Warenkaufrichtlinie und Kaufrechtsreform

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    Im Januar 2022 tritt in Deutschland die europäische Warenverkaufsrichtlinie in Kraft, die Verbraucher beim Kauf digitaler Produkte besser schützen soll.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Mit der europäischen Warenverkaufsrichtlinie wird auch das nationale Kaufrecht an bestimmte veränderte Bedingungen angepasst. Im Zentrum stehen unter anderem Kaufverträge mit digitalen Elementen. Hier will der europäische Gesetzgeber im Zusammenspiel mit den nationalen Regelungen einen verbesserten Verbraucherschutz erreichen. Bereits im Mai 2019 hatte das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Warenverkaufsrichtlinie verabschiedet. Zum Januar 2022 geht es jetzt um die Umsetzung in nationales Recht. Kaufverträge mit digitalen Elementen – das bedeutet, der Kaufvertrag ist mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verbunden – stellen andere Anforderungen an den Verbraucherschutz als normale Kaufverträge. Dem versucht die Europäische Union gerecht zu werden. Unternehmen müssen sich jetzt auch auf eine Kaufrechtsreform und verschiedene Neuregelungen einrichten. Dabei geht es insbesondere um Mängelgewährleistung und Vertragsgestaltung.

    Neue Definition des Sachmangels, Beweislastumkehr und mehr

    War bisher primär maßgeblich, was Kaufvertragsparteien bei der Beschaffenheit einer Kaufsache vereinbart hatten, verändert sich der Sachmangelbegriff jetzt. Eine Sache kann jetzt auch mangelhaft sein, wenn sie zwar dem Vereinbarten entspricht, aber nicht für eine gewöhnliche Verwendung aus objektiver Sicht geeignet ist. Die Kaufvertragsparteien können einen Teil dieser Neuregelung im Vertrag abbedingen. Geregelt wird die Frage des Sachmangels unter anderem in einem neuen § 476 BGB. Unternehmen sollten ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf mögliche Anpassungen untersuchen. Im Bereich eines neuen § 477 Abs. 1 BGB kommt es zu einer Beweislasterleichterung für Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf. Für den Zeitraum von einem Jahr nach Kauf gilt jetzt die Vermutung, dass eine Sache nach Übergabe bereits mangelhaft war. Ebenso soll ein neuer § 475 d BGB Verbrauchern den Rücktritt und den Schadensersatz erleichtern. So sollen Verbraucher zukünftig keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen müssen. Ebenso kann der Käufer seine Rechte sofort geltend machen, wenn eine Sache nicht in einer angemessenen Frist vom Verkäufer repariert wird.

    Für Verkäufer keine unproblematische Rechtslage

    Verkäufer müssen sich auf veränderte Bedingungen im Verkaufs Geschehene mit Verbrauchern einrichten. Hier wird es zukünftig noch mehr auf die Vertragsgestaltung und die AGB des Unternehmens ankommen. Bis zum Inkrafttreten der Kaufrechtsreform zum 1.1.2022 ist nicht mehr lange Zeit. Verkäufer sollten sich um eine fundierte rechtliche Beratung bemühen, um auf die entsprechenden Veränderungen zeitnah reagieren zu können. Wer sich hier nicht sachkundig macht, kann bereits in den ersten Monat des Jahres böse Überraschungen mit Verbraucherverträgen erleben.

    lxlp