Selbstständigkeit ist eine brauchbare Alternative zum Kampf mit einem unwilligen Arbeitgeber um flexiblere Zeiten.
Das gilt auch schon für die Elternzeit, in der sich jungen Eltern die Möglichkeit bietet, mit einem festen Arbeitsvertrag in der Tasche in Ruhe zu testen, ob eine Selbstständigkeit in Frage kommt.
Es gibt viele Gründe, statt einer „Elternzeitpause“ durchgehend weiter zu arbeiten: Geld ist sicherlich einer der wichtigsten, aber auch das Interesse am eigenen Aufgabengebiet oder an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zählt so wie auch die Befürchtung, nach einer längeren Lücke im Lebenslauf nie wieder einen guten Anschluss zu finden.
Wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, hat jede und jeder ein Recht auf Teilzeit– sofern die Firma mehr als 15 Angestellte hat und das Angestelltenverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.
Das hört sich zwar in der Theorie optimal an, sieht aber in der Praxis leider oft so aus, dass auf Teilzeitstellen im Durchschnitt weniger pro Stunde verdient wird, während derselbe Einsatz mit den gleichen Ergebnissen erwartet wird wie von einer Kraft, die einen vollen Arbeitstag im Büro verbringt.
Für Beförderungen kommt man von einer Teilzeitstelle aus meistens eher nicht in Frage – und außerdem gibt es für Angestellte keinen Anspruch darauf, nach einer Teilzeitphase wieder auf eine Vollzeitstelle zu wechseln.
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Die Alternative: Eine selbstständige Tätigkeit in Eigenregie
Laut § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hat man jedoch die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu sein und kann diese Zeit auch nutzen, um eine Selbstständigkeit aufzubauen. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit.
Die Aussichten sind gut, denn dank Elterngeld lässt sich gelassen planen, sofern einige wichtige Punkte beachtet werden:
- Der Arbeitgeber muss informiert werden und sollte einverstanden sein – ablehnen darf er aber sowieso nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen und schriftlich.
- Wer sich als Freiberufler selbstständig macht, zeigt dies beim zuständigen Finanzamt an. Für jede gewerbliche Tätigkeit ist es nach §14 Gewerbeordnung zwingend erforderlich, ein Gewerbe anzumelden.
- Die Krankenkasse muss über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert werden und wird ggf. prüfen, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt und darauf basierend die Beiträge berechnen.
- Als Kleinunternehmer hat man die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen – wann das sinnvoll ist, haben wir in unserem Artikel über den lexoffice-Rechner Kleinunternehmerregelung schon erläutert.
- Wer ein Unternehmen startet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Mitarbeiter sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig, eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann trotzdem sinnvoll sein.
- Beratung kann man sich holen beim „Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)“ unter der Telefonnummer 030 221 911 003 (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr)
Gründungsphasen sind anstrengend, doch wer Teilzeit arbeitet, ist effizienter – oft schafft man in vier oder fünf konzentrierten Stunden mehr als an einem ganzen Tag, denn es ist sowieso niemand acht bis zehn Stunden „am Stück“ produktiv.
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[…] Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachzulesen in § 15 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Wichtig dabei ist, den Arbeitgeber über die Tätigkeit zu informieren. Er muss der selbstständigen Tätigkeit zustimmen. Tut er dies nicht, muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Was dabei weiterhin zu beachten ist, beschreibt dieser Artikel im Lexoffice-Blog. […]
[…] Gemäß dem § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dürfen Eltern während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies gilt natürlich auch für eine selbstständige Tätigkeit. Sofern währenddessen noch ein Arbeitsvertrag aus einem nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnis besteht, ist es jedoch wichtig, den Arbeitgeber über die Tätigkeit zu informieren. Dieser muss der selbstständigen Tätigkeit zustimmen. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit. Somit eine ideale Bedingung für einen Start in die Selbstständigkeit bei reduziertem Risiko. Auf was es bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Elternzeit weiterhin zu achten gilt, lest ihr in diesem Artikel im Lexoffice-Blog. […]
Guten Tag ,
ich heiße Peter und bin in der Elternzeit und habe dran gedacht ein neben Gewerbe
an zu melden , ist das möglich wenn ich ab und zu arbeite ? (Gartenarbeit)
Was muß ich beachten?
Mit Freundlichen Grüssen Peter Braun
Hallo Peter,
das ist eine Frage, die wir hier in den Kommentaren nicht so pauschal beantworten können (manchmal geht es nicht mit dem Gewünschten, wenn zB Interessen des Hauptarbeietgebers kollidieren – meistens geht es). Schau doch mal bei deiner IHK vorbei für eine Beratung. Hier ist noch ein guter Artikel dazu https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Gr%C3%BCndung/nebenberuflich-selbststaendig/
viele Grüße
Carola