Erweiterung der Pfandpflicht in Deutschland ab 2022

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    Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie in der Gastronomie ebenso wie im Handel eine Erweiterung der Pfandpflicht für Getränkeverpackungen beachten.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Weitere Änderungen für die Gastronomie im Folgejahr

    Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie in der Gastronomie ebenso wie im Handel eine Erweiterung der Pfandpflicht für Getränkeverpackungen beachten. Im Folgejahr sind unter anderem Imbissbetriebe und Lieferdienste durch weitere Vorgaben zu Verpackungen betroffen. Für Getränke in Dosen oder Einwegkunststoffflaschen mit einem Volumen von bis zu drei Litern gilt mit dem Jahresbeginn 2022 grundsätzlich eine Pfandpflicht. Durch eine Übergangsregelung ist dann in der ersten Jahreshälfte der pfandfreie Verkauf von im Verkehr befindlichen Verpackungen noch eingeschränkt gestattet. Mit der erweiterten Pfandpflicht enden viele Ausnahmen, die bisher teilweise für Spirituosen, Wein sowie mehrere Nischenprodukte galten.

    Mehrwegbehälter im Imbiss ab 2023 und spätere Änderungen

    Als Alternativlösung zu den bisherigen Einwegbehältern müssen Imbissbetreiber ebenso wie Lieferdienste und andere Gastronomiebetriebe ab 2023 Mehrwegbehälter anbieten, sobald Kunden die Speisen mitnehmen oder daheim bestellen. Für sehr kleine Imbissbuden wird durch eine Ausnahmeregelung die Abfüllung in mitgebrachte Behälter möglich sein. 2024 erfolgt eine erneute Erweiterung der Pfandpflicht, die Milchgetränke in Plastikflaschen betrifft. Nach einem weiteren Jahr sind PET-Einweg-Getränkeflaschen nur noch mit einem Recycling-Plastik-Anteil von mindestens 25 Prozent erlaubt. Für alle Getränke in Einweg-Kunststoffflaschen erhöht sich dieser Mindestwert ab 2030 um fünf zusätzliche Prozentpunkte.

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