Antragsverfahren Tätigkeitsverbot: Erstattung von Verdienstausfällen
Antragsverfahren Tätigkeitsverbot: Erstattung von Verdienstausfällen

Corona-Quarantäne: Erstattung von Verdienstausfällen beantragen

So können auch Selbständige Entschädigung über das Antragsverfahren Tätigkeitsverbot in Anspruch nehmen.

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Inhaltsverzeichnis

    Wenn du wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten kannst, greift das Antragsverfahren Tätigkeitsverbot, mit dem du die Erstattung von Verdienstausfällen beantragen kannst: Nicht nur als Arbeitgeber für Angestellte, sondern auch für dich als selbständige*r Unternehmer*in.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Arbeitsalltag

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Einen Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot können Arbeitgeber für ihre Angestellten stellen bzw. für mehrere Angestellte gleichzeitig. Arbeitnehmer*innen erhalten dann die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Von einem Tätigkeitsverbot betroffene selbstständige Unternehmer*innen können über das Antragsverfahren Tätigkeitsverbot diesen Antrag selbst stellen.

    Wichtig zu wissen: Alle Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es dann darauf an, dass die Antragsunterlagen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

    So wird der Verdienstausfall berechnet

    Dein Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Das geht so:

    Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Kalendertage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne in diesem Monat geteilt durch die Anzahl an Tagen in dem Monat.

    Die Anzahl der Tage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne sind die Tage, für die dieses/diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund wie Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc. vorliegt.

    Die Formel: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat.

    Zur Berechnung des Brutto-Verdienstausfalls wird dein monatliches Brutto-Einkommen mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.

    Beispiel: Du verdienst monatlich 2.000 € brutto und wirst vom 01.12. bis 15.12. in Quarantäne geschickt. Du wirst im Dezember also an 15 Kalendertagen in Quarantäne sein. Damit entfallen dann 50% deiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Dezember). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 1000 € (50% x 2.000 €). Der Ausfall ist in netto umzuwandeln und als Nettoverdienstausfall vollständig erstattungsfähig.
    (Quelle Rechenbeispiel.)

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    Sicherheitshinweis: Nur die richtigen Internetseiten nutzen!

    Laut einer Sicherheitswarnung der Behörden selbst versuchen Betrüger derzeit verstärkt, mit gefälschten Webseiten an sensible Daten zu kommen. Achte deswegen unbedingt darauf, dass in der Adresszeile des Browsers eine der beiden Adressen ifsg-online.de bzw. ifsg-antrag.de steht.

    Ähnlich klingende Adressen oder Adressen mit anderen Endungen sind keine Angebote des Bundesinnenministeriums und der Bundesländer. Gib‘ dort auf keinen Fall deine Daten ein!

    Du kannst den Antrag komfortabel und papierlos direkt im Browser stellen. Die angegebenen Daten werden elektronisch an die zuständige Stelle übermittelt und anschließend im Online-Antrag gelöscht. Die für die Bearbeitung erforderlichen Daten werden von der zuständigen Behörde nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.

    Hier findest du den offiziellen Link zu den Online-Antragsformularen für Baden-WürttembergBrandenburgBremenHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSaarlandSachsen-AnhaltSchleswig-Holstein:

    https://ifsg-online.de/index.html

    Für alle anderen Bundesländer gilt: Du findest die Infos über das Antragsverfahren auf der Website der zuständigen Behörde.P.S. Du kannst jeweils entweder den Online-Antrag nutzen oder den Antrag als PDF herunterladen und per Hand ausfüllen. Beim PDF-Antrag kommt es aber zu deutlich längeren Wartezeiten.

    Verdienstausfall aufgrund von Tätigkeitsverbot oder Quarantäne

    Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten, wenn folgende Voraussetzungen gelten:

    • Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.

    Erstattung der Betriebsausgaben: Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt »in angemessenem Umfang«, ist also Ermessenssache der zuständigen Bearbeiter*innen. Um diesen Anspruch auf Ersatz für Betriebsausgaben geltend zu machen, wendest du dich ebenfalls an die zuständige Behörde.

    Für Erziehende: Entschädigungen bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen

    Nach § 56 Abs. 1a IfSG können nicht alleinerziehende Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, alleinerziehende Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal 20 Wochen, eine Entschädigung aufgrund von Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung erhalten.

    Auch hier gibt es wieder Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen:

    • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
    • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
    • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
    • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.

    Welche Behörde ist in deinem Fall zuständig?

    Für deine Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde – zum Beispiel das Gesundheitsamt – liegt, welche deine Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen für die Antragsabwicklung (das ist in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden-Württemberg der Fall), dann ist der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmenssitzes maßgeblich.

     

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    Was heißt »Ich bin in behördlich angeordneter Quarantäne«?

    Quarantäne bedeutet, dass du deine Wohnung oder dein Haus nicht verlassen darfst – leider auch nicht, um Besorgungen des täglichen Bedarfs oder sonstige Erledigungen zu machen. Dabei bist du dann auf kontaktlose Hilfe, Bring- und Lieferdienste angewiesen.

    Diese Quarantäne muss von einer zuständigen Behörde, wie dem Ordnungsamt oder dem Gesundheitsamt, offiziell angeordnet sein, damit du nach dem Antragsverfahren Tätigkeitsverbot eine Entschädigung erhalten kannst.

    Eine freiwillige Quarantäne oder eine Quarantäne aufgrund von Empfehlungen gehören nicht dazu.

    Für welchen Zeitraum kannst du eine Entschädigung über das Antragsverfahren Tätigkeitsverbot in Anspruch nehmen?

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne kann eine Entschädigung für die Dauer der Maßnahme beantragt werden. Bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung kann im Fall von nicht alleinerziehenden Personen eine Entschädigung für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen für einen Zeitraum von längstens 20 Wochen, beantragt werden.

    Sobald dein Antrag eingegangen ist, übersendet dir die zuständige Behörde eine Eingangsbestätigung, prüft den Antrag und meldet sich bei dir, falls noch Angaben oder Nachweise fehlen sollten. Vollständige Anträge können naturgemäß schneller bearbeitet werden.

    Sobald die Behörde deinen Anspruch beurteilt hat, erhältst du einen Bescheid per Post. Bei Anspruch auf eine Entschädigung bekommst du dann die Zahlung auf das angegebene Bankkonto.

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