Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub
Wie der Begriff schon sagt, werden unbezahlte Urlaubstage nicht vergütet. Das muss natürlich entsprechend in der Lohnabrechnung beachtet werden. Nimmt der:die Arbeitnehmer:in einen oder mehrere komplette Monate unbezahlten Urlaub, erhält er:sie auch kein Gehalt für diese Monate. Dauert der unbezahlte Urlaub keinen ganzen Monat, berechnen Sie das Gehalt für diesen Monat wie folgt:
- Teilen Sie das reguläre Brutto-Monatsgehalt Ihres:r Beschäftigten durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Monat.
- Multiplizieren Sie dieses „Tagesgehalt“ mit der Anzahl der Tage, die der:die Mitarbeiter:in gearbeitet hat.
Beispiel: Ein:e Arbeitnehmer:in verdient 3.300 Euro brutto und nimmt 2 Wochen (10 Arbeitstage) unbezahlten Urlaub. Da es in diesem Monat 22 Arbeitstage gab, beträgt das „Tagesgehalt“ 150 Euro. Da der:die Beschäftigte an 12 Tagen in diesem Monat gearbeitet hat, erhält er:sie für diesen Monat ein Gehalt in Höhe von 1.800 Euro brutto.
Wichtig: Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto muss unbezahlter Urlaub von mindestens 5 zusammenhängenden Arbeitstagen im Kalenderjahr durch Eintragung des Großbuchstabens U vermerkt werden („U“ = Unterbrechung).
Was ist mit den Beiträgen für die Sozialversicherung während des unbezahlten Urlaubs?
Da während des unbezahlten Urlaubs kein Lohn gezahlt wird, müssen für diese Zeit auf Seiten des:der Arbeitgebers:in auch keine Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden. Dauert der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat, bleibt der Versicherungsschutz des:der Mitarbeiters:in in der Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung aber bestehen.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, müssen Sie als Arbeitgeber:in den:die Beschäftigte:n von den Sozialversicherungen abmelden (Meldegrund 34) und er:sie muss sich selbst versichern. Nimmt der:die Beschäftigte seine:ihre Arbeit wieder auf, müssen Sie ihn:sie wieder anmelden (Meldegrund 13).
Kann unbezahlter Urlaub vom Unternehmen angeordnet werden?
Arbeitgeber:innen können keinen unbezahlten Urlaub anordnen. Auch nicht, wenn gerade eine Auftragsflaute herrscht. Liegen „dringende betriebliche Erfordernisse“ vor, können Arbeitgeber:innen zwar Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen. Allerdings erhalten die Mitarbeiter:innen in dieser Zeit weiterhin ihr volles Gehalt.
Ist eine Kündigung während des unbezahlten Urlaubs möglich?
Während des unbezahlten Urlaubs ruht zwar das Arbeitsverhältnis, aber es besteht ganz normal weiter – mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb ist es auch möglich, einem:r Mitarbeiter:in während des unbezahlten Urlaubs zu kündigen. Dies ist sowohl ordentlich möglich als auch fristlos, wenn der:die Arbeitnehmer:in beispielsweise grob gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat (z. B. das Wettbewerbsrecht).