Kurzarbeit bei Minijobbern und Aushilfen

Diese Regelungen gelten in der Corona-Krise

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    Viele Arbeitgeber lassen ihre Arbeitnehmer in der Corona-Krise kurzarbeiten. Minijobber dürfen das nicht. Andere brauchen zusätzliche Aushilfen, weil sie sich vor Arbeit nicht retten können. In jedem Fall sind die Regelungen, wie so oft, bei Minijobbern etwas anders. Lesen Sie hier, was Sie tun können, was nicht und worauf Sie achten müssen.

    Das Wichtigste in Kürze

    Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, können aber unter bestimmten Umständen, wie Erkrankung am Coronavirus oder amtlicher Quarantäne, eine Kostenerstattung erhalten.

    Veränderungen im Arbeitsvertrag von Minijobbern, wie Arbeitszeitkürzungen oder unbezahlter Urlaub, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und bei längerem unbezahltem Urlaub einer Abmeldung bei der Minijob-Zentrale.

    Minijob: In diesen Fällen ist Kostenerstattung möglich

    Die Einführung von Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, um in der Corona-Krise Personalkosten zu sparen und Arbeitsplätze zu sichern. Bei Minijobbern geht das nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Kostenerstattung für den Arbeitgeber ist unter den folgenden Umständen dennoch möglich:

    Wenn der Minijobber nachweislich am Coronavirus erkrankt ist. Der Arbeitgeber ist dann zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nimmt er am sogenannten Umlageverfahren teil, bekommt er sie auf Antrag von der Minijob-Zentrale zurück.
    Wenn der Minijobber unter amtlicher Quarantäne steht. Dann wird die Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz von der Gesundheitsbehörde des Bundeslandes erstattet.
    Bei „normalen“ Arbeitnehmern können die Arbeitszeit und damit der Lohnanspruch durch Kurzarbeit verringert werden. Beim Minijobber kommt es darauf an, was mit ihm vereinbart wurde:

    Arbeitet er immer gleich (viel), darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht einfach kürzen.
    Arbeitet er nach Arbeitsanfall (Arbeit auf Abruf) und wurde eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens diese Stunden bezahlen.
    Wurde bei Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 20 Prozent weniger abrufen und bezahlen.
    Ansonsten kann die Arbeitszeit nur verringert werden, wenn der Minijobber einverstanden ist.

    Achtung: Nur mit schriftlicher Vertragsänderung

    Um die Arbeitszeit einvernehmlich zu kürzen, muss der Arbeitsvertrag schriftlich geändert werden. Sonst kann die Sozialversicherung – bei Überprüfung – Beiträge in bisheriger Höhe verlangen.

    Tipp: Sie wollen Minijobber:innen einstellen und suchen dafür eine Vorlage? Unser Muster für Minijob-Arbeitsverträge beinhaltet alle erforderlichen Angaben und kann problemlos an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.

    Unbezahlter Urlaub ist nur einvernehmlich möglich

    Auch unbezahlter Urlaub könnte die in der Corona-Krise weiterlaufenden Kosten für Minijobber senken. Allerdings geht das nur, wenn der Minijobber einverstanden ist.

    Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, muss der Minijobber bei der Minijob-Zentrale abgemeldet werden (Abgabegrund 34). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt dann kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Fängt der Minijobber wieder an zu arbeiten, ist er wieder anzumelden (Abgabegrund 13).

    Für Kündigungen gelten die normalen Regeln

    Um geänderte Arbeitsbedingungen, z. B. eine Kürzung der Arbeitszeit durchzusetzen, ist eine Änderungskündigung denkbar. Auch eine Kündigung des Minijob-Vertrags aus betrieblichen Gründen kommt in der Corona-Krise in Betracht. Folgendes ist zu bedenken:

    • Das Entgelt ist in beiden Fällen während der Kündigungsfrist weiter zu zahlen. Diese beträgt mindestens 4 Wochen.
    • Die allgemeinen Vorgaben zur Kündigung, z. B. Kündigungsschutz, sind einzuhalten.

