Altersvorsorge absetzen und Steuern sparen

Altersvorsorge absetzen und Steuern sparen

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    Monatlich leisten Millionen Menschen Beiträge zur Altersvorsorge. Damit im Alter auch finanzielle Absicherung gewährleistet ist, wird der Geldbeutel nicht unerheblich belastet. Allerdings können viele Beiträge auch steuerlich geltend gemacht werden.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Warum Altersvorsorge so wichtig ist

    Das derzeitige Renteneintrittsalter liegt bei 67 Jahren. Das ist der Zeitpunkt, zu dem viele Menschen ihre berufliche Tätigkeit einstellen und sich zur Ruhe setzen. Doch auch dann müssen Rechnungen bezahlt und der Lebensunterhalt bestritten werden. Die Altersvorsorge gewährleistet eine finanzielle Absicherung für das Alter. Doch wie funktioniert das?

    Die drei Säulen der Altersvorsorge

    Es gibt verschiedene Formen der Altersvorsorge. In Deutschland basiert die Altersvorsorge auf dem sog. 3-Säulensystem:

    • Öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, landwirtschaftliche Kassen oder auch die berufsständische Versorgung)
    • Betriebliche Altersvorsorge (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung)
    • Private Altersvorsorge (z. B. private Rentenversicherung, Rieser-Rente).

    Die Formen der Altersvorsorge unterscheiden sich. In der Regel müssen beispielsweise gesetzlich Versicherte zwingend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

    Die private Altersvorsorge ist hingegen freiwillig. Zudem gibt es unterschiedliche Förderungen für die verschiedenen Formen der Altersvorsorge.

    Warum gibt es verschiedene Formen der Altersvorsorge?

    Das Rentensystem in Deutschland steht – auch aufgrund des demographischen Wandels – vor Herausforderungen. Alle Bürger:innen müssen sich Gedanken machen, wie die finanzielle Vorsorge für das Alter gelingt. Nicht immer reicht die Basisversorgung aus. Zumal nicht alle Menschen automatisch in der Basisversorgung sind: Selbstständige beispielsweise bezahlen häufig nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ihnen fehlt dann ein wichtiger Baustein. Sie sind darauf angewiesen, durch andere Vorsorgemaßnahmen diese Lücke zu füllen. Nicht wenige nutzen die sog. Rürup-Rente.

    Laut dem Rentenatlas 2023 der Deutschen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Bruttorente im Bundesgebiet für Männer bei 1.728 Euro, für Frauen bei 1.316 Euro. Zwar bezahlen viele Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung ein, müssen jedoch feststellen, dass die hierdurch errechnete voraussichtliche Rente im Alter nicht reichen wird.

    Versicherungsexpert:innen empfehlen deshalb häufig einen Vorsorgemix. Aus diesem Grund kommt es oft vor, dass Bürger:innen verschiedene Altersvorsorgeaufwendungen monatlich leisten. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick zeigen, wie die Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich angesetzt werden. Hier gibt es einige feine Unterschiede zu beachten:

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    Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung

    Altersvorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. In der Einkommensteuererklärung sollte deshalb daran gedacht werden, diese Beiträge auch anzugeben. Zwar werden zum Beispiel Daten über Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber regelmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Doch bei freiwilligen Verträgen sollten entsprechende Aufwendungen erklärt werden.

    Die steuerliche Absetzung erfolgt über den sog. Sonderausgabenabzug. Unterschieden wird beim Sonderausgabenabzug bzgl. der Vorsorge zwischen

    • Altersvorsorgebeiträgen zur Basisversorgung (Gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständisches Versorgungswerk, landwirtschaftliche Alterskasse, Rürup-Rente),
    • sonstigen Vorsorgebeiträgen (z. B. Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung)
    • und der Altersvorsorge durch die Rieser-Rente

    Wichtig: Bisher wurde für die Einzahlungen zur Basisversorgung nur ein Teil vom Finanzamt anerkannt (z. B. 2022: 94 Prozent). Doch seit 2023 sind 100 Prozent der Einzahlungen absetzbar.

    Welche Formulare sind auszufüllen?

    Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen können in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen werden. Für die Riester-Rente gibt es ein gesondertes Formular: Hier ist die Anlage AV auszufüllen.

