Jobticket

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    Begriffserklärung:

    In die Kategorie Jobticket fallen Monats- oder Jahrestickets, die Firmen bei Verkehrsbetrieben kaufen und anschließend kostenlos oder gegen Bezahlung an ihre Angestellten weitergeben. Der jeweilige Eigentümer darf anschließend mit dem Ticket öffentliche Verkehrsmittel in einer vorher festgelegten Zone oder Region des Verkehrsverbunds benutzen. Zu beachten ist jedoch, dass Jobtickets nicht übertragbar sind.

    In vielen Fällen machen Verkehrsunternehmen den Firmen spezielle Angebote für ihre Mitarbeiter. Stellt ein Arbeitnehmer seinen Angestellten ein Jobticket zur Verfügung, stellt dies aus rechtlicher Sicht einen Sachbezug dar. Dadurch ist das Jobticket Teil des sozialpflichtigen Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitslohns. Hier muss jedoch genau untersucht werden, ob dieser Sachbezug unter Umständen frei von Steuer– oder Sozialversicherungsabzügen ist. Schließlich existiert eine Freigrenze von 44 Euro sowie Freibeträge für sogenannte „Belegschaftsrabatte“. Zudem müssen Unternehmen klären, ob dieser geldwerte Vorteil im Einzelfall durch die kostenlose oder vergünstigte Beschaffung des Jobtickets pauschal zu versteuern ist.

    Das sagt die Rechtsprechung zu Jobtickets:

    • Blick in die SozialversicherungDass vom Arbeitsentgelt Anteile beitragspflichtig in die Sozialversicherung fließen, ist in § 14 Abs. 1 SGB IV festgelegt. Über die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien Sachzuwendungen informiert § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Zudem gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV für pauschalbesteuerte Sachzuwendungen die Beitragsfreiheit. Genauere Informationen zur Beitragsfreiheit bei geldwerten Vorteilen – insbesondere mit Blick auf Rabatte für Angestellte von Verkehrsunternehmen – gelten die Richtlinien aus § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV. Hilfestellung bei der Umwandlung von laufenden Lohnregelungen gibt das das BSG-Urteil vom 2. März 2010 (B 12 R 5/09 R).
    • Blick auf die Lohnsteuer: Jobtickets stellen prinzipiell eine Sachzuwendung dar. Diese gilt es nach den Vorgaben aus § 8 Abs. 2 EstG (Stichwort: 44-Euro-Freigrenze) oder nach § 8 Abs. 3 EstG (Informationen zu Belegschaftsrabatten) zu beurteilen. Weiterführende Beispiele sowie Regeln zur Bewertung eines Jobtickets als Sachbezug liefern R 8.1 LStR und H 8.1.LStH. Zudem informieren über die jeweilige Bewertung sowie über den Zuflusszeitpunkt auch noch:
      • Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 12. August 2015, S 2334.2.1-98/5 St 32
      • Bundesfinanzhof: Urteil vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFH/NV 2013 S. 628, BStBl 2013 II S. 382

    Kurz und übersichtlich zusammengefasst:

    Diese Tabelle zeigt noch einmal auf einen Blick, wann für ein Jobticket Lohn- bzw. Sozialversicherungsabgaben anfallen und wann dieser Sachbezug als steuerfrei zu bewerten ist.

    ArbeitsentgeltSozialversicherungLohnsteuer
    Jobticket mit individueller Versteuerungbeitragspflichtigbeitragspflichtig
    Jobticket pauschal mit 15 Prozent versteuertfreibeitragspflichtig
    Jobticket mit einem Sachbezug von bis zu 44 Euro pro Monatfreifrei
    Jobticket eines Arbeitnehmers angestellt bei einem Verkehrsträger bis 1.080 Euro pro Monatfreifrei

    Lohnsteuer: Wie wird der geldwerte Vorteil bei einem Jobticket ermittelt?

    Wie schon erwähnt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil bzw. Sachbezug, wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten kostenlose oder vergünstigte Jobtickets zur Verfügung stellt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, in der kein geldwerter Vorteil vorliegt, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Jobticket zu einem Preis überlässt, den er vorher mit dem jeweiligen Verkehrsträger abgesprochen hat.

