Änderungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz

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    Höhere Einkommensgrenzen für Familien: Änderungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz sorgen für geringere finanzielle Belastung. Jetzt mehr erfahren!

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Der vom Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil eingereichte Vorschlag für Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wurden am 14.08.2019 vom Bundeskabinett beschlossen. Dies bedeutet, dass voraussichtlich ab 01. Januar 2020 Angehörige von pflegebedürftigen Kindern / Eltern finanziell deutlich entlastet werden. Obwohl der Entwurf für die Änderungen beim Angehörigen-Entlastungsgesetz zunächst an den Bundesrat weitergeleitet werden muss, herrscht dennoch Zuversicht, dass dieser dem Gesetz zustimmen wird.

    Welche Änderungen beinhaltet das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?

    Angehörige stehen in der Pflicht, ihre pflegebedürftigen Eltern und Kinder finanziell zu unterstützen, sofern diese den Unterhalt nicht selbstständig bestreiten können und Sozialhilfe in Anspruch nehmen wollen. Bisher war es so, dass die Einkommensgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 21.600 Euro bei Alleinerziehenden und 38.800 Euro bei Familien lag. Die daraus resultierende Unterhaltspflicht stellte besonders für einkommensschwache Haushalte eine große finanzielle Belastung dar.

    Die Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beziehen sich daher unter anderem auf eine Anpassung der Einkommensgrenze. Diese wird nun auf 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen angehoben. Erst ab diesem Betrag stehen Eltern/Kinder in Pflicht, den Unterhalt für ihre Angehörigem im Pflegefall zu übernehmen – zum Beispiel die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim.

    Weitere Änderungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sind:

    • Ausbildungsbudget: Es soll finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen geben, die eine reguläre betriebliche Ausbildung anstreben.
    • Anspruch auf Grundsicherung: Menschen mit Behinderungen soll nun das Recht auf einen Grundsicherungsanspruch im Alter zugesprochen werden.
    • Einkommensanrechnung: Menschen mit Behinderung sollen von dieser ausgenommen sein. Rente oder auch laufendes Einkommen sollen daher nicht mehr angerechnet werden. Eine Trennung von Lebensunterhalt und Leistungen wird vollzogen, um den Lebensunterhaltsbedarf zu gewährleisten.
    • Arbeitsassistenz: Sollten Menschen mit Behinderung auf eine Arbeitsassistenz angewiesen sein, werden die anfallenden Kosten künftig über das SGB IX geregelt.
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