Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung

Möglichkeiten, rechtliche Voraussetzungen, Steuer und Sozialabgaben

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    Mehrfachbeschäftigt ist, wer gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist. Die häufigste Form der Mehrfachbeschäftigung ist ein Minijob neben einer regulären Beschäftigung. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung aufnehmen – der Arbeitgeber kann dies nur in bestimmten Fällen explizit untersagen. Für Steuer und Sozialabgaben müssen unter Umständen alle von einem Arbeitnehmer gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen gemeinsam betrachtet werden.

    Das Wichtigste in Kürze

    In der Sozialversicherung ist ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung erlaubt, und bei fehlender Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs zulässig, solange ihr Gesamtentgelt 538,00 EUR nicht übersteigt.

    Bei Überschreitung dieser Grenze oder bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung werden die Beschäftigungen als sozialversicherungspflichtig betrachtet.

    Ein Mitarbeiter kann eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, solange sie nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht und die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.

    Mehrfachbeschäftigung aus Sicht der Sozialversicherung

    Funktionen der Online Lohnabrechnung mit lexoffice: Entgeltarten wie Lohn und Gehalt

    In der Sozialversicherung gilt:

    Ein Minijob neben einer regulären Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) ist zulässig.

    Wenn keine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, dann sind mehrere Minijobs zulässig, sofern die Entgelte aller Minijobs zusammen höchstens 538,00 EUR betragen.

    Eine kurzfristige Beschäftigung neben einer regulären Beschäftigung ist zulässig.

    In allen anderen Konstellationen müssen die Beschäftigungen als normal sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Das bedeutet beispielsweise:

    Wenn ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung hat und daneben bereits einen Minijob, dann ist jeder weitere hinzukommende Minijob kein Minijob mehr, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

    Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausübt ohne eine Hauptbeschäftigung und die Summe der Entgelte 538,00 EUR übersteigt, dann sind alle ausgeübten Beschäftigungen keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtig.

    Wenn Sie beabsichtigen, einen Minijobber einzustellen, sollten Sie im Vorfeld bereits abfragen, ob ihr zukünftiger Mitarbeiter noch weitere Beschäftigungen ausübt, und wenn ja welche. Am besten machen Sie das schriftlich, z.B. über einen Personalfragebogen, den der Mitarbeiter unterschreibt.

    Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber sind weder in der Steuer noch in der Sozialversicherung möglich. Solche Beschäftigungen sind wie ein einziges Beschäftigungsverhältnis zu betrachten. Einzige Ausnahme hiervon ist ein Minijob während Elternzeit: Ein Mitarbeiter kann während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber einen Minijob ausüben.

    Lohnsteuer bei Mehrfachbeschäftigung

    Steuerklasse 6

    Wenn eine Beschäftigung aus Sicht der Sozialversicherung als Minijob abgerechnet werden kann, dann kann die Lohnsteuer mit 2 % pauschaliert werden. In allen anderen Fällen ist eine Zweitbeschäftigung mit Steuerklasse 6 abzurechnen. Der Beschäftigte bestimmt, welche Beschäftigung mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden soll, und muss dies dem Arbeitgeber mitteilen.

    Die Abrechnung mit Steuerklasse 6 führt außerdem zur Einkommenssteuerveranlagung des Mitarbeiters durch sein Finanzamt. Damit wird eine eventuell zu hohe Besteuerung durch die Steuerklasse 6 ausgeglichen.

    Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

    Recht

    Grundsätzlich kann ein bei Ihnen beschäftigter Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Verbieten dürfen Sie eine Mehrfachbeschäftigung, die in Konkurrenz zu Ihrem eigenen Unternehmen steht. Informiert Sie der Angestellte darüber nicht, ist eine fristlose Kündigung ausdrücklich erlaubt.

    Der Nebenjob darf in Umfang und Art auch nicht so anstrengend sein, dass er die Produktivität des Arbeitnehmers im eigenen Betrieb beeinträchtigt. Hier sind auch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen: Die Höchstarbeitszeit einer Person beträgt 48 Stunden pro Woche.

    Und die Ruhepause zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens elf Stunden betragen. Das schließt aus, bis spät in der Nacht in einer Gaststätte zu arbeiten – und am nächsten Morgen ab acht Uhr wieder im Büro vor einem Computer zu sitzen.

    Ein Nebenjob während des bezahlten Jahresurlaubs ist ebenfalls zweifelhaft. Dabei gelten jedoch Ausnahmen: Arbeitet der Bürobeschäftigte an freien Tagen körperlich und empfindet das als gelungenen Ausgleich, ist das erlaubt.

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