungsbeträge abgeführt werden, drohen dafür bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

    Ebenfalls bis zu 10 Jahre Freiheitsentzug drohen bei Steuerhinterziehung.

    Beschäftigen Arbeitgeber:innen Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung oder ohne Aufenthaltstitel, können dafür bis zu 3 Jahren im Gefängnis angesetzt werden.

    Für die Fahndung und Bekämpfung von Schwarzarbeit sind das Hauptzollamt und die Landesfinanzbehörden zuständig. Diese können sich durch unangekündigte Betriebsprüfungen ein Bild von einem rechtlich korrekten Ablauf in Ihrem Unternehmen machen.

    Dabei wird unter anderem auch die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten mit Stundenzetteln, Stechuhren oder Tracking-Apps überprüft.

    Schwarzarbeit bei Arbeitslosengeld

    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld (zuvor Hartz IV) beziehen und sich mit Schwarzarbeit etwas hinzuverdienen, begehen Leistungsbetrug.

    Sämtliche Einkünfte müssen dem Arbeitsamt gemeldet werden. Wird das nicht getan, drohen Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Im besten Fall werden nur die Bezüge gekürzt.

    Die Höhe der Strafe ist von der Höhe der Einkünfte und schwere des Betrugs abhängig.

    Kündigung wegen Schwarzarbeit

    Unter bestimmten Umständen dürfen Arbeitgeber:innen eine:n Mitarbeiter:in kündigen, wenn sich herausstellt, dass er oder sie Schwarzarbeit außerhalb des Unternehmens begeht.

    Das ist allerdings vom Einzelfall abhängig. Eine fristlose Kündigung ist beispielsweise dann möglich, wenn der oder die Mitarbeiter:in schwarz für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet oder durch Schwarzarbeit dem Unternehmen potenzielle Kunden wegnimmt.

    Im Zweifelsfall muss hier aber ein Arbeitsgericht entscheiden, ob eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich sicher ist.

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