Schul- oder Kitaschließung wegen Corona

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    Erwerbstätige Eltern, die wegen der Schließung von Schulen oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Hier erhalten Sie einen Überblick zu diesem Gesetz.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Erwerbstätige Personen, die wegen der Schließung von Schulen oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zu diesem Gesetz.

    Als aufgrund der Corona-Pandemie Schulen und Kitas geschlossen wurden, war es vielen erwerbstätigen Eltern nicht möglich, ihrer Erwerbsarbeit nachzugehen. Im Infektionsschutzgesetz wurde nun ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle in Folge behördlicher Schließungen von Schulen und Kitas verankert.
    lexoffice – Gesetzliche Änderungen – Corona Elterngeld als Entschädigung bei Verdienstausfall

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung

    Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist, dass einer erwerbstätige Person ein Verdienstausfall entsteht, der ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Notwendigkeit der Betreuung muss also entweder auf die behördliche Schließung einer Bildungseinrichtung zurückzuführen sein oder auf den Fall, dass das Kind unter Quarantäne gestellt wurde. Daher sind Ansprüche auf Verdienstausfall während der regulären Schulferien ausgeschlossen. Es darf außerdem keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden sein.

    Bis wann sind Kinder betreuungsbedürftig?

    Die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes ist bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gegeben. Bei Kindern mit Behinderungen gilt diese Altersgrenze nicht.

    Höhe der Entschädigung

    Die Entschädigung beläuft sich auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für das erwerbstätige Elternteil. Die Obergrenze beträgt 2.016 Euro pro Monat.

    Laufzeit der Entschädigung

    Bei gemeinsamer Betreuung steht Eltern eine Entschädigung für einen Verdienstausfall über einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen zu. Bei alleiniger Betreuung existiert der Anspruch über einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen. Dieser maximale Zeitraum muss nicht an einem Stück, sondern kann auch blockweise ausgeschöpft werden. Das Gesetz bezüglich der Entschädigung gilt bis zum 31. März 2021.

    lxlp