Verpackungsgesetz: 15. Mai 2020 erstmals Abgabefrist der Vollständigkeitserklärung

Nachdem zum 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen alle verpflichteten Unternehmen 2020 erstmals den Nachweis erbringen, welche Mengen an Verpackungen sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.

Verpflichtete Unternehmen müssen Verpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben, jährlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachweisen. Die sogenannte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai jeden Jahres (erstmals 2020) abgegeben werden.

Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, finden Sie hier im Beitrag Was Unternehmer über das neue Verpackungsgesetz wissen sollten

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