    Praxistipp: Suchen Sie das Gespräch

    Wenn Sie Ihren Minijobber in und nach der Corona-Krise gerne weiter beschäftigen möchten, reden Sie mit ihm. Als Kleinunternehmer haben Sie den großen Vorteil, dass Sie ihn persönlich kennen und vielleicht auch wissen, ob er auf den Verdienst aus dem Minijob angewiesen ist. Erläutern Sie ihm die Situation und fragen Sie ihn, ob er z. B. mit unbezahltem Urlaub einverstanden ist, bevor Sie über eine Kündigung nachdenken.

    Kurzarbeit plus Minijob: Das ist zu beachten

    Arbeitet ein Arbeitnehmer in der Hauptbeschäftigung kurz und hat nebenbei einen Minijob, ist entscheidend, ob er

    • den Minijob schon hatte, bevor er in Kurzarbeit ging oder
    • während der Kurzarbeit einen neuen Minijob aufnimmt.

    Je nach dem gelten unterschiedliche Regelungen.

    Bestehender Minijob: Mehrarbeit während der Corona-Krise möglich

    Hatte er den Minijob schon vor der Kurzarbeit, darf er ihn – wie gewohnt – ohne Einbußen fortsetzen. Sein Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Er darf im Minijob sogar vorübergehend mehr arbeiten, wenn wegen der Corona-Krise mehr zu tun ist (z. B. in der Landwirtschaft oder im Lebensmittelhandel). Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln:

    • Bei einem Jahresverdienst bis 5.400 EUR darf ein Minijobber in einzelnen Monaten ohnehin auch mal mehr als 450 EUR verdienen.
    • Verdient ein Minijobber mehr als 5.400 EUR/Jahr, weil sein Entgelt in einzelnen Monaten mehr als 450 EUR beträgt, ist zu beachten: Wenn das gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt – z. B. durch die Corona-Krise – darf er das bis zu 3 Mal in einem Zwölfmonatszeitraum. Der Jahresverdienst darf dann ausnahmsweise mehr als 5.400 EUR/Jahr betragen. Es bleibt trotzdem ein Minijob.

    Neuer Minijob bei Kurzarbeit: Die Branche ist entscheidend

    Beginnt ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob, gilt:

    • Der Verdienst aus dem neuen Minijob wird grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Arbeitnehmer muss diesen Verdienst mit einer Bescheinigung nachweisen.
    • Ausnahme: Keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt bei Aufnahme eines Minijobs in einem systemrelevanten Bereich z. B. Lebensmittelhandel, Gesundheitswesen. Aber: Das gilt nur, solange die Gesamteinkünfte aus noch geleisteten Arbeitsstunden (in der Hauptbeschäftigung) und Kurzarbeitergeld und dem Minijob nicht höher sind als sein ganz normaler Bruttoverdienst.

    Der Arbeitnehmer muss die Höhe seines Verdienstes aus einer Nebentätigkeit schriftlich festhalten.

    Kurzfristige Minijobs: Sie dürfen jetzt länger dauern

    Die Höchstgrenze für sozialversicherungsfreie, sogenannte kurzfristige Beschäftigungen liegt normalerweise bei 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten. Da es wegen der Covid-19-Pandemie im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft zu fehlenden Arbeitskräften kommen kann, wurde diese Höchstgrenze auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Die Änderung ist befristet auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020.

    Wenn Sie wegen der Corona-Krise mehr Arbeit haben

    Fällt bei Ihnen derzeit mehr Arbeit an, haben Sie aufgrund der neuen Regelungen also nun neue Möglichkeiten bei der Beschäftigung von Minijobbern und Aushilfen:

    • Minijobber dürfen in der Corona-Krise mehr arbeiten, weil es sich um ein „gelegentliches und nicht vorhersehbares Ereignis“ handelt. Bei vorher schon beschäftigten Minijobbern, die in der Hauptbeschäftigung kurzarbeiten, geht das sogar ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
    • Kurzarbeiter, die einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, wird das Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
    • Kurzfristige Beschäftigungen dürfen jetzt länger dauern. Die übrigen Voraussetzungen sind unverändert.
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