Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Aufnahmen ab 2021 strafbar

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    Bundesregierung beschließt Gesetz zum Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen. Das Strafmaß rangiert zwischen Geldbußen und Freiheitsstrafe. Wir zeigen, was sich ab Januar genau ändert.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Sie sind abstoßend und dennoch traurige Realität: „Gaffervideos“ von Unfallopfern oder Verkehrstoten, aufgenommen aus reiner Sensationsgier. Bisher war das Aufnehmen prinzipiell erlaubt, nur das Verbreiten dieser Videos oder Bilder wurde strafrechtlich geahndet. Damit ist ab dem 01. Januar 2021 Schluss. Dann ist bereits das Anfertigen solcher Aufnahmen strafbar.

    Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches wird eine entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung umgesetzt.

    lexoffice – Gesetzliche Änderungen – Strengerer Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen

    Aufnahmen von Todesopfern ab 2021 unter Strafe gestellt

    Bisher waren lediglich lebende Personen durch das Gesetz geschützt. Jetzt macht sich auch derjenige strafbar, der Fotos oder Videos von verstorbenen Menschen anfertigt. Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht wird damit eine Gesetzeslücke geschlossen.

    Besserer Schutz der Intimsphäre und Stärkung der Frauenrechte

    Ein weiterer Aspekt des neuen Gesetzes ist die Verletzung der Persönlichkeit durch Aufnahmen, die eine Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen darstellen. Beim sogenannten „Downblousing“ oder „Upskirting“ handelt es sich um Bildaufnahmen durch eine über den Ausschnitt oder unter das Kleid gehaltene Kamera. Konkret handelt es sich dabei um Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes und der weiblichen Brust. Nach bisheriger Rechtsprechung konnten sich betroffene Personen nur wehren, indem sie über eine Zivilklage die Löschung der Aufnahmen beantragten. Da diese meist unbemerkt erfolgen, war dies in der Praxis kaum umsetzbar.

    Von Geldbußen bis zur Freiheitsstrafe

    Die Strafen können je nach Schweregrad des Vergehens sehr unterschiedlich ausfallen. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Das höhere Strafmaß wird dann zur Anwendung kommen, wenn das angefertigte Bild- bzw. Videomaterial als besonders verabscheuungswürdig eingestuft wird und über soziale Netzwerke verbreitet wird.

    lxlp