Eröffnungsbilanz

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    Bei einer Eröffnungsbilanz handelt es sich um eine Bilanz, die bei Gründung eines Unternehmens sowie zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres erstellt werden muss. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz wird durch § 242 HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Allerdings sind nicht ausnahmslos alle Unternehmer zur Erstellung verpflichtet, denn bei Kleinunternehmern und Freiberuflern genügt eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

    Wann wird die Eröffnungsbilanz erstellt?

    Bei der Gründung dient sie in erster Linie als Grundlage für die künftige Buchführung sowie als Dokument für das Finanzamt. Wenn zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz erstellt wird, ist diese immer identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres. Dies wird auch als formelle Bilanzkontinuität, Bilanzzusammenhang oder Bilanzidentität bezeichnet.

    Neben der Gründung und dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres gibt es jedoch noch weitere Fälle, in denen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen müssen. Dies kann beispielsweise bei einer Umwandlung des Unternehmens, bei einer Fusion von zwei Unternehmen oder bei einem Wechsel der Rechtsform der Fall sein.

    Der Eröffnungsstichtag

    Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie vor Erstellung der Eröffnungsbilanz den Stichtag für die Bilanzerstellung festlegen. Spätestens zum Eintrag in das Handelsregister ist es erforderlich, dass Sie eine entsprechende Gründungsbilanz erstellen. Meist wurde bei einer Gesellschaft die Geschäftstätigkeit bereits vorher aufgenommen, in diesem Fall gilt dieses Datum als Stichtag. Dies ist daher empfehlenswert, da die Eröffnungsbilanz als Basis für die Buchführung des Unternehmens dient und daher alle Geschäftsvorfälle erfasst werden müssen.

    Aktiva und Passiva

    Nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung sowie den Vorschriften in den §§ 246 bis 251 HGB müssen in der Eröffnungsbilanz alle Vermögensgegenstände gelistet sein, die zum Stichtag Eigentum des Unternehmens sind. Daher muss sie vollumfänglich sowie abschließend sein. Aktiva und Passiva müssen zum Stichtag bestimmt werden.

    Auf der Aktivseite wird eine Unterteilung in Anlage- und Umlaufvermögen vorgenommen:

    • Zum Anlagevermögen werden alle Posten gezählt, die mindestens für einen bestimmten Zeitraum für den Geschäftsbetrieb verwendet werden, dazu zählen beispielsweise Maschinen, Büromöbel oder Computer.
    • Zum Umlaufvermögen gehören alle Posten, die kurzfristig im Unternehmen genutzt werden, beispielsweise Druckerpapier oder Rohstoffe.

    Auf der Passivseite werden hingegen folgende Posten eingetragen:

    Aktiva und Passiva werden auf dem Eröffnungsbilanzkonto nach dem Prinzip der doppelten Buchführung unter Soll und Haben verbucht. Unter Soll fallen dabei alle Passiva, alle Aktiva werden unter Haben verbucht. Das Eröffnungsbilanzkonto ist ein Hilfsmittel zwischen den Bestandskonten und der Eröffnungsbilanz. Es beinhaltert zudem alle Anfangsbestände und Buchungssätze.

    Die Eröffnungsbilanz - Aufteilung in Aktiva und Passiva

    Abb. 1: Beispiel: Aktiva und Passiva der Eröffnungsbilanz

    Mindestangaben einer Eröffnungsbilanz

    In der Eröffnungsbilanz müssen die Vermögensgegenstände des Unternehmens aufgeführt sein, zusätzlich sind noch weitere Mindestangaben erforderlich: Dies sind der Name des Unternehmens, Ort und Datum der Gründung sowie Namen und eigenhändige Unterschriften aller Geschäftsführer.

    Bei kleineren GmbHs sowie haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz innerhalb von sechs Monaten nach der Gründung, für größere GmbHs beträgt diese Frist drei Monate.

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