    Hinweis: Ggf. sind Vorsorgeaufwendungen für Kinder in der Anlage Kind einzutragen.

    Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

    Seit 1. Januar 2023 können Bürger:innen Beiträge zur Altersvorsorge voll absetzen. Begünstigt sind Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge, die sog. Rürup-Renten. Die volle Absetzbarkeit wurde gewährt, da später die Renten zu 100 Prozent nachgelagert besteuert werden sollen. Das heißt: In der Auszahlungsphase wird die Rente in voller Höhe der Einkommenssteuer unterworfen.

    Achtung: Mit dem Beschluss des Wachstumschancengesetzes im März 2024 werden Renten erst ab dem Jahr 2058 (statt wie bisher geplant 2040) voll besteuert.

    Damit eine sog. Doppelbesteuerung vermieden wird, werden die gezahlten Beiträge zum Erwerb des Rentenanspruchs steuerlich begünstigt. Ursprünglich geplant war, dass ab 2025 Altersvorsorgebeiträge vollständig geltend gemacht werden können. Doch im Rahmen der Entlastungspakete zog die Bundesregierung diese Maßnahme bereits zwei Jahre vor: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde umgesetzt, dass bereits ab 2023 alle Bürger:innen Altersvorsorgebeiträge zur Basisversorgung vollständig bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen können.

    Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen

    Zwar sind die Einzahlungsbeträge zur Basisversorgung nun voll absetzbar. Aber: Beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen ist ein Höchstbetrag zu beachten. Für die Veranlagung 2023 beträgt der Höchstbetrag 26.528 Euro. Bis zu diesem Betrag sind seit 2023 100 Prozent der Beiträge abziehbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. In bestimmten Ausnahmefällen ist der Höchstbetrag zu kürzen (z.B. bei Beamt:innen).

    Hinweis: Bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen je 50 Prozent. Für den Sonderausgabenabzug tragen Arbeitnehmer:innen zwar sowohl den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil in der Steuererklärung ein. Zu beachten ist allerdings, dass die Summe der Vorsorgeaufwendungen dann um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt werden. Besonderheiten gelten in bestimmten Fällen für Minijobber:innen.

    Wie wird ein Riester-Vertrag berücksichtigt?

    Ein Riester-Vertrag wird staatlich gefördert: Durch Zulagen bzw. durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Dabei wird nicht der „normale Höchstbetrag“ für Altersvorsorgeaufwendungen herangezogen. Begünstigte können für den Riester-Vertrag bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen. Das Finanzamt führt eine maschinelle Günstigerprüfung durch, ob der Sonderausgabenabzug oder der Anspruch auf Zulagen günstiger ist.

    Hinweis: Die Rieser-Rente kann also vor allem in der Ansparphase mit Steuervorteilen bzw. staatlichen Zulagen punkten. Zu beachten ist aber auch hier die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.

    Sind Beiträge für die Rürup-Rente absetzbar?

    Die Rürup-Rente ist beispielsweise für Selbstständige interessant. Beiträge zur Rürup-Rente sind ebenfalls in die Kategorie Basisversorgung zu zählen. Entsprechend gilt auch hier, dass Beiträge voll absetzbar sind – bis zum Höchstbetrag. In der Auszahlungsphase kommt ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung zur Anwendung.

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen

    Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise

    • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
    • Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Beiträge zur Haftpflichtversicherung
    • Beiträge zur Risikolebensversicherung

    Auch diese Beiträge können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings teilen sich diese Aufwendungen einen gemeinsamen Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro (z. B. für Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibende) mit den Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Meist ist der Höchstbetrag deshalb bereits überschritten.

    Hinweis: Bei Risikolebensversicherungen ist hier noch kurz darauf hinzuweisen, dass für Vertragsabschlüsse vor 2005 Besonderheiten gelten beim Sonderausgabenabzug. Private Risikokapitallebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss ab 2005 sind raus: Sie können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Betriebliche Altersvorsorge

    Eine besondere Form der Altersvorsorge bietet die betriebliche Altersvorsorge. Auch hier können bestimmte steuerliche Begünstigungen genutzt werden. Die Formen der bAV unterscheiden sich. An dieser Stelle sei auf den ausführlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge verwiesen.

    Linienmuster

    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

    lxlp