Sonderbilanz

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    Was ist eine Sonderbilanz?

    Im Gegensatz zur ordentlichen Bilanz wird die Sonderbilanz anlässlich besonderer Umstände erstellt. Sie werden nicht, wie standardmäßig bei der Bilanz, zur Ermittlung des Jahreserfolgs erstellt. Es soll dargestellt werden, inwieweit die besagten Umstände oder Vorkommnisse die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen.

    Formen von zeitpunktbezogenen Sonderbilanzen

    • Umwandlungsbilanz
    • Übernahmebilanz
    • Sanierungsbilanz
    • Liquidationsbilanz
    • Fusionsbilanz
    • Auseinandersetzungsbilanz
    • Eröffnungsbilanz bei Gründung
    • Sonderbilanz bei Unternehmensveräußerung.

    Wie die Bilanz im Einzelnen gestaltet und gegliedert wird, hängt von ihrem Zweck ab.

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    Besonderheiten

    Das so genannte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer ist in der Sonderbilanz separat auszuweisen.
    Denn Sonderbilanzen sind nicht für die Personengesellschaft, sondern für jeden Mitunternehmer aufzustellen. Jeder Mitunternehmer hat eine eigene Sonder-Bilanz.

    Das gilt auch jeweils dann, wenn mehrere Mitunternehmer gemeinschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens haben.

    Wer muss eine Sonderbilanz erstellen?

    Die Verpflichtung zur Aufstellung (Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht) betrifft nicht den einzelnen Gesellschafter, sondern obliegt der Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft (z.B. BFH vom 23.10.1990, BStBl II 1991, 401; ebenso s. H 4.1 »Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten« EStH 2012).

    Die Sonderbilanz inkl. der Sonder-GuV erfasst den Aufwand und Ertrag im Zusammenhang mit aktiven und passiven Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Dazu gehören beispielsweise:

    • AfA
    • Teilwertabschreibungen
    • Beteiligungserträge
    • Zinseinnahmen
    • Schuldzinsen
    • Entnahme-/Veräußerungsgewinne
    • Wertaufholungen
    • Vergütungen für die Tätigkeit im Dienst der Mitunternehmerschaft
    • Entgelte für Darlehen und Nutzungsüberlassungen an die Mitunternehmerschaft
    • ggf. sonstige Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben.

    Sonderbilanzen sind in den Betriebsvermögensvergleich mit einzubeziehen.

    Zum Sonderbetriebsvermögen gehören beispielsweise Wirtschaftsgüter, die im Besitz eines Mitunternehmers sind, jedoch für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Erzielte Sondervergütungen wie beispielsweise Pachteinnahmen innerhalb der Unternehmerschaft sind ebenfalls in der Sonderbilanz auszuweisen.

    Durch Insolvenzen kommt Sonderbilanzen eine wichtige Bedeutung zu.

    Sie müssen außer bei besonderen Anlässen aber auch für steuerliche Zwecke wie z.B. Wertkorrekturen erstellt werden.

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