    Um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, dient als Basis zuerst eine Differenz. Hier werden von dem üblichen Verkaufspreis eines Tickets – vergleichbar mit dem des Arbeitnehmers – die tatsächlichen Aufwendungen, die das Jobticket für den Arbeitnehmer mit sich bringt, abgezogen. Von diesem Ergebnis werden zudem noch Preisnachlässe oder Rabatte abgerechnet, die der Verkehrsbetrieb dem jeweiligen Unternehmen für das Jobticket möglicherweise gewährt hat. Bei diesen Preisnachlässen handelt es sich aber um keinen geldwerten Vorteil.

    Beispiel aus der Praxis: Geldwerter Vorteil im Fall einer Tarifermäßigung

    Angenommen ein Arbeitgeber unterschreibt bei einem Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag, durch den seine Angestellten vergünstigte Jobtickets direkt beim jeweiligen Verkehrsbetrieb kaufen können. Zudem gewährt der Verkehrsbetrieb einen Rabatt von zehn Prozent. Die Mitarbeiter leisten eine Zuzahlung von 26 EUR, die ihnen vom Nettolohn abgezogen wird.

    Ergebnis: Der übliche Preisnachlass des Verkehrsbetriebs an den Arbeitnehmer stellt keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Ein geldwerter Vorteil entsteht in diesen Fällen jedoch, soweit der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt erhält.

    Üblicher Preis für eine Monatskarte80,00 EUR
    Abzgl. Jobticket-Ermäßigung (10 %)– 8,00 EUR
    Differenz72,00 EUR
    Davon 96 % (4 % Bewertungsabschlag)69,12 EUR
    Abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer– 26,00 EUR
    Geldwerter Vorteil43,12 EUR

    Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-EUR-Freigrenze führen, bleibt der Vorteil von 43,12 EUR steuer- und beitragsfrei.

    Freigrenze von 44 EUR

    Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die verbleibenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Freigrenze findet auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Anwendung. Bei Anwendung der 44-EUR-Grenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen. Für die Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen.

    Hinweis

    44-EUR-Freigrenze gilt nicht für Barzuschüsse

    Die 44-EUR-Freigrenze gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Der Arbeitgeber muss daher das Jobticket vom Verkehrsbetrieb erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben.

    Zuzahlung der Arbeitnehmer zur Ausnutzung der 44-EUR-Freigrenze

    Die Kosten für ein monatliches Jobticket liegen im Nahverkehr meist über 44 EUR. Um die 44-EUR-Freigrenze optimal auszunutzen, kann der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leisten. Der Arbeitgeber sollte aber bei diesem Modell die Preisentwicklung beim Verkehrsbetrieb beobachten. Steigt der Preis für das Monatsticket, muss gegebenenfalls die Zuzahlung des Arbeitnehmers erhöht werden, damit die 44-EUR-Freigrenze noch angewendet werden kann.

    Zufluss des geldwerten Vorteils

    Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt der geldwerte Vorteil insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung des Jobtickets zu, wenn dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des Tickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Für den Zufluss des geldwerten Vorteils ist es unerheblich, ob das Jobticket vom Arbeitnehmer gekündigt werden kann oder ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt. Ohne Belang sind auch Einzelheiten der Zahlung. In diesen Fällen bewirken monatliche Zahlungen an den Verkehrsbetrieb keinen anteiligen Zufluss des Bezugsrechts.

    Besonderheiten bei Tickets für einen längeren Zeitraum

    Bei der Überlassung einer Monatskarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket ist die 44-EUR-Freigrenze in bestimmten Fällen anwendbar, auch wenn das Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets (Monatsmarken) ausgehändigt werden oder Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat aktiviert bzw. freigeschaltet werden. Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Jobticket vor, dass die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Jobticket monatlich und nicht bei Kauf- bzw. Teilnahmeerklärung für den Gültigkeitszeitraum zu.

    Praxis-Beispiel

    Geldwerter Vorteil bei Jobticket für einen längeren Zeitraum

    Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ab 1.1.2018 unentgeltlich ein Jobticket. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2019“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 1.1.2018-31.12.2019 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Nach der Berechnung des Arbeitgebers beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket monatlich 42 EUR. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.

    Ergebnis: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Jobtickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Weil der geldwerte Vorteil von monatlich 42 EUR die 44-EUR-Freigrenze nicht übersteigt, ist er steuerfrei.

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben

    Der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket kann bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR steuerfrei bleiben.

