Publikationspflicht

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    Was ist eine Publikationspflicht?

    Die Publikationspflicht eines Unternehmens ist die Pflicht zur Veröffentlichung. Sie ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. So sind, je nach der Größe des Unternehmens sowie der Gesellschaftsform, Lageberichte, Jahresabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die Konzernabschlüsse zu veröffentlichen.

    Die Publikationspflicht umfasst:

    • Gemäß § 325 HGB alle Kapitalgesellschaften
    • Personenhandelsgesellschaften (wie beispielsweise eine GmbH & Co. KG.), bei der der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist
    • Weitere Unternehmen, wenn sie eine gewisse Größe überschreiten

    Welcher Zweck ist mit der Publikationspflicht verbunden?

    Der Sinn einer solchen Pflicht zur Veröffentlichung ist es, Geschäftspartnern, Angestellten des Unternehmens sowie Anteilseignern die Möglichkeit zur Information über die wirtschaftliche Situation der Firma zu geben.

    Eine solche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und zwar auf elektronischem Wege. Vom Bundesanzeiger aus findet dann eine Weiterleitung der Dokumente an die Unternehmensregister statt. Hier können die Veröffentlichungen online in den jeweiligen Portalen eingesehen werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist weiterhin die Tatsache, dass die Frist für die Publikationspflicht 12 Monate nach dem Abschluss des Berichtzeitraumes beträgt. Diese kann nicht verlängert werden. Die Nichtbefolgung der Veröffentlichung wird mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet.

    Der Umfang der Publikationspflicht- Die Größenklassen der Unternehmen

    In welchem Umfang Lageberichte sowie Jahresabschlüsse zu veröffentlichen sind, hängt von der jeweiligen Unternehmensgröße ab. In diesem Zusammenhang werden Kapitalgesellschaften in diverse Größen eingeteilt, wobei die sogenannten „Schwellwerte“ für diese Größenklassen in dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) bestimmt werden. Die Faktoren für diese Einteilungen sind die Zahl der Mitarbeiter, die Umsatzerlöse sowie die Bilanzsumme. So gilt beispielsweise ein Betrieb mit Umsatzerlösen von weniger als 12 Millionen Euro, einer Bilanzsumme von höchstens 6 Millionen Euro sowie einer durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten von maximal 50 Mitarbeitern als kleine Kapitalgesellschaft. Jedoch können kleine und kleinste Kapitalgesellschaften durch eine solche Regelung von bestimmten Erleichterungen ihrer Geschäftszahlen innerhalb der Publikationspflicht profitieren. In diesem Zusammenhang müssen die Erleichterungen, die für die Dokumentation des Jahresabschlusses sowie denen, die für die Offenlegung gelten, unterschieden werden.

    Publikationspflicht: Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
    Abb. 1: Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

    Welche Erleichterungen gelten im Einzelnen?

    Für Kleine sowie mittelgroße Kapitalgesellschaften greifen hinsichtlich der Publikationspflicht folgende Erleichterungen:

    • Das Rohergebnis braucht in der Gewinn– und Verlustrechnung nicht aufgegliedert zu werden. (Unter einem „Rohergebnis“ wird ein Zwischenergebnis verstanden. Dieses erhält man, wenn von der Gesamtleistung der Materialaufwand abgezogen wird. Der Begriff stammt aus dem § 276 des Handelsgesetzbuches. Dort ist geregelt, dass sowohl Kleine als auch mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB ihre Gewinn- und Verlustrechnung mit dieser Position einleiten dürfen.)
    • Für die Veröffentlichung ist die Verkürzung des Jahresabschlusses möglich
    • Das Geschäftsergebnis braucht im Anhang nicht nach Absatzmärkten aufgeschlüsselt zu werden

    Für Kleine Kapitalgesellschaften können weitere, zusätzliche Erleichterungen greifen. So besteht die Möglichkeit, Bilanzposten zum Teil zusammenzufassen sowie den Anhang der Bilanz zu verkürzen. Auch braucht die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offen gelegt zu werden. Ebenso ist die Erstellung eines Lageberichtes für diese Gesellschaften nicht erforderlich.

    Darüber hinausgehende Erleichterungen werden Kleinst-Kapitalgesellschaften gewährt. Diese brauchen den Jahresabschluss nicht zu veröffentlichen, da eine Hinterlegung ausreichend ist. Ebenso ist eine weitere Vereinfachung der Bilanz möglich. Auch die Erstellung eines Anhangs kann entfallen.

    Im Rahmen der Publikationspflicht gilt es jedoch darauf zu achten, dass der Jahresabschluss in jedem Fall von den Gesellschaftern genehmigt werden muss. Der oder die Vertreter der Gesellschaft haben die Möglichkeit, die (gebührenpflichtige!) Veröffentlichung entweder selbst vorzunehmen oder einen Steuerberater damit zu beauftragen.

    Warum könnte es für Sie, als Unternehmensgründer, wichtig sein, sich mit der Publikationspflicht zu beschäftigen?

    Je nachdem, welche Unternehmensform Sie wählen, könnte die Publikationspflicht für Ihren Betrieb eine Rolle spielen. Nicht zuletzt wegen der strengen Maßstäbe des Gesetzgebers und um der Gefahr einer Ordnungswidrigkeit zu entgehen, ist es ratsam, sich mit den Gegebenheiten der Publikationspflicht vertraut zu machen.

    Warum ist die Nutzung einer Online-Buchhaltungs-Software wie „lexoffice“ im Zusammenhang mit dem Thema „Publikationspflicht“ sinnvoll?

    Auch wenn Ihr Unternehmen vielleicht in der Gründungsphase noch nicht der Publikationspflicht unterliegt, so müssen Sie sich dennoch mit dem Thema „Finanzbuchhaltung“ beschäftigen. Und genau an dieser Stelle kommt diese innovative Online-Buchhaltungs-Software ins Spiel, da sie Ihnen die Arbeit signifikant erleichtert! Die intelligente Buchhalter-Cloud Lösung ist kinderleicht zu handhaben und zwar ohne dass Sie umfangreiche Kenntnisse besitzen oder gar an einer speziellen Schulung teilnehmen müssen. Egal, ob Sie Rechnungen bezahlen, Ihre Steuererklärung vorbereiten oder Angebote schreiben möchten: Mit „lexoffice“ erhalten Sie in einem Programm alle Funktionen.

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