Das Wichtigste in Kürze
Der Solidaritätszuschlag (Soli) wird für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft, wobei die Freigrenze massiv auf 16.956 EUR für Alleinstehende und 33.912 EUR für Verheiratete angehoben wird, sodass rund 90 % aller Steuerzahler keinen Soli mehr zahlen müssen.
Bei sonstigen Bezügen, wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen, müssen Arbeitgeber nun auch die jährliche Freigrenze beachten, was dazu führt, dass viele Arbeitnehmer keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, um den Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.
Kleinunternehmen, insbesondere Personengesellschaften, können von der Soli-Abschaffung profitieren und steuerlich entlastet werden, während Körperschaftsteuerzahler (z.B. GmbH oder AG) weiterhin den Soli zahlen müssen.
Zentral: Die Anhebung der Freigrenze
Der Solidaritätszuschlag wird zunächst für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft. Ursprünglich wurde der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommenssteuer bei Einzelveranlagung 972 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 1.944 EUR übersteigt. Die Freigrenze wird nun angehoben und zwar massiv: auf 16.956 EUR, bzw. 33.912 EUR. Das heißt: Wenn die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 EUR und bei Verheirateten höchstens 33.912 EUR beträgt, muss kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Die Anhebung der Freigrenze geschieht in erster Linie aus sozialen Gesichtspunkten: Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Besteuerung unterliegen als niedrigere Einkommen. Konkret bedeutet das für rund 90 % aller Steuerzahler, dass sie komplett vom Soli entlastet werden. So müssen zum Beispiel Alleinstehende mit einem Jahresbruttolohn von bis zu 73.000 EUR keinen Soli mehr zahlen.
Wichtig: Die Soli Abschaffung gilt für alle Steuerzahler. Also nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch zum Beispiel für Selbstständige.
Freigrenze auch beim Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten.
Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.
Welche Einkommensgrenze müssen Arbeitgeber beim Soli ab 2021 beachten?
Nach der Anhebung der Freigrenze ab 2021 müssen Arbeitgeber den Soli erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt: