Verlängerung der Mietpreisbremse

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    Die Mietpreisbremse sollte 2020 auslaufen. Doch die Regierung plant eine Verlängerung bis 2025. Wir zeigen, was das bedeutet.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Im August 2019 wurde die seit 2015 bestehende Mietpreisbremse verschärft. Laut der neuen Regierungspläne soll die Bremse nicht – wie bisher geplant – im Jahr 2020 auslaufen, sondern bis 2025 weiterhin bestehen. Gleichzeitig justiert die Regierung in einigen Bereichen nach und verbessert die Regelungen. In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse aktuell.

    Was sich nach der Neuregelung ändert

    Der Betrachtungszeitraum für die „ortübliche Vergleichsmiete“, die für die Mietpreisbremse eine wichtige Rolle spielt, verlängert sich von vier auf sechs Jahre. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die Vergleichsmiete sinkt, wodurch auch die Mieten von Neuvermietungen reduziert werden.

    Bisher musste der Mieter seinen Vermieter zunächst schriftlich für die überhöhte Miete rügen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Rüge war es dem Mieter möglich, zu viel gezahlte Mieten zurückzufordern. Das ändert sich mit dem neuen Gesetzesentwurf. Jetzt kann der Mieter – unabhängig von der Rüge – bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Bis zu zweieinhalb Jahre nach Mietvertragsschluss ist das möglich. Im Extremfall kann ein Mieter also die Zahlungen der letzten 30 Monate nachträglich teilweise zurückfordern.

    Was hat sich nicht geändert?

    Nach wie vor dürfen die Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei Neuvermietungen nicht um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

    Noch immer sind Neubauten, Sanierungen oder bereits zuvor überhöhte Mieten von der Bremse ausgeschlossen. Auch die Regelungen darüber, was als Neubau und was als Sanierung gilt, sind gleichgeblieben:

    • Als Neubau gelten Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 gebaut wurden.
    • Eine Sanierung gilt als umfassend genug, um die Mietpreisbremse auszuhebeln, wenn ihre Kosten mindestens etwa ein Drittel des für einen Neubau erforderlichen Aufwands betragen.

    Unverändert ist auch, wo die Mietpreisbremse greift. Nach wie vor entscheiden Städte und Gemeinden selbst, ob sie die Regelung nutzen. Bisher nutzen über 300 der etwa 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland die Mietpreisbremse.

    lxlp