Fördermittel für die Einstellung von Mitarbeitern
Gerade das Einstellen von Mitarbeitern kann in der Frühphase eines Unternehmens den Unterschied über Wachstum oder Stagnation ausmachen. Daher ist es sinnvoll, sich über die Fördermittel für neue Mitarbeiter zu informieren. Diese werden von der Bundesagentur für Arbeit angeboten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dabei einen Ermessens- und Verhandlungsspielraum. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Das heißt konkret: Eine gute Begründung des Förderantrags ist ausschlaggebend dafür, ob er erfolgreich ist. Besonders der Umfang des Einarbeitungsaufwands oder die auszugleichenden Minderleistungen sollten überzeugend dargelegt werden. Die Fördermittel im Überblick:
Eingliederungszuschuss
Bei schwer vermittelbaren Arbeitnehmern können Arbeitgeber einen so genannten allgemeinen Eingliederungszuschuss erhalten. Auch Personen mit beschränktem Aufenthaltsrecht können bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (egal ob Vollzeit oder Teilzeit) begründet wird. Der Eingliederungszuschuss soll die individuelle Minderleistung des betroffenen Arbeitnehmers ausgleichen. Dabei ist ein Zuschuss von bis zu 50 % des Arbeitsentgelts (dazu zählen auch die Sozialversicherungsbeiträge) für eine Dauer von bis zu 12 Monaten möglich. Die Dauer und die Höhe des Eingliederungszuschusses orientieren sich nach der Minderleistung, die am Arbeitsplatz auszugleichen ist.
Eingliederungszuschuss für behinderte oder schwerbehinderte Menschen
Behinderte und schwerbehinderte Menschen können in besonderem Maße bezuschusst werden. Der Eingliederungszuschuss kann für sie bis zu 70 % betragen und die Bezuschussung bis zu 24 Monate dauern. Handelt es sich um besonders schwerbehinderte Arbeitnehmer, kann die Dauer der Förderung auf maximal 60 Monate und bei mindestens 55 Jahre alten Angestellten sogar auf bis zu 96 Monate verlängert werden. Der Zuschuss verringert sich zwar ab dem zweiten Förderjahr um jeweils 10 % jährlich, er bleibt aber immer bei mindestens 30 % des Arbeitsentgelts. Bei besonders schwerbehinderten Menschen verringert er sich erst ab dem 3. Jahr der Förderung.
Lohnkostenzuschuss
Mit dem Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes zum 1.1.2019 wurde die Eingliederungshilfe erweitert und die Förderung durch Lohnkostenzuschüsse reformiert. Das Ziel der neuen Zuschüsse ist es, Langzeitarbeitslosen eine Perspektive am Arbeitsmarkt zu bieten und bei der beruflichen Wiedereingliederung zu helfen. Für den neuen Lohnkostenzuschuss ist im Unterschied zum Eingliederungszuschuss kein Nachweis über Vermittlungserschwernisse oder Minderleistung erforderlich. Die Förderkonditionen sind zudem gesetzlich festgelegt.
Es gibt zwei Arten des Lohnkostenzuschusses:
- Zuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen: Diesen können Arbeitgeber erhalten, die Personen beschäftigen wollen, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind. Der Zuschuss ist für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angelegt. Ein Lohnkostenzuschuss erfolgt dann für die Dauer von 2 Jahren und beträgt im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des Arbeitsentgelts (der Mindestlohn darf nicht unterschritten werden). Zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss wird der Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit oder durch einen Dritten ganzheitlich beschäftigungsbegleitend betreut. Aber: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten in den ersten 6 Monaten für entsprechende Betreuungsmaßnahmen, wie bspw. Fortbildungen, freistellen.
- Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt: Arbeitgeber, die „sehr arbeitsmarktferne“ Personen beschäftigen wollen, können diesen Zuschuss beantragen. Der Zuschuss ist für eine Beschäftigung auf dem „sozialen Arbeitsmarkt“ (das sind meist Helferjobs) gedacht. Er kann bis zu einer Dauer von 5 Jahren gezahlt werden und beträgt im ersten Jahr 100 % des Mindestlohns (bei Tarifbindung ist das entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen), sinkt aber jährlich um 10 % bis auf 70 % im 5. Jahr. Förderfähig ist, wer
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Arbeitslosengeld II bezogen hat,
- in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und
- noch nicht nach dieser Regelung für eine Dauer von 5 Jahren gefördert wurde.
Förderfähig sind außerdem auch Freistellungen für eine berufliche Weiterbildung oder für ein betriebliches Praktikum bei einem anderen Unternehmen. Ein Arbeitgeber kann bei einer Weiterbildung bis zu 50 % der Weiterbildungskosten (bis zu 3.000 EUR) erhalten.
Wie, wo und wann sind die Fördermittel zu beantragen?
Den Eingliederungszuschuss und Lohnkostenzuschuss können Sie bei Ihrem örtlichen Jobcenter beantragen. Die Kontaktaufnahme kann dabei sowohl telefonisch, persönlich als auch online erfolgen. Den Förderantrag sollten Sie aber vor der Einstellung des Betroffenen stellen, also noch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
Fremdfinanzierung durch Fördermittel