Sonderfall Sofortmeldung: Wer ist betroffen?
Die Sofortmeldung ist ein Sonderfall im Meldewesen an die Sozialversicherung und dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Die Sofortmeldung ist in Branchen abzugeben, in denen der Anteil an Schwarzarbeit hoch ist und illegal Beschäftigte mitunter hohen Risiken ausgesetzt sind. Wenn Ihr Unternehmen in einem der folgenden Wirtschaftsbereiche tätig ist, müssen Sie bei der Einstellung eines Angestellten eine Sofortmeldung durchführen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
Egal ob Geschäftsführer oder Minijobber: Die Sofortmeldepflicht gilt für alle Beschäftigten in Unternehmen der aufgeführten Wirtschaftsbereiche.
Sofortmeldung: Frist und Form
Die Sofortmeldung muss vor Beginn der Beschäftigung oder spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme erfolgen. Die Sofortmeldung kann genauso wie die normale Meldung nur auf elektronischem Weg eingereicht werden – also über eine elektronische Ausfüllhilfe oder ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm. Falls bei einer Betriebsprüfung keine Angaben zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung gefunden werden, gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit.
Sofortmeldung: Ausweispflicht der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in den von der Sofortmeldung betroffenen Branchen beschäftigt sind, müssen sich bei der Arbeit durch Personaldokumente ausweisen können. Gültige Ausweispapiere sind der Personalausweis, aber auch behördliche Ausweise wie der Dienstausweis eines Beamten oder der Führerschein.
Als Arbeitgeber in einem sofortmeldepflichtigen Bereich sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Beschäftigten über die Mitführungspflicht schriftlich zu informieren. Falls Sie dem nicht nachkommen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR verhängt werden. Für das Mitführen von Personaldokumenten ist aber letztlich der Arbeitnehmer verantwortlich: Falls ein Angestellter bei einer Kontrolle keine gültigen Ausweispapiere mitführt, darf er solange nicht weiterarbeiten, bis er ordnungsgemäß identifiziert wurde. Für die Zeit des Nichteinsatzes hat der Arbeitnehmer dann auch keinen Anspruch auf Entgelt. Zudem kann gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 EUR verhängt werden.