    Alternativ kann der geldwerte Vorteil ohne Bewertungsabschlag von 4 % und ohne Rabattfreibetrag bewertet werden. Dieses Wahlrecht ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anwendbar.

    Die Ausübung des Wahlrechts kann je nach Lage des Einzelfalls zu einem niedrigeren Arbeitslohn führen. Das gilt vor allem deshalb, weil bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG der Vergleichspreis grundsätzlich der günstigste Preis am Markt ist. Der Endpreis ist dagegen der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis, der auch Rabatte umfasst.

    Gehaltsextra/Barlohnumwandlung

    Im Rahmen von Verhandlungen über Gehaltserhöhungen sollte das Jobticket unbedingt mit in die Überlegungen einbezogen werden. Hat der Arbeitnehmer bislang noch kein Ticket und wurde die 44-EUR-Grenze durch die Gewährung anderer Sachbezüge noch nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber anstelle einer Barlohnerhöhung einen Sachbezug in Form des Jobtickets anbieten. Überschreiten die Kosten des Tickets zusammen mit dem Wert aller anderen an den Arbeitnehmer ausgereichten Sachbezüge diese Freigrenze nicht, ist die Gehaltserhöhung steuer- und sozialversicherungsfrei.

    Praxis-Beispiel

    Jobticket statt Gehaltserhöhung

    Der Arbeitgeber möchte seinem Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung zukommen lassen. Die Parteien einigen sich darauf, dass dem Arbeitnehmer arbeitgeberseitig ein Jobticket zum Preis von monatlich 92 EUR zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Kosten, also 46 EUR. Wie muss der geldwerte Vorteil versteuert werden?

    Ergebnis: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist aufgrund der 96-%-Regelung der Ticketpreis noch um 4 % zu mindern, sodass sich ein Betrag von 88,32 EUR ergibt. Von dem geminderten Ticketpreis von 88,32 EUR ist der vom Arbeitnehmer zugezahlte Betrag von 46 EUR abzuziehen. Es ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 42,32 EUR. Dieser liegt unter der 44-EUR-Freigrenze und ist damit steuer- und sozialversicherungsfrei.

    Dies gilt auch bei der Barlohnumwandlung, wenn also der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn z. B. in Form eines Jobtickets gewährt. Eine solche Barlohnumwandlung kann allerdings nur dann anerkannt werden, wenn die Änderung des Anstellungs- oder Arbeitsvertrags vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen worden ist. In der Regel muss damit die Änderung vor der Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen erfolgen.

    Praxis-Beispiel

    Vorteil durch Barlohnumwandlung

    Der konfessionslose ledige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Leverkusen vereinbart mit seinem Arbeitgeber unter Abänderung seines Arbeitsvertrags im November 2017, dass ihm ab Januar 2018 sein Bruttolohn von 4.000 EUR auf 3.948 EUR gesenkt wird. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer dafür ein Jobticket im Wert von monatlich 96 EUR zur Verfügung. Zu diesem Jobticket muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber allerdings monatlich 52 EUR zuzahlen.


    Lohnabrechnung 2018Ohne BarlohnumwandlungMit Barlohnumwandung
    Bruttoarbeitslohn4.000,00 EUR3.948,00 EUR
    Lohnsteuer (Steuerklasse I)– 698,33 EUR– 683,08 EUR
    Solidaritätszuschlag– 38,40 EUR– 37,56 EUR
    Krankenversicherung 8,3 %(7,3 % + 1,0 % Zusatzbeitrag angenommen)– 332,00 EUR– 327,68 EUR
    Pflegversicherung 1,525 %(1,275 % + 0,25 % Zuschlag für Kinderlose)– 61,00 EUR– 60,21 EUR
    Rentenversicherung 9,3 %– 372,00 EUR– 367,16 EUR
    Arbeitslosenversicherung 1,5 %– 60,00 EUR– 59,22 EUR
    Nettolohn2.438,27 EUR2.413,09 EUR

    Aufgrund der Barlohnumwandlung beträgt die monatliche Ersparnis 25,18 EUR.

    Aufzeichnungs- und Nachweispflicht

    Die Sachbezüge sind im Lohnkonto einzeln zu bezeichnen und bei laufenden Sachbezügen unter Angabe des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts mit dem (um die Zuzahlung des Arbeitnehmers) geminderten Wert zu erfassen.

    Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG sind als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge in das Lohnkonto einzutragen.

    Es empfiehlt sich, die zum Jobticket gehörenden Unterlagen (Vereinbarungen mit dem Verkehrsträger, Tarifbestimmungen usw.) ebenfalls als Nachweis für spätere Lohnsteuer-Außenprüfungen zum Lohnkonto zu nehmen.

    Werbungskostenabzug

    Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten lediglich die Entfernungspauschalen und nicht die ggf. höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Sachbezüge wie das Jobticket, die aufgrund der 44-EUR-Grenze oder des Rabattfreibetrags steuerfrei sind, mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.

    Für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst Verkehrsträger ist, ist bei dieser Anrechnung auf die Werbungskosten der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.

    Alternative: Pauschaler Fahrtkostenzuschuss

    Übersteigt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Jobtickets die 44-EUR-Freigrenze, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser kann individuell nach den ELStAM oder pauschal mit 15 % besteuert werden. Gleiches gilt, soweit der geldwerte Vorteil den Rabattfreibetrag übersteigt.

    Die Pauschalierung ist dabei auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann, d. h. bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Maßgebend für die Höhe des pauschalierbaren Betrags ist der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen kann.

    Von diesem Fahrtkostenzuschuss kann sich der Arbeitnehmer das Jobticket selbst beim Verkehrsunternehmen kaufen. Damit der gezahlte Fahrtkostenzuschuss pauschal besteuert werden darf – und dadurch für den Arbeitnehmer beitragsfrei bleibt –, muss er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung wäre in diesem Fall steuerschädlich.

    Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Arbeitgeber am Jahresende auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

    Sozialversicherung

    Geldwerter Vorteil unter Berücksichtigung der Freigrenze von 44 EUR

    Ein geldwerter Vorteil aus einem Jobticket ist dem Grunde nach als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen.

    Allerdings ist – anknüpfend an das Steuerrecht – der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn er nicht mehr als 44 EUR im Kalendermonat beträgt und die steuerrechtliche Freigrenze somit nicht überschreitet.

    Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils, insbesondere bei Tarifermäßigung des Verkehrsunternehmens, sind die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

    Zufluss des geldwerten Vorteils

    Bei Jobtickets, die für einen längeren Zeitraum – z. B. als Jahresticket – gelten, ist für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze allerdings eines entscheidend: Wird mit der Aushändigung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt oder muss es monatlich abgegeben/ausgehändigt bzw. monatlich freigeschaltet werden?

    Zufluss bei uneingeschränktem Nutzungsrecht

    Steuerlich wird von einem vollen Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Aushändigung ausgegangen, soweit dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des für einen längeren Zeitraum geltenden Jobtickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass der auf den Ausgabezeitraum (z. B. Jahresticket) bezogene Gesamtwert des geldwerten Vorteils des Jobtickets

    • sofort in vollem Umfang bewertet und
    • beitragspflichtig zur Sozialversicherung wird.

    Da ein derartiges, für einen längeren Zeitraum ausgegebenes Jobticket keinen laufenden monatlichen geldwerten Vorteil darstellt, ist dieser Bezug sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Somit kommt eine Zuordnung zum laufenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV hier nicht in Betracht.

    Zufluss bei monatlicher Abgabe bzw. Freischaltung

    Anders hingegen verhält es sich, wenn das Jobticket tatsächlich monatlich ausgegeben wird (z. B. Monatsticket oder Monatsmarke) oder – bei elektronischem Fahrausweis – jeweils monatlich neu freigeschaltet oder aktiviert wird. In diesem Falle ist die Freigrenze von monatlich 44 EUR anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für das Jobticket eine Regelung enthalten, nach der die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.

    Rabattregelung für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen

    Erhalten Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen einen geldwerten Vorteil aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Jobticket, kann dieser im Rahmen der Rabattregelung bis zur Höhe von 1.080 EUR beitragsfrei bleiben.

    Beitragsfreiheit bei Lohnsteuerpauschalierung

    Sofern der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Jobtickets die monatliche 44-EUR-Freigrenze übersteigt und damit in vollem Umfang steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, kann jedoch eine Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % in Anspruch genommen werden.

    Für die Sozialversicherung hat die nach dieser Vorschrift tatsächlich in Anspruch genommene Pauschalversteuerung zur Konsequenz, dass der Bezug beitragsfrei bleibt.

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